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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 25 Identitätsmanagement

§ 25 Identitätsmanagement

(1) Von den im Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten personenbezogenen Daten an das Fachverfahren nach § 64c Absatz 1 des Schulgesetzes übermittelt werden.

(2) Erfolgt zur Durchführung der Authentifizierung eine Auftragsverarbeitung durch Dritte, dürfen an diese nur pseudonymisierte Daten übermittelt werden, sofern nicht im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit des vom Auftragsverarbeiter zur Verfügung gestellten Dienstes die Übermittlung von nicht-pseudonymisierten personenbezogenen Daten erforderlich ist.

(3) Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass keine Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den an das Identitätsmanagement angeschlossenen digitalen Diensten erfolgt.

Die angeschlossenen Dienste verwenden unterschiedliche, im Identitätsmanagement hinterlegte und nicht miteinander in Beziehung stehende Identifikationen, sodass eine Zuordnung eines Nutzenden nur dem Identitätsmanagement möglich ist.

Sofern dies bei bestimmten Daten im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der angeschlossenen Dienste nicht möglich ist, ist eine Übermittlung vertraglich auszuschließen.

(4) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Freigabe eines an das Identitätsmanagement angeschlossenen Dienstes für die Schule.

Die Freigabe der Nutzerinnen und Nutzer der jeweiligen Schule erfolgt durch eine von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Person.

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