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Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

 

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs

Vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302)

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 6, § 39, § 40 Absatz 2 und 6, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

[...]

Artikel 2 - Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe

Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens im zweiten Halbjahr“ durch die Wörter „für die Dauer des zweiten Halbjahres“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „oder die bisher besuchte Schule“ eingefügt.

2. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „in allen Kursen“ durch die Wörter „nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „einzuhalten“ ein Komma und die Wörter „wobei die Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt“ eingefügt.

3. In § 14a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prozent“ ein Komma und die Wörter „in der gymnasialen Oberstufe jedoch in der Regel nicht länger als 45 Minuten“ eingefügt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler je Schul- oder Kurshalbjahr mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

Abweichend von Satz 1 wird eine Note auch dann gebildet, wenn dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist.

Am Ende der Einführungsphase werden der Zeugnisnote die Leistungen des gesamten Schuljahres unter besonderer Berücksichtigung der Lern-, Leistungsund Kompetenzentwicklung zugrunde gelegt (Jahrgangsnote); eine Jahrgangsnote kann in Härtefällen auch gebildet werden, wenn aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe keine Zeugnisnote gebildet werden konnte.

Die Zeugnisnote setzt sich zusammen aus Teilnoten, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren und denjenigen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz gebildet werden.

In Kursen des vierten Kurshalbjahres, in denen keine Klausur geschrieben wird, beinhaltet die Zeugnisnote nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 zweiter Halbsatz.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet.

Bei der Bildung der Zeugnisnote wird die Teilnote für die gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zu schreibende Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.

Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.“

b) Absatz 7 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Kurse, die nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder 2 benotet werden können, und“

5. In § 23 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterricht“ ein Komma und die Wörter „bei einem Wechsel des Wahlpflichtfaches gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.

[...]

Artikel 5 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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