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GsVO - Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung
Vom 20. Juli 2017
Auf Grund des § 20 Absatz 8 in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7, § 39, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 64 Absatz 4 und § 117 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel I
Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 9 die Wörter „und Teilkonferenzen“ angefügt.
2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie gilt ebenfalls für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 von Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und für sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts, soweit nicht in der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Abweichendes geregelt ist.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „auch schulinterne Curricula fest, in denen auf der Grundlage der Rahmenlehrpläne“ durch die Wörter „ihr schulinternes Curriculum auf der Grundlage des Rahmenlehrplanes fest, in dem“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „fachübergreifend“ die Wörter „im Rahmen des § 10 Absatz 3“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichten“ ein Komma und die Wörter „die schulischen und jahrgangsbezogenen Inhalte und Ziele sowie die Bewertungsmaßstäbe“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Lehrkräfte“ die Wörter „und des anderen pädagogischen Personals“ eingefügt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftlichen oder mündlichen“ gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „mit ihren Partnern“ gestrichen.
e) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen,
2. die Abstimmung der Förderkonzepte sowie der Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,
3. die Übermittlung der vorschulischen Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente, insbesondere der Unterlagen aus der Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs, im Falle der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten,
4. den wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern,
5. die gemeinsamen Aktivitäten mit Kindern und Erziehungsberechtigten,
6. die Kooperationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf eine erneute schulärztliche Eingangsuntersuchung kann bei von der Schulbesuchspflicht zurückgestellten Kindern im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten verzichtet werden, wenn bei der bereits durchgeführten Untersuchung eine erneute Untersuchung nicht für erforderlich gehalten wurde.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „das Sprachlerntagebuch“ durch die Wörter „die Lerndokumentation“ und das Wort „seine“ durch das Wort „deren“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Rahmen des Wahlpflichtangebots ist auch die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Lerngruppen“ durch das Wort „Klassen“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Fachkonferenzen und Teilkonferenzen“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Jahrgangsstufenkonferenzen“ das Komma und die Wörter „Konferenzen zu Arbeitsschwerpunkten wie Behindertenintegration und“ durch die Wörter „und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsgrundschule in offener und gebundener Form“, ein Komma und das Wort „zu“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr.
(3) Die Mitglieder jeder Konferenz wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Unterrichtsfächer, Inhalte und Anforderungen sowie der Umfang des für alle Schülerinnen und Schüler verbindlichen Unterrichts werden durch den Rahmenlehrplan und die Stundentafel (Anlage 1) bestimmt. Die Standards des Rahmenlehrplans legen fest, welche Kompetenzen die Schülerinnen und Schüler am Ende bestimmter Jahrgangsstufen erworben haben sollen.
Darüber hinaus werden fakultative Inhalte entsprechend dem schulinternen Curriculum umgesetzt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Schulprogramms“ durch die Wörter „schulinternen Curriculums“ ersetzt.
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Unterricht beginnt, unter Berücksichtigung des Alters der Schülerinnen und Schüler, frühestens um 7.30 Uhr.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Fächer Kunst und Musik können in zeitlichen Blöcken unterrichtet werden (epochaler Unterricht).
Die übrigen Fächer dürfen längstens zwölf Wochen unterrichtsfrei sein.“
9. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sofern diplomatische Vertretungen der Heimatländer der ausländischen Kinder und Jugendlichen zusätzlich muttersprachlichen und landeskundlichen Ergänzungsunterricht in der Schule erteilen, ist er mit dem Stundenplan der Schülerinnen und Schüler und dem Ganztagskonzept der Schule zu koordinieren.
Ergänzungsunterricht ist außerhalb der Zeiten für den Regelunterricht sowie dem Religions- und Weltanschauungsunterricht durchzuführen; er unterliegt der Schulaufsicht.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sozial-, Umwelt- und Gesundheitserziehung“ durch die Wörter „Sozialerziehung, Umweltbildung und Gesundheitsförderung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eine schriftliche Bestätigung“ durch die Wörter „den Radfahrschein“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Begabungen“ ein Komma und das Wort „Neigungen“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die besondere Förderung gemäß §§ 16 und 17 kann in Abstimmung zwischen Schulaufsichtsbehörde und Schulbehörde auch schulübergreifend organisiert werden.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „über“ das Wort „besondere“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „Der Schulpsychologische Dienst“ durch die Wörter „Das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ)“ ersetzt.
12. Dem § 14a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
3. Ersetzen eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen,
4. Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden. Eine Reduzierung der Aufgaben ist grundsätzlich nicht zulässig.“
13. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Schulpsychologische Dienst“ durch die Wörter „das SIBUZ“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung.
In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:
1. Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.
2. Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Durchführung sonderpädagogischer Diagnostik.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Wort „Fachmultiplikatorin“ durch das Wort „Schulberaterin“ und das Wort „Fachmultiplikator“ durch das Wort „Schulberater“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Schulpsychologischen Beratungszentrum“ durch die Angabe „SIBUZ“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „am Ende“ durch die Wörter „im Verlauf“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Schulpsychologischen Beratungszentrums“ durch die Angabe „SIBUZ“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „in den Jahrgangsstufen 3 und 4“, das Semikolon und die Wörter „ihnen gleichgestellt sind Schülerinnen und Schüler, die sich im dritten Jahr der Schulanfangsphase befinden“ gestrichen.
d) Absatz 7 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Sind Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten diagnostiziert, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Berichte, ob die Lese- und Rechtschreibleistungen in allen Fächern bei der Bewertung für die Dauer von jeweils bis zu zwei Schuljahren unberücksichtigt bleiben.
In diesem Fall werden die individuellen Lernfortschritte im Lesen und Rechtschreiben verbal ausgewiesen.
Auf dem Zeugnis wird vermerkt, dass die Lese- und Rechtschreibleistungen bei der Bewertung unberücksichtigt geblieben sind.
Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt davon unberührt.
Sofern die Klassenkonferenz die Fortsetzung des Nachteilsausgleichs vorschlägt, entscheidet darüber die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der Lernentwicklungsberichte und der Förderplanung.
Über diese Entscheidung ist die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig vorab zu informieren.“
f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Schülerinnen und Schüler, bei denen Maßnahmen der allgemeinen Förderung nicht ausreichen, um grundlegende, den Mindestanforderungen genügende mathematische Kompetenzen zu erwerben, werden besonders gefördert (Rechenstörung).
Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt, die neben Maßnahmen zum Nachteilsausgleich auch einen Verzicht auf die Bewertung der Leistungen im Fach Mathematik in den Jahrgangsstufen 3 und 4 vorsehen können.
In diesem Fall werden die individuellen Lernfortschritte im Rechnen verbal ausgewiesen.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „vorrangig“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Nachteilsausgleich kommen ergänzend zu den in § 14a Absatz 3 genannten Maßnahmen insbesondere in Betracht
1. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie
2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch / Deutsch – Herkunftssprache.“
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen werden gemäß § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes und nach den im Rahmenlehrplan formulierten allgemeinen und fachlichen Standards und Kompetenzerwartungen bewertet.“
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis, sofern es sich um eine verbale Beurteilung handelt, durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen oder ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Eine Zeugnisnote kann in der Regel nur dann gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Wochen kontinuierlich oder insgesamt mindestens acht Wochen am Unterricht teilgenommen hat.“
e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Wörter „Schulpsychologische Beratungszentrum“ durch die Angabe „SIBUZ“ ersetzt.
17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Klassenarbeiten beziehen sich auf die im Unterricht des jeweiligen Schuljahres behandelten Themen und bauen auf in den bisherigen Schuljahren erworbenen Kompetenzen sowie Elementarwissen auf.
Sie können Aufgaben unterschiedlicher Schwierigkeit umfassen, sofern sie insgesamt dem Niveau der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen.
Allen Schülerinnen und Schülern sind vor den Klassenarbeiten hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen zu geben.
Ab Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Muttersprache Türkisch, ab Jahrgangsstufe 5 auch in der Fremdsprache, in Gesellschaftswissenschaften und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.
Klassenarbeiten dauern in der Regel eine und nicht mehr als zwei Unterrichtsstunden; sie werden in der Regel im Klassenverband geschrieben.
Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klassenarbeiten sind spätestens eine Woche vorher bekannt zu geben.
An einem Tag darf nur eine Klassenarbeit geschrieben werden.
Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang und Verteilung der Klassenarbeiten und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ab Jahrgangsstufe 3 können, ab Jahrgangsstufe 5 werden in der Regel in allen Fächern schriftliche Kurzkontrollen durchgeführt; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den allgemeinen Rahmenlehrplänen“ durch die Wörter „dem Rahmenlehrplan“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für schriftliche Lernerfolgskontrollen gilt für die Jahrgangsstufen 4 bis 6 folgender Bewertungsschlüssel:
Erreichte Leistung: |
≥96 % | ≥80 % | ≥60 % | ≥45 % | ≥16 % | ≥16 % |
Note: | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen setzt die Klassenkonferenz individuell notwendige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, Rechenstörungen oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 14a, 16 und 17 fest.“
18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Zeugnisse sind ausschließlich die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.“
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „in der Regel“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt und werden nach dem Wort „getroffen“ das Semikolon und die Wörter „über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz“ gestrichen.
19. In § 22 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in den Rahmenlehrplänen“ durch die Wörter „im Rahmenlehrplan“ ersetzt.
20. In § 24 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „Mathematik“ ein Komma und das Wort „Gesellschaftswissenschaften“ eingefügt.
21. In § 26 Absatz 2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Findet der Unterricht nach 13.30 Uhr statt, beginnen die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung unmittelbar im Anschluss an den Unterricht.
