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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Konsolidierte Fassung

Konsolidierte Fassung eines Gesetzes / einer Verordnung

Wo oder wie findet man die aktuell gültige Originalfassung des Schulgesetzes Berlin / der Schulverordnungen und was ist das eigentlich?

Ändert der Gesetz- oder Verordnungsgeber ein bereits bestehendes Gesetz, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.) des Landes in der Regel lediglich mitgeteilt, welche Paragraphen an welcher Stelle wie geändert oder ersetzt werden. Eine Neuverkündung des gesamten Gesetzes mit den veränderten Inhalten erfolgt dagegen nur in Ausnahmefällen.

Beispiel: Das Schulgesetz Berlin wurde 2004 vollständig neugefasst und in dieser Neufassung vollständig im GVBl. veröffentlicht. Anschließend wurde das Gesetz an zahlreichen Stellen zum Teil mehrfach geändert. Im GVBl. werden die Veränderunge jeweils nur "lose" mitgeteilt, d. h. sie werden nicht in das Gesetz "eingearbeitet":

§ 64 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Absatz 4 eingefügt: „(4) Soweit dies zur Erfüllung [...]"
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 5 bis 8.
6. In § 127 wird nach dem Klammerzusatz „(Schulverhältnis)“ ein Komma eingefügt und die Angabe „und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht)“ durch die Angabe „der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) und des § 55 (vorgezogene Sprachförderung)“ ersetzt.

Da die Änderungen vom Gesetzgeber also nicht in die vorausgegangene Gesetzesfassung "eingearbeitet" werden, müsste man bei der Rechtsanwendung an sich stets von der ursprünglichen Fassung ausgehen und im Einzelfall jeweis in den Änderungsgesetzen nachschlagen, ob und ggf. wie die maßgeblichen Vorschriften sich zwischenzeitlich geändert haben. Je mehr Änderungen an einem Gesetz vorgenommen werden - das SchulG Berlin wurde von 2004 bis 2012 insgesamt 17 x geändert - desto problematischer wäre eine solche Vorgehensweise.

Konsolidierte Gesetzesfassungen der juristischen Verlage

Um eine praktische Arbeit mit dem Gesetz überhaupt zu ermöglichen, müssen die vorgenommenen Änderungen in das Gesetz "eingearbeitet" werden, d. h. die durch die Gesetzesänderung jeweils "veraltete" Version des Gesetzes wird durch die neue Version ersetzt und in dieser - konsolidierten - Fassung neu zusammengestellt. Die Erstellung solcher konsolidierter Fassungen erfolgt jedoch meist nicht durch den Gesetzgeber selbst, sondern in der Regel durch private juristische Verlage, die die entsprechenden Gesetze dann in Form eines Gesetzbuchs oder im Internet veröffentlichen. Erfolgt die Veröffentlichung im Auftrag des jeweiligen Landes, handelt es sich gewissermaßen um eine "offizielle" konsolidierte Gesetzesfassung.

Konsolidierung - Interpretationsspielraum und Fehlerquelle

Rechtsanwender arbeiten in der Praxis fast ausschließlich mit solchen konsolidierten Fassungen und betrachten diese quasi als "das Gesetz" - ohne konsolidierte Gesetzesfassungen wäre die praktische juristische Arbeit kaum zu bewältigen. Im Hinterkopf sollte dabei jedoch stets berücksichtigt werden, dass die Konsolidierung von Menschen durchgeführt wurde. Wie bei allen menschlichen Tätigkeiten können sich Fehler einschleichen, die den Wortlaut und die Bedeutung des eigentlichen Gesetzestextes verändern. Ferner können sich für den "konsolidierenden" Mitarbeiter gewisse Interpretationsspielräume - also verschiedene Auslegungsmöglichkeiten für die Darstellung der Gesetzesänderung - ergeben.

Unterschiedliche / abweichende konsolidierte Gesetzesfassungen

Auf diese Weise können unterschiedlich "konsolidierte" Fassungen ein und desselben Gesetzes entstehen. So weichen die hier von unserer Rechtsanwaltskanzlei veröffentlichten - selbst konsolidierten - Fassungen des Berliner Schulgesetzes und der Sekundarstufe I-Verordnung beide in einigen Punkten von der "offiziell" im Internet vom Land Berlin in Kooperation mit einem großen juristischen Fachverlag veröffentlichten Fassungen ab.

Wir gehen davon aus, selbst "richtig" konsolidiert zu haben. So enthält z. B. die vom Land Berlin / dem Verlag veröffentlichte Fassung der Sekundarstufe I-Verordnung an einer Stelle einen richtigen "Fehler": Bei der Einarbeitung einer Änderung wurde versehentlich nicht der zu ändernde, sondern ein nachfolgender Satz ersetzt. Auf diese Weise wurde gewissermaßen ein ganzer nach wie vor gültiger Satz aus dem "Gesetz gelöscht" - oder besser gesagt: aus der im Internet veröffentlichten konsolidierten Fassung des Landes Berlin (Stand: 17.04.2013).

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich nicht ausschließen, dass sich auch in unserer konsolidierten Gesetzesfassung an der einen oder anderen Stelle ein Fehler eingeschlichen haben könnte. So etwas kann vorkommen und zeigt um so mehr, dass Gesetzesanwender bei ihrer praktischen Arbeit nicht vergessen sollten, dass der ihnen vorliegende Gesetzestext nicht unbedingt der tatsächlichen Gesetzeslage entsprechen muss. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Gesetzesveröffentlichtung, kann die Richtigkeit von jedem selbst überprüft werden, indem - so wie hier - eigene konsolidierte Gesetzesfassungen anhand der im GVBl. veröffentlichten Gesetzestexte erstellt werden. Im Bereich des Berliner Schulrechts erstellen wir seit geraumer Zeit eigene konsolidierten Fassungen, um uns nicht (nur) auf die vom Land Berlin im Internet veröffentlichten Texte verlassen zu müssen.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Artikel haben, freuen wir uns über Ihre Nachricht per  E-Mail an info@schulgesetz-berlin.de

Berlin, 17.04.2013 (ow)

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