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Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495)

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27 Nummer 6, § 28 Absatz 8, § 40 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1 Änderung der Grundschulverordnung

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter „Lerndokumentation des Sprachlerntagebuches“ durch die Wörter „Ergebnisse der Verfahren zur Beobachtung der kindlichen Entwicklung, die in den Kindertageseinrichtungen für die Dokumentation der Lernentwicklung verpflichtend zu nutzen sind“ ersetzt.

2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ab ihrem zweiten Schulbesuchsjahr können“ gestrichen und die Wörter „, insbesondere eine kognitive Hochbegabung in einem wissenschaftlich anerkannten Testverfahren festgestellt wurde,“ durch die Wörter „vorliegt, können“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate“ durch die Wörter „bis zu acht Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst: „(2) Bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen der Förderprognose gemäß § 24 und bei der Benotung auf allen für den Übergang in die Sekundarstufe I relevanten Zeugnissen werden die Noten in den Fächern, in denen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 4 bis 6 am Unterricht in einer höheren Jahrgangsstufe teilgenommen haben, auf dem Anforderungsniveau des Unterrichts in der Stammklasse erteilt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab Jahrgangsstufe 3“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach dem neuen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Können verpflichtende Angebote der Schule durch die Teilnahme nicht besucht werden, entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Teilnahme dennoch ermöglicht werden kann; versäumter Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schülerselbständig nachzuholen.“
dd) Der neue Satz 4 wird aufgehoben.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Wird eine eindeutige Begabung oder eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft in einem Bereich festgestellt, können im Rahmen von pädagogischen Konzepten schulorganisatorische Maßnahmen, die auch die Befreiung vom regulären Unterricht in der Stammklasse enthalten, getroffen werden.
Voraussetzung für die Teilnahme an einer solchen schulorganisatorischen Maßnahme ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten und der Klassenleitung.
Wird Lernstoff über einen längeren Zeitraum versäumt, bedarf die Teilnahme der Zustimmung der Klassenkonferenz.
Es besteht eine bis zu achtwöchige Beobachtungszeit.
Der versäumte Lernstoff ist von der Schülerin oder dem Schüler selbständig nachzuholen.
Unterrichtszeiten, während derer Klassenarbeiten oder Lernerfolgskontrollen geschrieben werden, sind von der Befreiung ausgenommen.
Vor Klassenarbeiten sind der Schülerin oder dem Schüler hinreichende Lernangebote in den zu überprüfenden Themen spätestens bei deren Ankündigung zur Verfügung zu stellen.
Eine Leistungsbewertung, auf Grund derer eine Zeugnisnote gebildet werden kann, muss gewährleistet werden.
Die Klassenleitung muss die Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers über die Konsequenzen für den Erwerb von Kompetenzen in den Unterrichtsfächern, die Vorbereitung von Klassenarbeiten und die Benotung beraten; hierüber ist eine Beratungsdokumentation im Schülerbogen abzulegen.“

3. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „5“ die Wörter „in allen Fächern“ eingefügt.

4. § 22 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „entspricht sowie“ durch die Angabe „entsprechen oder“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Über das Überspringen entscheidet die Klassenkonferenz der regulär besuchten Klasse.“
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Über den Verbleib nach der bis zu achtwöchigen Beobachtungszeit entscheidet die Klassenkonferenz der neuen Klasse.“
d) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „höheren Jahrgangsstufe“ durch das Wort „Gastklasse“ ersetzt.

5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: „Die Förderprognose beinhaltet die Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage beim Übergang in die Sekundarstufe I gemäß § 6 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
bb) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Für die Bildung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage an Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen wird aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen.“

b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „, 7, 10 und 11 gelten“ durch die Wörter „und 10 bis 12 gilt“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 6“ gestrichen und die Wörter „Bildung der Notensumme“ durch die Wörter „Feststellung der Eignung für das Gymnasium und der Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Angabe „Satz 6“ gestrichen und nach den Wörtern „für die“ die Wörter „Feststellung der Eignung für das Gymnasium und die“ und nach dem Wort „Durchschnittsnote“ die Wörter „zur Auswahl bei Übernachfrage“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Bei der Feststellung der Eignung für das Gymnasium darf die Notensumme den Zahlenwert 7 nicht überschreiten.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „für die Feststellung der Eignung für das Gymnasium“ eingefügt und die Angabe „Satz 6“ gestrichen.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Die Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird abweichend von Absatz 2 nur aus den Zeugnisnoten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 gebildet.
Eine Durchschnittsnote wird nur gebildet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 in höchstens drei Fächern keine Note erteilt wurde; die Fächer Mathematik und Naturwissenschaften müssen benotet worden sein.“

f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Für Schülerinnen und Schüler, die in einer Klasse der zweisprachigen deutsch-türkischen Alphabetisierung und Erziehung gemäß § 12 Absatz 1 unterrichtet werden, gilt für die Ermittlung der Eignung für das Gymnasium gemäß § 56 Absatz 3 des Schulgesetzes, dass bei der Bildung des Zahlenwertes für die erste Fremdsprache die Noten des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 5 und des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 in den Fächern Englisch und Türkisch zunächst addiert, anschließend halbiert und sodann ganzzahlig gerundet werden.
Ergibt sich bei der Nachkommastelle der Wert 5, wird zur nächsten ganzen Zahl aufgerundet, wenn im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 die Zeugnisnote im Fach Englisch schlechter ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch, und zur nächsten ganzen Zahl abgerundet, wenn die Zeugnisnote im Fach Englisch in diesem Schulhalbjahr besser ist als die Zeugnisnote im Fach Türkisch oder wenn die beiden Zeugnisnoten in diesem Schulhalbjahr gleich sind.
Das Ergebnis geht als ganze Zahl für die erste Fremdsprache in die Ermittlung der Notensumme ein.
Für die Berechnung der Durchschnittsnote zur Auswahl bei Übernachfrage wird Englisch als erste Fremdsprache aufgeführt und mit dem Faktor 2 berücksichtigt.
Türkisch wird als weiteres Fach in die Auflistung der Fächer zur Berechnung der Durchschnittsnote aufgenommen und ebenfalls mit dem Faktor 2 berücksichtigt.“

 

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe 
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Artikel 4 Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung 
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Artikel 5 Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin 
[...]

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
[...]

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern 
[...]

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 und 5, Artikel 2 Nummer 3, 9 und 12 bis 14, Artikel 3 Nummer 3b, 5, 6 und 8 bis 11, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

 

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