×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

GsVO - Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

Vom 9. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 440)

Auf Grund des § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gesamtschule“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschule“ ersetzt.

 

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Rahmen der Gewährleistung einer gemeinsamen Grundbildung für alle Schülerinnen und Schüler entwickelt jede Grundschule ein pädagogisches, zum selbstständigen und lebenslangen Lernen auch außerhalb von Schule befähigendes Konzept, das sie kontinuierlich überprüft und an die Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler anpasst.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort „außerschulischen“ durch das Wort „außerunterrichtlichen“ ersetzt.

bb) Nummer 4 wird aufgehoben, Nummer 5 wird zu Nummer 4

b) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„(5) Die Grundschulen öffnen sich in ihr soziales Umfeld.

Sie arbeiten partnerschaftlich mit den Einrichtungen der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammen und entwickeln Kooperationen mit Partnern im Schulumfeld und Sozialraum.

(6) Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten und zu begleiten.

Dafür schließt jede Grundschule Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen.

Die Möglichkeit, auch mit anderen Jugendhilfeeinrichtungen zu kooperieren, bleibt davon unberührt.

Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1. die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen,

2. die Abstimmung der Förderkonzepte sowie Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,

3. die Übermittlung der vorschulischen Beobachtungsund Dokumentationsinstrumente, insbesondere der Unterlagen aus der Sprachdokumentation, im Falle der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten,

4. den wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern und die Elternarbeit.“

c) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Grundschulen schließen mit benachbarten Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien Kooperationsvereinbarungen für eine anschlussfähige und individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler beim Übergang zwischen den Schulstufen.

Die Möglichkeit, Kooperationsvereinbarungen auch mit anderen Schulen abzuschließen, bleibt davon unberührt.

Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:

1. die Abstimmung der Anforderungen in den Jahrgangsstufen 5 bis 8,

2. die Lernkultur und die Gestaltung des Unterrichts einschließlich der Abstimmung schulinterner und profilbezogener Curricula sowie der Leistungsdokumentation und der Formen der Lernerfolgskontrollen,

3. die Formen der Kooperation der Schulleitungen, der Lehrkräfte und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen, Hospitationen, Studien und Projekttage, Arbeitsgemeinschaften sowie des zeitlich begrenzten Austauschs von Lehrkräften und

4. die Elternarbeit.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Ganztagesangebots“ durch das Wort „Ganztagsangebots“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einschulungsbereiche können insbesondere auf Grund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und der Organisation als Ganztagsgrundschulen in gebundener Form so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.“

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „unverzüglich“ ein Komma und die Wörter „spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres,“ einfügt.

 

5. In § 7 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „insbesondere im Rahmen von Projekten“ gestrichen.

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten, um für alle Schülerinnen und Schüler eine personelle Kontinuität beim Aufstieg in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zu gewährleisten.

In den Jahrgangsstufen 3 und 4 ist der Unterricht im Umfang von mindestens 12 Stunden, in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von mindestens 10 Stunden gemäß Stundentafel von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erteilen.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „und regelmäßig ausgewertet und weiterentwickelt wird“ angefügt.

 

7. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen, Konferenzen zu Arbeitsschwerpunkten wie Behindertenintegration und Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Querschnittsbereichen gebildet werden, die sich aus dem Schulprogramm ergeben.“

 

8. § 10 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Gestaltung der Stundenpläne sind Gesichtspunkte eines rhythmisierten Schultages zu berücksichtigen.

Dabei sind insbesondere altersgerechte Lernrhythmen und Abschnitte für Mahlzeiten und Entspannung vorzusehen.

Die Dauer dieser Abschnitte ist nicht an den zeitlichen Umfang einer Unterrichtsstunde gebunden.“

 

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Nach Absatz 1 eingerichtete Klassen werden bei entsprechender Nachfrage zu gleichen Teilen aus Kindern mit deutscher und Kindern mit türkischer Muttersprache gebildet.“

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

„Türkisch als Muttersprache ist nicht Fremdsprache im Sinne des § 11.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 3.

 

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Jede Förderung orientiert sich an den individuellen Lernvoraussetzungen und -bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.

Fördermaßnahmen erfolgen nach einem schuleigenen Konzept grundsätzlich integrativ im Unterricht aller Fächer.

Eine temporäre Förderung von Schülerinnen und Schülern kann ergänzend oder parallel zum Unterricht auch klassenübergreifend oder jahrgangsstufenübergreifend erfolgen.

Ab Jahrgangsstufe 3 kann die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.“

b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die dem Ausgleich von Benachteiligungen dienen, ist verpflichtend.“

 

11. § 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und des Lesens haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können.“

b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Über diese Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorab zu informieren.“

c) Absatz 10 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 11 wird zu Absatz 10.

 

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verpflichtende“ und werden die Wörter „auf der Grundlage des Rahmenlehrplans ,Deutsch als Zweitsprache‘“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf der Grundlage des ermittelten Sprachstands entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die Förderung in einer Regelklasse oder zunächst in einer besonderen Lerngruppe erfolgt.

