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AufnahmeVO-SbP - Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 65)
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 27, 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1 - Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Schulen oder Züge besonderer pädagogischer Prägung sind grundsätzlich keine eigenen Bildungsgänge.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Peter-Ustinov-Schule, dem Schiller-Gymnasium, dem Dreilinden-Gymnasium und der Hans-Litten-Schule (Oberstufenzentrum für Recht und Wirtschaft) mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,“
bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Max-von-Laue-Schule“ die Wörter „dem Dreilinden-Gymnasium, an“ eingefügt.
b) In Absatz 8 werden die Sätze 5 bis 7 durch folgende Sätze ersetzt:
„Sofern dabei die Zahl der Erstwünsche dieser SESB-Schülerinnen und -Schüler die Kapazitäten einer Schule überschreitet, werden zunächst Kinder aufgenommen, deren Geschwister denselben SESB-Standort besuchen.
70 Prozent der danach verbleibenden Schulplätze werden nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben, die übrigen Plätze durch Los.
Die nicht aufgenommenen Schülerinnen und Schüler erhalten einen Schulplatz an dem als Zweitwunsch benannten SESB-Standort.“
c) In Absatz 9 Satz 3 werden die Wörter „Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309)“ durch die Wörter „Artikel 24 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683)“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506)“ durch die Wörter „Artikel 20 der Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 683)“ ersetzt.
3. § 5a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die Staatlichen Internationalen Schulen.“
b) Nach Satz 6 werden folgende Sätze eingefügt:
„Das an der einen Staatlichen Internationalen Schule erreichte Testergebnis gilt auch für die andere Schule.
Die Wiederholung des Tests ist unzulässig.“
4. Dem § 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen.
Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt.
Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.“
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.