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GsVO Berlin - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik

Vom 20. September 2019
Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, §§ 39, 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Artikel 1 Änderung der Grundschulverordnung

Die Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes“.
b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Förderung bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“.
c) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 16a eingefügt:
„§ 16a Förderung bei Schwierigkeiten im Rechnen“.
d) In der Angabe zu § 17 wird das Wort „Besondere“ gestrichen.
e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Begabungsförderung“.
f) In den Angaben zu den §§ 26 und 27 wird jeweils das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.


2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung regelt den Bildungsgang der Grundschule einschließlich der Primarstufe der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule.
Sie gilt ebenfalls für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 von Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und für sonderpädagogische Einrichtungen, die nach dem Rahmenlehrplan für die Jahrgangsstufen 1 bis 10 unterrichten sowie für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des gemeinsamen Unterrichts, soweit nicht in der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung Abweichendes geregelt ist.“


3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „fachübergreifende“ ein Komma und das Wort „fächerverbindende“ eingefügt.


4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird das Wort „Grundschulen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Übergang der Kinder aus den Tageseinrichtungen der Jugendhilfe in die Schule ist in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten systematisch vorzubereiten und zu begleiten.
Dafür schließt jede Schule Kooperationsvereinbarungen mit benachbarten Jugendhilfeeinrichtungen ab.
Die Möglichkeit, auch mit anderen Jugendhilfeeinrichtungen zu kooperieren, bleibt davon unberührt.
Die Kooperationsvereinbarungen sollen insbesondere beinhalten:
1. die Formen der Kooperation der Leitungen und des pädagogischen Personals einschließlich gemeinsamer Konferenzen und Fortbildungen,
2. die Formate des Austauschs über die jeweiligen Inhalte und Konzepte der Arbeit mit den Kindern,
3. die Abstimmung der Förderkonzepte sowie der Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente,
4. die Übermittlung der vorschulischen Beobachtungs- und Dokumentationsinstrumente, insbesondere der Unterlagen aus der Lerndokumentation des Sprachlerntagebuchs, im Falle der Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten,
5. Aussagen zum wechselseitigen Besuch der Einrichtungen mit den Kindern,
6. die gemeinsamen Aktivitäten mit Kindern und Erziehungsberechtigten und
7. die Kooperationen im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.“
c) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 3 wird das abschließende Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Die Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 6 ersetzt:
„4. den Austausch mit den Schulen der Sekundarstufe I über Unterrichtskonzepte und Lernergebnisse, insbesondere bei auffälligen, statistisch relevanten Abweichungen in der Leistungsbewertung von Schülerinnen und Schülern in den Jahrgangsstufen 6 und 7 vor allem in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik,
5. die gemeinsamen Aktivitäten mit Schülerinnen und Schülern und
6. die Zusammenarbeit mit den Eltern.“


5. § 4 wird wie folgt gefasst:
㤠4 Aufnahme und Zuweisung
(1) Die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sowie der Integrierten Sekundarschule erfolgt nach §§ 54, 55a des Schulgesetzes.
Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
(2) Die Erziehungsberechtigten erhalten spätestens bei der Anmeldung Informationen über die Organisation der Schulanfangsphase, der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagsangebots, das Schulprogramm sowie das Fremdsprachenangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den weiteren Bildungsweg.
Werden gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet, sind sämtliche darin befidliche Schulen als zuständige Schule im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen.
Sofern die Erziehungsberechtigten nicht den Besuch der nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständigen Schule wünschen, informiert diese darüber schriftlich innerhalb von zwei Wochen ihren Schulträger und die stattdessen gewünschte Schule.
(3) Einschulungsbereiche können insbesondere auf Grund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und der Organisation als Ganztagsschulen in gebundener Form so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.
Einschulungsbereiche von Gemeinschaftsschulen sind so zu gestalten, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.
(4) Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen.
Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen.
Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche.
Für die Aufnahme an inklusiven Schwerpunktschulen bleibt § 37a des Schulgesetzes und für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben die §§ 19 und 33 der Sonderpädagogikverordnung unberührt.
(5) Ist die nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständige Schule eine gebundene Ganztagsschule, eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule, an der alle Züge denselben fachlichen Schwerpunkt haben, weist der Schulträger den Kindern, die die zuständige Schule nicht besuchen sollen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem anderen Angebot zu.
(6) Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres, einen schriftlich begründeten Bescheid.
Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Schule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.
(7) Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.
An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.
Davon abweichend kann der Schulträger nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für inklusive Schwerpunktschulen niedrigere Frequenzen festlegen.
(8) Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.
Dabei werden der bisherige Bildungsgang, das Alter und der Lernentwicklungsstand berücksichtigt.
Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.“


