Schulgesetz Berlin
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§ 20 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen
§ 20 Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie Psychologinnen und Psychologen
Eine Schulsozialarbeiterin oder ein Schulsozialarbeiter und die an einer Schule tätige Psychologin oder der an einer Schule tätige Psychologe darf die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die zuständige pädagogische Dienstkraft darüber informieren, dass sie oder er zu einer bestimmten Zeit von einer bestimmten Schülerin oder einem bestimmten Schüler aufgesucht wurde, wenn diese Information zur Erfüllung der Aufsichtspflicht der Schule benötigt wird.
Wenn die von der Schülerin oder dem Schüler aufgesuchte Person der Dienstaufsicht des Landes Berlin untersteht, ist sie befugt, auf Verlangen der oder des Vorgesetzten Angaben zu Zeit und Anlass dienstlicher Tätigkeiten außerhalb der Schule zu machen.