Die Regelungen der Kostenbeteiligung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 11 und 12 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.“
22. § 29 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2017/2018 in der Jahrgangsstufe 6 befinden, werden anstelle des Faches Gesellschaftswissenschaften die Fächer Geografie und Geschichte/Politische Bildung unterrichtet.
Dabei gelten anstelle der folgenden Vorschriften die ebenfalls im Folgenden genannten Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum Inkrafttreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 393) geltenden Fassung (im Weiteren: alt): Für die Fächer Geografie und Geschichte/Politische Bildung gilt anstelle von § 10 Absatz 5 § 10 Absatz 5 alt, anstelle von § 19 Absatz 1 gilt § 19 Absatz 1 alt, anstelle von § 20 Absatz 2 gilt § 20 Absatz 2 alt, anstelle der Anlagen 1 und 2 gelten die Anlagen 1 und 2 alt.
(2) Anstelle von § 24 Absatz 2 gilt für das Aufnahmeverfahren in die Jahrgangsstufe 7 im Schuljahr 2018/2019 § 24 Absatz 2 alt.“
23. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
Wochenstundentafel für die Grundschule
Unterrichtsfach | Schulanfangsphase 1) | Jahrgangsstufen | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Deutsch | (6) | (7) | 7 | 7 | 5 | 5 |
Sachunterricht | 13 (2) | 14 (2) | 3 | 5 | ||
Mathematik | (5) | (5) | 5 | 5 | 5 | 5 |
Kunst | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Musik | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport 2) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Fremdsprache | 2 | 3 | 4 | 5 | ||
Naturwisschenschaften | 4 | 4 | ||||
Gesellschaftswissenschaften | 3 | 3 | ||||
Schwerpunktbildung 3) | 2 | 2 | ||||
Gesamtstundenzahl 4,5) | 20 | 21 | 24 | 27 | 30 | 31 |
Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 6): |
5 | 5 | 5 | 5 | 3 | 3 |
Muttersprache Türkisch 7) |
Anmerkungen:
1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.
2) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.
3) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht; bei der Gestaltung des Angebots ist die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.
4) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.
5) Gemäß § 13 Absatz 5 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
6) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr an der 2-stündigen Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil.
Zweisprachig kooperativ - gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache - unterrichtet werden:
– 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase
– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht
– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften und Gesellschaftswissenschaften.
7) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.
Anlage 2
Jahresstundenrahmen für die Grundschule
Unterrichtsfach | Schulanfangsphase 1) | Jahrgangsstufen | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Deutsch | (240) | (280) | 280 | 280 | 200 | 200 |
Sachunterricht | 520 (80) | 560 (80) | 120 | 200 | ||
Mathematik | (200) | (200) | 200 | 200 | 200 | 200 |
Kunst | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 |
Musik | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 | 80 |
Sport 2) | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 | 120 |
Fremdsprache | 80 | 120 | 160 | 200 | ||
Naturwisschenschaften | 160 | 160 | ||||
Gesellschaftswissenschaften | 120 | 120 | ||||
Schwerpunktbildung 3) | 80 | 80 | ||||
Gesamtstundenzahl 4,5) Zusätzlich in Klassen der deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 6): Muttersprache Türkisch 7) |
800
|
840
|
960
|
1.080
|
1.200
|
1.240
|
Stunde im Sinne des Jahresstundenrahmens ist die Schulstunde, deren Einheit 45 Minuten beträgt.
Anmerkungen:
1) Die in der Schulanfangsphase in Klammern gesetzten Zahlen und die in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in den Fächern Deutsch und Sachunterricht angegebenen Wochenstunden sind empfohlene Richtwerte.
2) Der einstündige obligatorische Schwimmunterricht wird spätestens in Jahrgangsstufe 3 durchgeführt.
3) Es handelt sich um Wahlpflichtunterricht; bei der Gestaltung des Angebots ist die Schwerpunktbildung der Schule zu berücksichtigen.
4) Innerhalb der Gesamtstundenzahl sind in jeder Jahrgangsstufe mindestens 10 Stunden im Schuljahr für Verkehrs- und Mobilitätserziehung zu verwenden; in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sind die Schülerinnen und Schüler auch durch praktische Übungen auf die Radfahrprüfung vorzubereiten.
5) Gemäß § 13 Absatz 5 Schulgesetz sind im Stundenplan wöchentlich 2 Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- bzw. Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
6) Schülerinnen und Schüler dieser Klassen mit Deutsch als Muttersprache nehmen in jedem Schuljahr an der 2-stündigen Arbeitsgemeinschaft Türkisch teil. Zweisprachig kooperativ - gemeinsam von Lehrkräften mit deutscher und türkischer Muttersprache - unterrichtet werden:
– 7 Wochenstunden in der Schulanfangsphase
– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 und 4 mit dem Schwerpunkt Sachunterricht
– 5 Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit den Schwerpunkten Naturwissenschaften und Gesellschaftswissen.
7) Diesen Unterricht erhalten nur Schülerinnen und Schüler mit Türkisch als Muttersprache.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.