6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Bildungsgang in der Grundschule“ durch die Wörter „Die Primarstufe“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Die Schulanfangsphase wird als pädagogische Einheit jahrgangsübergreifend organisiert.
Eine Erweiterung der Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 setzt eine jahrgangsübergreifende Organisation der Klasse voraus.
Die Einrichtung jahrgangsbezogener Klassen ist nach Beschluss der Schulkonferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
Die Organisation der Schulanfangsphase erfolgt auf der Grundlage eines von der Schule beschlossenen Konzepts.
(3) Zu Beginn der Schulanfangsphase wird für jeden Schüler und jede Schülerin die individuelle Lernausgangslage ermittelt, um eine gezielte Förderung zu ermöglichen.
Dabei sind Erfahrungen und Ergebnisse der bisher besuchten Einrichtungen der Jugendhilfe einzubeziehen, insbesondere die Lerndokumentation des Sprachlerntagebuches; die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert die Erziehungsberechtigten über die Bedeutung dieser Lerndokumentation für die individuelle sprachliche Förderung ihrer Kinder und wirkt, soweit die Lerndokumentation noch nicht vorliegt, aktiv auf deren Weitergabe hin.
Der Lernfortschritt in der Schulanfangsphase wird im Sinne einer diagnostischen Lernbeobachtung kontinuierlich schriftlich festgehalten (Lerntagebuch).
Schülerinnen und Schüler rücken entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand unter Berücksichtigung ihrer sozialen Entwicklung in die der Schulanfangsphase folgende Jahrgangsstufe auf, wenn bei positiver Lernentwicklung eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht dieser Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
(4) In den nach der Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen werden die bis dahin von den Schülerinnen und Schülern erworbenen Kompetenzen aufgegriffen und weiterentwickelt.
Um eine gezielte Förderung zu ermöglichen, werden hierzu entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde Verfahren zur Ermittlung der individuellen Lernausgangslage in den Fächern Deutsch und Mathematik eingesetzt.
Durch differenzierte Maßnahmen im gemeinsamen Unterricht sowie leistungs- und neigungsdifferenzierende Angebote werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Begabungen gefördert und auf die weiteren Bildungswege in der Sekundarstufe I vorbereitet.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „können“ die Wörter „, außer an Gemeinschaftsschulen,“ eingefügt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „der Lehrkräfte“ gestrichen.
bb) In Satz 6 wird das Wort „Lerngruppen“ durch das Wort „Klassen“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Im gemeinsamen Unterricht werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv beschult.
Für die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die jeweiligen, für Schulart und Förderschwerpunkt maßgebenden Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.“


7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Wörter „Geschlecht, Religion, Weltanschauung und“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Schulanfangsphase muss, sofern nicht begründete organisatorische oder pädagogische Abweichungen erforderlich sind, außer der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer grundsätzlich mindestens eine weitere Lehrkraft schwerpunktmäßig unterrichten.“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Betreuungs- und Bildungsangebot“ durch die Wörter „Bildungs- und Betreuungsangebot“ ersetzt.


8. § 9 wird wie folgt gefasst:
㤠9 Fachkonferenzen und Teilkonferenzen
(1) An Schulen werden grundsätzlich für alle Fächer Fachkonferenzen gebildet.
Dabei können mehrere Fächer zusammengefasst werden, soweit dies fachlich-didaktisch und organisatorisch geboten ist.
Darüber hinaus können Jahrgangsstufenkonferenzen und Teilkonferenzen zur ergänzenden Förderung und Betreuung in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form, zu Inklusion, zu den Aufgabengebieten nach § 12 Absatz 4 des Schulgesetzes sowie zu den Bereichen gebildet werden, die sich aus dem Rahmenlehrplan und dem Schulprogramm ergeben.
(2) Jede auf Grund von Absatz 1 eingerichtete Konferenz tagt mindestens dreimal im Schuljahr.
Die Mitglieder jeder dieser Konferenzen wählen mit einfacher Mehrheit, wer von ihnen den Vorsitz der Konferenz in dem Schuljahr übernimmt, sofern die Gesamtkonferenz nicht davon abweichende Festlegungen getroffen hat.“


