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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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VO-GO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale  Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg

Vom 22. Juli 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 359)

Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 19 Absatz 7 Nummer 11, §§ 27 und 28 Absatz 6, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

[...]

Artikel II

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 werden nach den Wörtern „von der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder dem beruflichen Gymnasium“ eingefügt.

2. § 10 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „bei der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe“ durch die Wörter „am Ende der Jahrgangsstufe 10“ ersetzt.

4. In § 13 Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Ein Sportpraxiskurs kann jedoch nur dann ohne Bewertung bleiben, wenn vier andere Sportpraxiskurse eingebracht werden können.“

5. § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren sowie denjenigen des allgemeinen Teils (§ 14 Absatz 7 Satz 1 Teilsätze 2 und 3) gebildet werden.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet.“

6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Gestaltungs- und Medientechnik“ ein Komma und das Wort „Informationstechnik“ eingefügt.

b) In Nummer 4 wird das Wort „Informationstechnik,“ gestrichen.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Außerhalb der Kursfolgen sind zusätzliche Grundkurse (Zusatzkurse) als in den Rahmenlehrplänen beschriebene Ergänzung zu Leistungs- oder Grundkursen möglich; diese können keine Pflichtkurse ersetzen.

Im Fach Sport dürfen höchstens zwei Zusatzkurse belegt werden.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Darüber hinaus können in den Fremdsprachen, auch ohne dass das Fach gleichzeitig als Leistungs- oder Grundkurs besucht wird, sowie in Astronomie weitere Grundkurse mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde als Ergänzungskurse angeboten werden.

Als Ergänzungskurs gilt auch der keinem Aufgabenfeld zugeordnete Kurs Studium und Beruf, der über zwei Kurshalbjahre belegt werden kann.

Ergänzungskurse gemäß Satz 1 können nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.“

8. § 23 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Chinesisch und Japanisch dürfen nur zum dritten oder vierten Prüfungsfach, eine in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache sowie Sport und Darstellendes Spiel dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.“

9. § 25 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

10. § 26 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Es dürfen insgesamt höchstens acht Kurse gemäß § 20 Absatz 3 bis 5 eingebracht werden, darunter jeweils höchstens vier Zusatzkurse, zwei Seminarkurse und zwei Grundkurse Ensemblemusik sowie die beiden Grundkurse des Ergänzungskurses Studium und Beruf.“

11. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres ist auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss entscheidet, auch ein freiwilliger Rücktritt möglich.“

12. In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

13. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„ 3. die Punktbewertung der schriftlichen Ausarbeitung in dreifacher Wertung und die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.“

b) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der Präsentationsprüfung gilt § 41 Absatz 1, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die endgültige Note nach Abschluss des Prüfungsgesprächs durch den Fachausschuss festgelegt wird und die Punktbewertung der Präsentation in zweifacher Wertung sowie die Punktbewertung des Prüfungsgesprächs und der schriftlichen Ausarbeitung in jeweils einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.“

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Nach Abschluss der Beratungen des Fachausschusses werden den Prüflingen abweichend von § 45 Absatz 5 die Gesamtbewertung und die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile mitgeteilt.“

14. § 46 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt.

Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über

1 ein einjähriges gelenktes Praktikum,

2. ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder

3. eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.

Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird.

Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt.“

15. Dem § 49 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2012/2013 in die Qualifikationsphase eingetreten sind, gilt § 46 Absatz 4 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 22. Juli 2013 (GVBl. S. 359) geltenden Fassung.“

16. Die Anlage 1b wird wie folgt geändert:

a) In der zweiten Unterüberschrift zur Spaltenüberschrift „Berufliche Informatik Schwerpunkte“ wird das Wort „Informationstechnik,“ gestrichen.

b) In der zweiten Unterüberschrift zur Spaltenüberschrift „Technik Schwerpunkte“ werden nach dem Wort „Medizintechnik“ ein Komma und das Wort „Informationstechnik“ angefügt.

c) In den Spalten „Pflichtunterricht“ werden die Wörter „Politikwissenschaft/Geschichte/Geografie“ jeweils durch die Wörter „Politikwissenschaft/Geschichte/Geografie/Sozialwissenschaften a) “ ersetzt.

d) Die in der Tabelle vermerkten Fußnoten „a)“ bis „j)“ werden durch die Fußnoten „b)“ bis „k)“ ersetzt.

e) Den Anmerkungen wird folgende Anmerkung a) vorangestellt:

„a) Sozialwissenschaften ist nur in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik wählbar.
In diesem Schwerpunkt können die Fächer Politikwissenschaft und Sozialwissenschaften auch gemeinsam unterrichtet werden.“

f) Die bisherigen Anmerkungen a) bis j) werden die Anmerkungen b) bis k).

17. In der Anlage 5 wird die zweite durchgängig verbundene Zeile wie folgt gefasst:

„Fachrichtung Technik mit den Schwerpunkten Bautechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Informationstechnik, Mechatronik, Medientechnik, Medizintechnik, Metalltechnik/Maschinenbau, Umwelttechnik Fachrichtung Berufliche Informatik mit den Schwerpunkten Medizininformatik, Technische Informatik Fachrichtung Gestaltung“

[...]

Artikel VII

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. August 2013 in Kraft.

(2) Artikel I Nummer 9 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft.

(3) Artikel II Nummer 13 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

(4) Artikel I Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 8 Buchstabe a sowie Artikel VI treten mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

(5) Artikel I Nummer 1, 2, 3 Buchstabe c, Nummer 4 bis 7, 10 und 12, Artikel II Nummer 1 bis 6, 8, 12, 16 Buchstabe a und b und Nummer 17, Artikel III Nummer 1, Artikel IV Nummer 1 und 2 und Artikel V treten mit Wirkung vom 1. Juni 2013 in Kraft.

 

 

 

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