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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 27 Schulstatistik

§ 27 Schulstatistik

(1) Zu den Aufgaben der Statistikstelle in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehört es insbesondere,

1. die statistischen Einzelangaben und Daten von den Schulen und den Schulbehörden zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,
 
2. die Ergebnisse bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, dem statistischen Bundesamt und der Kultusministerkonferenz zu übermitteln,
 
3. die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erfassung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse zu wahren sowie die Erhebungsmethoden verbindlich festzulegen,
 
4. die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherzustellen,
 
5. Daten, die auf Grund eines Gesetzes für andere als statistische Zwecke erhoben oder im Schulbetrieb auf gesetzlicher Grundlage für andere Zwecke erzeugt worden sind, auf Anforderung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Statistiken im Verwaltungsvollzug im Sinne von § 4 Absatz 3 des Landesstatistikgesetzes für die in Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und
 
6. ein Verzeichnis der einzelnen Statistiken der Schulstatistik einschließlich der Statistiken im Verwaltungsvollzug zu führen und zu veröffentlichen.

(2) Für Zwecke der Schulverwaltung und der Schulaufsicht erstellt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung Statistiken (Schulstatistik als Landesstatistik).

Die Statistikstelle der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung führt jährlich folgende Erhebungen durch:

1. Erfassung aller Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen Berlins vier Wochen nach dem Ende der Sommerferien, wobei Schulanfängerinnen und Schulanfänger sowie Schülerinnen und Schüler in Willkommensklassen besonders ausgewiesen werden,
 
2. Erfassung aller Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen Berlins in der ersten Oktoberwoche, wobei Schülerinnen und Schüler in Willkommensklassen besonders ausgewiesen werden,
 
3. Voraberhebung zur Ausbildungsplatzsituation durch Erfassung aller Schülerinnen und Schüler des ersten Ausbildungsjahres sowie der zu Beginn des Schuljahres neu aufgenommenen Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zwei Wochen nach dem Ende der Sommerferien,
 
4. Erfassung der Teilnehmenden an allgemeinbildenden Lehrgängen der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs am 1. November mit zusätzlicher Erhebung in der Mitte des darauffolgenden Februars,
 
5. Erfassung der Schülerinnen und Schüler, die Abendlehrgänge an beruflichen Schulen besuchen, in der ersten Oktoberwoche,
 
6. Erfassung der die Schule verlassenden Schülerinnen und Schüler zum 31. Juli unter den Gesichtspunkten erreichter Abschluss im Vergleich zu Förderprognose der Grundschule und Geburtsjahr.

(3) Für die Erstellung der auf Schülerinnen und Schüler bezogenen Statistiken dürfen nur solche schülerbezogenen Merkmale erhoben und verarbeitet werden, die in Absatz 6 und 7 oder einer anderen Rechtsvorschrift aufgeführt sind, sofern dies für die Durchführung der jeweiligen Erhebung erforderlich ist.

Weitere schul- und unterrichtsbezogene Einzeldaten können als Statistiken im Verwaltungsvollzug im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesstatistikgesetzes von den Schulen oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, bei denen oder bei der die Daten anfallen oder vorliegen, verarbeitet werden.

Sofern der Zweck der jeweiligen Erhebung nicht beeinträchtigt wird, sind die von den Schulen zu übermittelnden Erhebungsmerkmale vor Übermittlung an die Schulaufsichtsbehörde zu pseudonymisieren oder zu aggregieren.

(4) Die Statistikstelle der Schulaufsichtsbehörde erhebt von den Schulen unter Verwendung eines standardisierten Online-Fragebogens Summenangaben der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Jahrgangsstufe.

Die ausgefüllten Online-Fragebögen werden in dem Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes gespeichert.

Die Statistikstelle der Schulaufsichtsbehörde darf auf die gespeicherten Online-Fragebögen zugreifen, um sie statistisch aufzubereiten.

(5) Anstelle der durch die Schulen nach Absatz 4 auszufüllenden Online-Fragebögen darf die Statistikstelle die Einzelangaben zu Schülerinnen und Schülern im Wege des Verfahrens nach § 24 Absatz 4 aus dem Fachverfahren nach § 64a Absatz 1 des Schulgesetzes entnehmen und statistisch aufbereiten.

(6) Schülerbezogene Erhebungsmerkmale der Schulstatistik sind:

1. Geburtsmonat und -jahr,
 
2. Geburtsland (Staat),
 
3. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
 
4. Geschlecht,
 
5. Wohnort (Ortsteil),
 
6. Staatsangehörigkeit,
 
7. Erstsprachen,
 
8. Lernmittelzuzahlungsbefreiung gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes und § 7 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; für Jahrgangsstufen, für die keine gesetzliche Lernmittelzuzahlungspflicht besteht, ersatzweise Anspruchsberechtigung für Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gemäß §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
9. sonderpädagogischer Förderbedarf,
 
10. Unterrichtsfächer und Lernfelder,
 
11. Teilnahme an anderen schulischen oder schulisch initiierten Angeboten wie zum Beispiel Ganztagsbetreuung, Betriebspraktikum und Religionsunterricht,
 
12. Status und Organisation des Unterrichts wie zum Beispiel Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht und Klassenteilung,
 
13. Angaben zur Schullaufbahn,
 
14. überregionale Herkunft bei Neuzugängen,
 
15. Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflicher Bildungsgang und Sitz des Ausbildungsbetriebes.

(7) Schülerbezogene Erhebungshilfsmerkmale sind die Schulnummer und die Klassen- oder Kursbezeichnung.

Bei Durchführung des in Absatz 5 in Verbindung mit § 24 Absatz 4 beschriebenen Verfahrens kommt als weiteres Hilfsmerkmal eine interne Zuordnungsnummer hinzu.

(8) Die Angaben unterliegen der statistischen Geheimhaltung gemäß § 16 des Landesstatistikgesetzes.

Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe von § 5 des Landesstatistikgesetzes zu verarbeiten.

(9) Die Zusammenführung von Einzelangaben der Schulstatistik mit anderen Angaben für die Herstellung eines Personenbezuges ist untersagt.

Die mit der Erstellung der Schulstatistik beauftragte Organisationseinheit in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten getrennt zu halten.

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