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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - § 47 Berufliche Gymnasien

§ 47 Berufliche Gymnasien Diese Vorschrift wurde nach der Neufassung der Berliner Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18.04.2007 geändert u./o. neu eingefügt. Klicken Sie hier, um zur Übersicht der Änderungsgesetze zu gelangen. Klicken Sie rechts auf die hochgestellten Ziffern, um direkt zu den einzelnen diese Vorschrift betreffenden Änderungsgesetzen zu gelangen. 3Verordnung zur Änderung von schulrechtlichen Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und den zweiten Bildungsweg vom 11. Februar 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 82) 5Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 11. August 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 430) 12Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und den Zweiten Bildungsweg vom 16. August 2017 (GVBl. Berlin 2017, S. 420)

(1) Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe in beruflichen Gymnasien gilt für die Einführungsphase die Stundentafel der Anlage 1b.

Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres können freiwillig gewählte Fächer abgewählt werden.

§ 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für das Wahlpflichtfach entsprechend.

(2) Beim Übergang in die Qualifikationsphase wählen Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums ein Fach der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik, Berufliche Informatik, Ernährung, Agrarwirtschaft, Gesundheit und Soziales, Biotechnologie oder Gestaltung aus dem Angebot der besuchten Schule entweder als fachrichtungsbezogenes zweites Leistungskursfach oder Grundkursfach, das drittes oder viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sein muss.

Aus der Tabelle der Anlage 5 ergibt sich, welche weiteren Fächer als Prüfungsfächer jeweils ergänzend zu dem fachrichtungsbezogenen Fach gewählt werden und welche Grundkurse zusätzlich belegt und in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden müssen.

Die Schulen legen ihr Angebot der Prüfungsfächer der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.

(3) Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Grundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2 und für die beiden Grundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.

(4) Wird in der Fachrichtung Wirtschaft eines der Fächer Geschichte oder Politikwissenschaft als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen des § 23 Absatz 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur die Kurse 3 und 4 belegt werden.

(5) Anstelle der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören die Leiterinnen oder Leiter und Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Abteilung berufliches Gymnasium dem Prüfungsausschuss an.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied des Prüfungsausschusses; im Übrigen werden die der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Teil II bis IV obliegenden Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung berufliches Gymnasium wahrgenommen.

(6) In den Fällen der §§ 6 und 7 soll die Schülerin oder der Schüler nur dann in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn sie oder er bereits die Einführungsphase der entsprechenden Fachrichtung besucht hat. 

 

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