×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung


Vom 23. Januar 2025 Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 27, § 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Februar 2024 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 wird das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335)“ durch die Angabe „10. Juli 2024 (GVBl. S. 465)“ ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „aufgenommen“ ein Semikolon und die Wörter „eine gleiche Eignung liegt bei gleicher Gesamtpunktzahl unabhängig von der in einem Test erreichten Punktzahl vor.“

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) Während der Jahrgangsstufe 10 ist ein Wechsel aus einem Zug mit besonderer pädagogischer Prägung in einen Regelzug derselben Schule nicht zulässig.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „An der Albrecht-von-Graefe-Schule und der Friedensburg-Schule kann mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde und im Benehmen mit den zuständigen Schulträgern jährlich jeweils ein zusätzlicher Zug an beiden Standorten eingerichtet werden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Eingangsfrequenz“ durch das Wort „Klassenfrequenz“ und das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Primarstufe“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Herkunftssprache“ durch das Wort „Erstsprache“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt
bb) In Satz 11 Nummer 3 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt

d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: „Die Aufnahme in ein Gymnasium erfordert zudem die nachgewiesene Eignung für den Besuch dieser Schulart entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes.“

e) In Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort“ durch die Wörter „vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind“ ersetzt.

f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche von SESBSchülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden vorrangig die Kinder aufgenommen, die denselben SESB-Standort gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden.“

4. In der Überschrift von § 4 wird das Wort „Collège“ durch das Wort „Lycée“ ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht.“

b) Dem Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die das bilinguale Profil prägende Fremdsprache mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.“

6. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für die Probezeit und die Versetzung gelten die Bestimmungen des § 7 Absatz 9.“

7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Im Wortlaut wird das Wort „vorausgegangenen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 ist zudem die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.“

b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „nur“ gestrichen und nach dem Wort „nachweisen“ ein Komma und die Wörter „in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben“ eingefügt.

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet werden.
Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in den Fächern Mathematik oder Naturwissenschaften schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, müssen den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen.
Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen in zwei aufeinanderfolgenden Versetzungszeugnissen jeweils in mehr als einem der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Informatik oder Physik schlechter als mit der Note „ausreichend“ bewertet werden.
Bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib in dem mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug beschließen.
Für Schülerinnen und Schüler, die den mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen des § 31 der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass eine mangelhafte Leistung im Fach Mathematik oder in einem der naturwissenschaftlichen Fächer unberücksichtigt bleibt, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht mathematisch-naturwissenschaftlich geprägten Zug wechselt.
Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.“

8. Die Überschrift von § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Staatliche Ballett- und Artistikschule Berlin“.

9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraussetzungen“ und das Wort „ist“ durch die Wörter „sind deutsche Sprachkenntnisse, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen,“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.“

10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus.
Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache; zudem ist die Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes nachzuweisen.“

b) Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:
„(8) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.
(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und das Fach Musik mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet wird.“

11. Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Schülerinnen und Schüler, die Chinesisch als zweite Fremdsprache lernen, können dieses Fach innerhalb der Schule nach frühestens zwei Schuljahren wechseln. Bei einem vorzeitigen Wechsel muss die Schule verlassen werden.“

12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wer
a) insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,
b) im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oder
c) im Test mindestens acht Punkte erreicht.“

bb) Folgender Satz wird angefügt: „Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.“

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze“ durch die Wörter „zwei Plätzen je eingerichteter Klasse“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „10 Prozent“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

d) Absatz 7 wird aufgehoben.

e) Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 6 bis 8

f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Aufnahme erfolgt auf Probe. Die Probezeit beträgt ein Jahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden.
Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen.
Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.“

13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Schule führt drei Züge.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „, vorrangig solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium“ durch die Wörter „und der nachgewiesenen Eignung für den Besuch der Schulart Gymnasium entsprechend § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Kunst,“ durch die Wörter „Sport, Kunst oder“ ersetzt.

14. Dem § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Schülerinnen und Schüler, die nicht mehr am Unterricht in Japanisch als zweiter Fremdsprache teilnehmen, wechseln das Wahlpflichtfach. Bei einem Ausscheiden während der Jahrgangsstufen 5 und 6 wechseln sie in die Grundschule oder in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule.“

 

Artikel 2 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft
 

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum