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GsVO - Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

 

Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

Vom 28. September 2016

Auf Grund des § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

Artikel I

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Teil IV nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt:

„§ 14a Nachteilsausgleich“

2. In Teil IV wird nach § 14 folgender § 14a eingefügt:

㤠14a Nachteilsausgleich

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleichen muss individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

(2) Über die Gewährung von Nachteilsausgleichen entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.“

3. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Bewertung der Leistungen von Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen.

Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

Innerhalb dieses Zeitraums kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt.

Bei Schülerinnen und Schülern, die zuletzt im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 5 ganz oder überwiegend verbal beurteilt wurden, wird im Rahmen des Übergangs in die Sekundarstufe I die Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.“

b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die in Absatz 4 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,

2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit  angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie

3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch/Deutsch – Herkunftssprache.

6) Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.“

4. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „beschließen“ durch das Wort „beschließt“ ersetzt.

[...]

Artikel XVI

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 2 Nummer 3 und 5 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

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