Das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung und die sich daraus ergebende Förderung werden den Erziehungsberechtigten von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt und erläutert.

In der Schulanfangsphase wird grundsätzlich in Regelklassen gefördert.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die in einer Regelklasse voraussichtlich nicht ausreichend gefördert werden können, werden in besonderen Lerngruppen unterrichtet, die ausschließlich dem systematischen Erwerb von Deutsch als Unterrichtssprache dienen, um den Wechsel in eine Regelklasse zum frühestmöglichen Zeitraum vorzubereiten.

Über die zu besuchende Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.“

 

14. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ab ihrem zweiten Schulbesuchsjahr können Schülerinnen und Schüler, bei denen eine besonders ausgeprägte Begabung, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde, in bis zu zwei Fächern, für die eine hohe Leistungsfähigkeit vorliegt und eine entsprechende Leistungsbereitschaft zu erwarten ist, am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilnehmen (Gastklasse).“

 

15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den in den Rahmenlehrplänen jeweils formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.

Die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung der Schülerinnen und Schüler wird

1. in der Schulanfangsphase ausschließlich als verbale Beurteilung schriftlich dargestellt,

2. in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit Noten oder, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse dies beschließen, als verbale Beurteilung schriftlich bewertet und

3. ab Jahrgangsstufe 5 mit Noten bewertet.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung in Jahrgangsstufe 3 immer als verbale Beurteilung schriftlich bewertet, wenn die Schulanfangsphase jahrgangsstufenübergreifend mit der Jahrgangsstufe 3 verbunden ist.

Der Beschluss über die verbale Beurteilung nach Satz 2 Nummer 2 muss spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts in der jeweiligen Jahrgangsstufe vorliegen; er gilt für jeweils ein Schuljahr.

Sofern verbal beurteilt wird, sind die Leistungen im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 Absatz 5 in Noten darzustellen.

Verbale Beurteilungen können als Fließtext oder indikatorenorientiert erstellt werden.

Über die Form der verbalen Beurteilung sind die Erziehungsberechtigten vor einer Abstimmung zu informieren.

In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Jahrgangsstufen 3 und 4“ durch die Wörter „der Jahrsgangsstufe 3“ ersetzt; Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „in der Regel förderliche Hinweise“ durch die Wörter „trifft Aussagen über Stärken und Fördernotwendigkeiten“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verbale Beurteilungen, Noten und die ihnen zugrunde liegenden Kriterien sind den Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu erläutern und eingehend zu begründen.“

e) In Absatz 7 wird folgender Satz 4 eingefügt:

„Beurteilungszeitraum ist in der Schulanfangsphase das gesamte Schuljahr, ab Jahrgangsstufe 3 das jeweilige Schulhalbjahr.“

 

16. § 20 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Den Unterricht vertiefende Aufgaben (Hausaufgaben) sollen die unterrichtlichen Lernprozesse unterstützen und verstärken oder können der Unterrichtsvor- und -nachbereitung dienen.

Auf der Grundlage des Beschlusses der Schulkonferenz über den Umfang und die Verteilung dieser Aufgaben, insbesondere über zeitliche Vorgaben, Kontrollen und Auswertungen, entscheidet die Klassenkonferenz über die Umsetzung für die jeweilige Klasse oder Lerngruppe.

Im Rahmen des Ganztagsangebots sind insbesondere am Nachmittag Zeiten für die Erledigung von Hausaufgaben vorzusehen.“

 

17. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Schülerinnen und Schüler, deren Lernentwicklung nach zwei Schuljahren eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in Jahrgangsstufe 3 nicht erwarten lässt, verbleiben auf Beschluss der Klassenkonferenz, dem auch ein Antrag der Erziehungsberechtigten zugrunde liegen kann, ein drittes Schuljahr in der Schulanfangsphase, das nicht auf die allgemeine Schulpflicht angerechnet wird.

Entscheidungskriterien sind die in den Rahmenlehrplänen formulierten Anforderungen, insbesondere beim Schriftspracherwerb und in Mathematik.“

 

18. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Grundschule informiert die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig über die der Förderprognose zugrunde liegenden Kriterien, die weiterführenden Schularten und Schulen in der Sekundarstufe I und das Auswahlverfahren insbesondere bei Übernachfrage.

(2) Die Schule lädt die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 zu einem Beratungsgespräch zum weiteren Bildungsweg ein.

Die wesentlichen Inhalte des Beratungsgesprächs sind zu protokollieren; dies sind neben den Erwartungen und Wünschen der Erziehungsberechtigten regelmäßig das Datum des Gesprächs und die Namen der Teilnehmenden.

Anschließend, jedoch frühestens drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse, verständigt sich die Klassenkonferenz für jede Schülerin und jeden Schüler auf eine Förderprognose.

Sie empfiehlt darin die Schulart, die für ihre oder seine weitere Entwicklung am geeignetsten erscheint.

Grundlage der Förderprognose sind gemäß § 56 Absatz 2 des Schulgesetzes die gezeigten Leistungen und die beobachteten Kompetenzen.

