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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Ganztagsschule

Vom 7. Juli 2022 (GVBl. Berlin 2022, S. 492)

Auf Grund des § 19 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 3, 9 und 11 sowie des &Sect; 20 Absatz 8 Nummer 5 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2022 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

(...)

Artikel 2 Änderung der Grundschulverordnung

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2021 (GVBl. S. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil VII wird wie folgt gefasst:

„Teil VII Ganztagsschule in offener und gebundener Form“.

b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Grundsätze der Ganztagsschule“.

2. Die Überschrift von Teil VII wird wie folgt gefasst:

„Teil VII Ganztagsschule in offener und gebundener Form“

3. § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Grundsätze der Ganztagsschule

Schulen sind entweder in offener oder in gebundener Ganztagsform zu führen.

Die Einrichtung von einzelnen Klassen in offener Form neben der gebundenen Form oder umgekehrt ist abweichend von Satz 1 nur Schulen gestattet, die den Ganztag bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 in beiden Ganztagsformen gestaltet haben.

Sofern eine Schule von der offenen in die gebundene Ganztagsform wechselt oder umgekehrt von der gebundenen in die offene Ganztagsform, ist beginnend mit der Jahrgangsstufe 1 ein Hochwachsen der neuen Ganztagsform bis zur Jahrgangsstufe 6 zu gewährleisten.

Jahrgangsstufen der Schule, die noch in der bisherigen Ganztagsform in Jahrgangsstufe 1 begonnen haben, führen diese Form des Ganztags bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 fort.“

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ganztagsschule in der offenen Form umfasst die verlässliche Halbtagsschule mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Schule gewährleistet im Rahmen der verlässlichen Halbtagsschule verlässliche Öffnungszeiten von 7.30 bis 13.30 Uhr.

Alle innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Aktivitäten sind schulische Veranstaltungen; die Schülerinnen und Schüler sind auch zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung verpflichtet, sofern sie nicht am Beginn oder am Ende der verlässlichen Öffnungszeiten liegt.

Die Unterrichtsund Betreuungsphasen werden rhythmisiert, verpflichtender Unterricht kann auch nach 13.30 Uhr erteilt werden.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort „Halbtagsgrundschule“ durch das Wort „Halbtagsschule“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „11 und 12“ durch die Angabe „14 und 15“ ersetzt.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ gestrichen.

dd) Satz 7 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „bis einschließlich Jahrgangsstufe 4“ werden gestrichen.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach dem Wort „Betreuung“ werden die Wörter „während der Ferienzeiten“ eingefügt.

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „Förderung und Betreuung sowie“ gestrichen und nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Wörter „im Rahmen der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung“ eingefügt.

bb) Satz 5 wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „der“ das Wort „außerunterrichtlichen“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) In Absatz 3 werden das Wort „können“ durch das Wort „bieten“ und das Wort „anbieten“ durch das Wort „an“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „der Jahrgangsstufen 1 bis 4“ gestrichen.

f) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Betreuung“ die Wörter „während der Ferienzeiten“ eingefügt.

6. In § 28 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen der verlässlichen Halbtagsgrundschule und in die ergänzende Förderung und Betreuung“ gestrichen.

(...)

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

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