9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Unterrichtseinheiten“ durch die Wörter „einer Dauer der Unterrichtsstunde“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Schulkonferenz kann gemäß § 76 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes befristet oder unbefristet abweichende Festlegungen über die Dauer der Unterrichtsstunden treffen.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jede Schule darf auf der Grundlage eines in der Schulkonferenz beschlossenen Konzepts im Umfang von 80 Wochenstunden vom Jahresstundenrahmen bei insgesamt gleichbleibendem Stundenvolumen abweichen, um spezifische Schwerpunkte insbesondere zur Umsetzung ihres schulinternen Curriculums zu setzen.
Ein solcher Beschluss soll nur gefasst werden, wenn ein entsprechender Vorschlag der Gesamtkonferenz vorliegt.
Im Interesse einer gemeinsamen Grundbildung aller Kinder sind Kürzungen in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik jedoch nicht zulässig.“
c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Fächer Deutsch und Mathematik müssen durchgängig unterrichtet werden.“


10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde können in allen Jahrgangsstufen für alle Schülerinnen und Schüler standardisierte Instrumente zur Dokumentation von prozessorientierter Lernentwicklung angewandt werden.“
b) In Absatz 5 wird das Wort „Lernausgangslagenuntersuchung“ durch das Wort „Lernausgangslagenerhebung“ ersetzt.


11. § 14a wird wie folgt gefasst:
„§ 14a Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich nach § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.
Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen gewährten Nachteilsausgleich enthalten.
(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
1. Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
2. Zulassung spezieller Arbeits- und Hilfsmittel,
3. Ersatz eines Teils der schriftlichen durch mündliche Lernerfolgskontrollen und umgekehrt,
4. Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich Strukturierungshilfen.
Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
Das fachliche Anforderungsniveau bleibt davon unberührt.
(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 7, § 16a Absatz 6 und § 17 Absatz 4 zulässig.
Art und Umfang des Notenschutzes wird für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt; zudem ist ein entsprechender Hinweis in die Förderprognose gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 aufzunehmen.
(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.“


12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Förderung bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben
(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
Stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben trotz kontinuierlicher Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Jede Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert, alle Lehrkräfte bei der Diagnose von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt und ab Jahrgangsstufe 5 stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten selbst diagnostiziert.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft.
Sie wendet zur Diagnostik zusätzlich Verfahren an, die eine objektive und differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen.
Bei Schülerinnen und Schülern mit einer stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeit kooperiert die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft mit der LRS-Lehrkraft der Schule, die, soweit erforderlich, eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) veranlassen kann.
In komplexen Fällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob eine Förderung entsprechend Absatz 5 erfolgen soll.
(4) Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.
Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jedes Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren.
Sie endet grundsätzlich, wenn mindestens ausreichende Leistungen im Lesen und Rechtschreiben erreicht werden.
(5) Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegen, können im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten auch in schulübergreifend gebildeten temporären Lerngruppen oder Kleinklassen unterrichtet werden, wenn das schriftliche Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
Die Förderung erfolgt in temporären Lerngruppen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden parallel zum Regelunterricht, in Kleinklassen durchgängig.
Kleinklassen werden an zentral gelegenen Grundschulen eines Bezirks eingerichtet.
Die Teilnahme am Unterricht der temporären Lerngruppe oder der Kleinklasse wird auf dem Zeugnis vermerkt.
(6) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können neben zusätzlicher individueller Förderung einen Nachteilsausgleich erhalten.
Die Klassenkonferenz legt für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.
Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(7) Bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentationen, ob und in welchen Fächern die Leistungen in Lesen oder Rechtschreiben oder in Lesen und Rechtschreiben bei der Bewertung für die Dauer von einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).
Die Verpflchtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt davon unberührt.
Jedes Zeugnis, das einen Notenschutz beinhaltet, enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben oder in beiden Kompetenzbereichen.
(8) Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.
Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.“


13. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Förderung bei Schwierigkeiten im Rechnen
(1) Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Rechnen im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten im Rechnen haben, die nicht ursächlich auf festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Rechenschwierigkeiten).
Stark ausgeprägte Rechenschwierigkeiten liegen vor, wenn die Beeinträchtigungen im Rechnen trotz kontinuierlicher, spezifischer Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Jede Schule benennt eine speziell geschulte Lehrkraft (RS-Beratungslehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Rechenschwierigkeiten koordiniert sowie alle Lehrkräfte bei der Diagnose von stark ausgeprägten Rechenschwierigkeiten und bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt.
(3) Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihren Leistungen in Mathematik deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung besondere Schwierigkeiten im Rechnen vorliegen.
Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Mathematik unterrichtende Lehrkraft.
Sie berücksichtigt dabei bei Schülerinnen und Schülern mit verzögerter Sprachentwicklung oder mit nichtdeutscher Herkunftssprache, ob ihre Schwierigkeiten in Mathematik auf ein zu geringes Verständnis der deutschen Sprache zurückzuführen ist.
(4) Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.
Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jeden Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren.
Sie endet grundsätzlich, wenn in Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden.
(5) Sofern die Teilnahme am allgemeinen Förderunterricht nicht erfolgreich ist, erhalten Schülerinnen und Schüler im Rahmen der personellen und organisatorischen Möglichkeiten der Schule eine spezifische Förderung in temporären Lerngruppen, die unabhängig von der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe eingerichtet werden können.
Dieser Unterricht kann parallel zum Regelunterricht erfolgen; dabei hat der Aufbau von tragfähigen Vorstellungen zu Zahlen und Operationen Vorrang gegenüber neuen Unterrichtsinhalten.
Bei Schülerinnen und Schülern mit stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen kann die RS-Beratungslehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das SIBUZ veranlassen.
(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Rechnen in den Jahrgangsstufen 3 und 4 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Berichte und der Empfehlung der das Fach Mathematik unterrichtenden Lehrkraft, ob die Benotung im Fach Mathematik im jeweiligen Schuljahr entfällt (Notenschutz).
In diesen Fällen sind auf dem Zeugnis erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Rechnen zu treffen.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern, deren stark ausgeprägte Schwierigkeiten im Rechnen bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.
Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.“


14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Besondere“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „erfolgt“ die Angabe „(Notenschutz)“ angefügt.
d) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Nachteilsausgleich“ die Wörter „und Notenschutz“ eingefügt.


15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Begabungsförderung“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit Hochbegabung“ gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Besonders begabte und leistungsbereite Schülerinnen und Schüler können auf ihren Wunsch und mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten im Rahmen des bestehenden Angebots ab Jahrgangsstufe 3 in jedem Schulhalbjahr an einem Kurs der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag teilnehmen.
Sofern die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert ist, ist eine Teilnahme von Schülerinnen und Schülern im zweiten Schulbesuchsjahr möglich, bei denen die Klassenkonferenz prognostiziert, dass sie vorzeitig in Jahrgangsstufe 4 aufrücken werden.
Der Kurs umfasst in der Regel zwei Wochenstunden.
Für diesen Zeitraum sind sie von der Schule von verpflchtenden Angeboten freizustellen.
Im Kurs erbrachte Leistungen werden entsprechend der Art des Zeugnisses verbal beurteilt oder benotet.
Hat die Schülerin oder der Schüler während der vierwöchigen Beobachtungszeit die erforderliche Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft nicht nachgewiesen und den Kurs verlassen, entfällt eine Bewertung.
Das weitere Verfahren zur Aufnahme, Teilnahme und Durchführung der regionalen Begabtengruppen am Nachmittag legt die Schulaufsichtsbehörde fest.“


16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „an Grundschulen“ eingefügt.
bb) Der Satz 8 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
„(2) An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass mit Beschluss der Schulkonferenz gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes der Lernerfolg der Schülerinnen und Schüler durchgängig verbal beurteilt wird.
(3) In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird das am Ende des jeweils ersten Schulhalbjahres zu erteilende Zeugnis, sofern es sich um eine verbale Beurteilung handelt, durch ein schriftlich zu dokumentierendes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt, wenn dies mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Erziehungsberechtigten einer Klasse beschließen oder ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.
An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen kann jedes Halbjahreszeugnis durch ein schriftlich dokumentiertes Gespräch mit den Erziehungsberechtigten ersetzt werden, wenn ein entsprechender, mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder getroffener Beschluss der Schulkonferenz vorliegt.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die Wörter „Lernentwicklung, zum vergleichbaren“ durch die Wörter „Kompetenzentwicklung, zu dem an den Standards des Rahmenlehrplans orientierten“ ersetzt.
e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 6 und 7.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.“
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.


17. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Ab der Jahrgangsstufe 3 werden in Deutsch und Mathematik sowie in Klassen mit deutsch-türkischer Alphabetisierung und Erziehung zusätzlich in Muttersprache Türkisch mindestens jeweils vier Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.“
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ab der Jahrgangsstufe 5 werden in der Fremdsprache, in Gesellschaftswissenschaften und in Naturwissenschaften mindestens jeweils drei Klassenarbeiten je Schuljahr geschrieben.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„An Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler verpflchtend teil, die nach dem Rahmenlehrplan zielgleich unterrichtet werden.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Lernerfolgskontrollen“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mängel in den Bereichen der sprachlichen Richtigkeit, der Rechtschreibung und der äußeren Form können auf Beschluss der Gesamtkonferenz bei der Bewertung ab Jahrgangsstufe 5 angemessen berücksichtigt werden.“
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Durchführung von Leistungsnachweisen setzt die Klassenkonferenz individuell notwendige Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für zielgleich unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach Maßgabe von §§ 38 bis 40 der Sonderpädagogikverordnung, für Schülerinnen und Schüler mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten, Rechenschwierigkeiten oder nicht ausreichenden Deutschkenntnissen entsprechend §§ 14a, 16, 16a und 17 fest.“
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „oder Lerngruppe“ gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ durch das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
f) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lernerfolgskontrollen“ durch das Wort „Leistungsnachweise“ ersetzt.


18. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erteilt“ die Wörter „, sofern nicht durch einen Beschluss nach § 19 Absatz 3 abweichende Festlegungen getroffen wurden“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „können“ ersetzt.


19. § 22 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den auf die Schulanfangsphase folgenden Jahrgangsstufen ist ein vorzeitiges Aufrücken (Überspringen) auf Antrag oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten möglich, wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers den Anforderungen regelmäßig in besonderem Maße entspricht sowie ihre oder seine Begabung den erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe und eine bessere Förderung der individuellen Lernentwicklung erwarten lässt.“


20. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Primarstufe“ ersetzt.


21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten wird eine Durchschnittsnote gebildet; dabei werden die Fächer Deutsch, Fremdsprache, Mathematik, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt (mit dem Faktor 2) berücksichtigt.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Grundschule“ durch die Wörter „besuchten Schule“ ersetzt.
c) In Absatz 4 wird das Wort „Grundschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 6 wird das Wort „Grundschule“ durch das Wort „bisherigen Schule“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit an der weiterführenden allgemein bildenden Schule nicht erfolgreich durchlaufen haben, sollen in die zuvor besuchte Schule aufgenommen werden.
Abweichend von Absatz 2 Satz 6 bleiben bei ihnen die in Jahrgangsstufe 5 erworbenen Zeugnisnoten bei der Bildung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.
Bei Schülerinnen und Schülern, die erst seit Jahrgangsstufe 6 eine Berliner Schule besuchen, bleiben bei der Berechnung der Durchschnittsnote die zuvor erbrachten Leistungen ebenfalls unberücksichtigt.“
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 6 fiden an der Gemeinschaftsschule nur für die Schülerinnen und Schüler Anwendung, deren Erziehungsberechtigte einen Schulwechsel beantragen.
Dabei gilt Absatz 2 Satz 6 an Gemeinschaftsschulen, die in Jahrgangsstufe 5 keine Notenzeugnisse erteilt haben mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Durchschnittsnote nur die Leistungen des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 herangezogen werden.“


22. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Grundschulen, die nicht Ganztagsgrundschulen“ durch die Wörter „Schulen, die nicht Ganztagsschulen“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „rhythmisiert“ ein Komma und die Wörter „verpflchtender Unterricht kann auch nach 13.30 Uhr erteilt werden“ angefügt.


23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.


24. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ jeweils durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 3 wird das Wort „Ganztagsgrundschulen“ jeweils durch das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschulen“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „als verlässliche Halbtagsgrundschule“ gestrichen.


25. In § 28 wird das Wort „Ganztagsgrundschule“ durch das Wort „Ganztagsschule“ ersetzt.


26. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29 Übergangsregelungen
(1) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen, in denen die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert wurde, ohne durchgängig jahrgangsstufenübergreifend organisiert zu sein, ist § 7 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen ist § 8 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.“


27. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

GsVO - Anlage 1 (pdf)

GsVO - Anlage 2 (pdf)


[...]

 

Artikel 5


Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2019 in Kraft.
Berlin, den 20. September 2019
Senatsverwaltung für Bildung,
Jugend und Familie
Sandra S c h e e r e s

 

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