Aus den Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,2 wird neben der Integrierten Sekundarschule auch das Gymnasium empfohlen.

Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Zum Erstellen der Förderprognose sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

Die Förderprognose wird zusammen mit den Halbjahreszeugnissen ausgehändigt.

(3) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind mit dem von der Grundschule ausgehändigten Anmeldevordruck an der erstgenannten von höchstens drei weiterführenden allgemein bildenden Schule ihrer Wahl an (Erstwunschschule).“

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte bereits nach Jahrgangsstufe 4 den Wechsel in einen grundständigen Zug einer weiterführenden allgemein bildenden Schule beantragen, erstellt die Klassenkonferenz innerhalb der letzten drei Wochen vor Ausgabe der Halbjahreszeugnisse eine Förderprognose.

Dabei werden die Zeugnisnoten der Jahrgangsstufe 4 in Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht addiert und durch 4 dividiert.

Absatz 2 Satz 5, 9 und 10 gelten entsprechend.

Bis zu einer Durchschnittsnote von einschließlich 2,0 ist sowohl eine Prognose für die Integrierte Sekundarschule als auch für das Gymnasium zu erteilen.

Darüber hinaus kann bei entsprechend starker Ausprägung der Merkmale, die die Lernkompetenz kennzeichnen, bis zu einer Durchschnittsnote von höchstens 2,7 auch eine Prognose für das Gymnasium erteilt werden; diese Entscheidungen sind zu protokollieren.

Für das weitere Verfahren gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die aufnehmende Schule über die Aufnahmeentscheidung spätestens sechs Wochen vor den Sommerferien informiert.“

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 6.

 

19. § 26 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das für den Wohnort der Schülerin oder des Schülers zuständige Bezirksamt stellt den Betreuungsbedarf in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 2 der Kindertagesförderungsverordnung vom 4. November 2005 (GVBl. S. 700), die zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fest.“

 

20. In § 27 Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„An diesen Tagen sind sowohl am Vormittag wie am Nachmittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren.“

 

21. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1

Wochenstundentafel für die Grundschule

 

Unterrichtsfach Schulanfangsphase 1) Jahrgangsstufen
  1 2 3 4 5 6
             
Deutsch (6) (7) 7 7 5 5
Sachunterricht 13 (2) 14 (2) 3 5    
Mathematik (5) (5) 5 5 5 5
Kunst 2 2 2 2 2 2
Musik 2 2 2 2 2 2
Sport 2) 3 3 3 3 3 3
Fremdsprache     2 3 4 5
Naturwisschenschaften 3)         4 4
Geografie 4)         3 3
Geschichte / Politische Bildung 4)        
Schwerpunktbildung 5)         2 2
Gesamtstundenzahl 6,7) 20 21 24 27 30 31
Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 8): 5 5 5 5 3 3
Muttersprache Türkisch 9)

 

Anmerkungen:

1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.

2) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.

3) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

4) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

5) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht, der der Stärkung schulinterner Schwerpunkte dient.

6) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.

7) Gemäß § 13 Absatz 5 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

8) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr an der 2-stündigen Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil.

Zweisprachig kooperativ - gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache - unterrichtet werden:

– 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase

– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht

– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften sowie Geografie und Geschichte/Politische Bildung.

9) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.

 

22. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2

Jahresstundenrahmen für die Grundschule

 

Unterrichtsfach Schulanfangsphase 1) Jahrgangsstufen
  1 2 3 4 5 6
             
Deutsch (240) (280) 280 280 200 200
Sachunterricht 520   (80) 560   (80) 120 200    
Mathematik (200) (200) 200 200 200 200
Kunst 80 80 80 80 80 80
Musik 80 80 80 80 80 80
Sport 2) 120 120 120 120 120 120
Fremdsprache     80 120 160 200
Naturwisschenschaften 3)         160 160
Geografie         120 120
Geschichte / Politische Bildung 4)        
Schwerpunktbildung 5)         80 80
Gesamtstundenzahl 6,7) 800 840 960 1.080 1.200 1.240
Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 8): 200 200 200 200 120 120
Muttersprache Türkisch 9)

Stunde im Sinne des Jahresstundenrahmens ist die Schulstunde, deren Einheit 45 Minuten beträgt.

Anmerkungen:

1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Stunden sind empfohlene Richtwerte.

2) Der obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.

3) Im Fach Naturwissenschaften sind biologische, physikalische, technische und chemische Inhalte fachübergreifend zu verbinden.

4) Der Unterricht soll epochal erteilt werden.

5) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht, der der Stärkung schulinterner Schwerpunkte dient.

6) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.

7) Gemäß § 13 Absatz 5 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

8) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr im Umfang von 2 Wochenstunden an der Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil. Zweisprachig kooperativ - gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache - unterrichtet werden:

– 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase

– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht

– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften sowie Geografie und Geschichte/Politische Bildung.

9) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.

Artikel II

Artikel I Nummer 6 tritt am 1. August 2011 in Kraft.

Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum