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AufnahmeVO-SbP - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung

 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung, der Berufsfachschulverordnung und der Sonderpädagogikverordnung

Vom 30. November 2015 (GVBl. Berlin 2015, S. 592)

Auf Grund von § 18 Absatz 3, § 20 Absatz 8, § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 39, § 54 Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 59 Absatz 7 und § 93 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien“

b) Die Angaben zu §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

„§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium“

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut des Absatzes 6 wird folgender Satz vorangestellt:

„Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 29. Oktober 2014 (GVBl. S. 392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.“

b) Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, erfolgt die Aufnahme am Gymnasium nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,

2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und

3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.
Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose.“

c) Absatz 8 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen und die SESB in der Partnersprachkombination keine Einführungsphase anbietet.

Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung angerechnet wird.“

d) Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder von insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.“

3. Folgender § 6 wird eingefügt:

„§ 6 Naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien

(1) Naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an dem HildegardWegscheider-Gymnasium, dem Freiherr-vom-Stein- Gymnasium, dem Emmy-Noether-Gymnasium und dem Melanchthon-Gymnasium.

Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.

Alle Schulen führen einen grundständigen Zug.

(2) Für die Aufnahme ist § 7 Absatz 2 bis 7 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 5 und 7 vorgesehenen Tests einen naturwissenschaftlichen Schwerpunkt haben, bei der Bildung der Notensumme für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 auch das Fach Naturwissenschaften doppelt gewichtet wird und bei der Aufnahme in einen bereits eingerichteten Zug in zwei der drei Fächer Physik, Chemie und Mathematik mindestens gute und in dem dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen müssen oder bei Bildung einer Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich diese mindestens gut sein muss.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge, die mit dem Institut für Mathematik der Humboldt-Universität zu Berlin kooperieren, bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem Immanuel-Kant-Gymnasium.

Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.

An der Andreas-Oberschule und dem Immanuel-Kant-Gymnasium wird jeweils ein grundständiger Zug, an den anderen in Satz 1 genannten Schulen werden jeweils bis zu zwei grundständige Züge eingerichtet.“

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „mathematisch-naturwissenschaftlichem“ durch das Wort „mathematischem“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „als Zuziehende keine vergleichbare Förderprognose erhalten haben und“ durch die Wörter „für die keine Förderprognose erstellt wurde und die“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die Höchstfrequenz liegt bis einschließlich Jahrgangsstufe 6 bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin (Sportforum) und die Sportschule im Olympiapark-Poelchau-Schule.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufnahme erfolgt überregional in der Sportart Eiskunstlauf in der Jahrgangsstufe 1, in der Sportart Turnen in der Jahrgangsstufe 3, in den Sportarten Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen und Wasserspringen in der Jahrgangsstufe 5 und in allen übrigen Sportarten in der Jahrgangsstufe 7.“

bb) In Satz 4 wird das Wort „Berliner“ durch die Wörter „in Berlin wohnende“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Eliteschulen des Sports verlieren, müssen die von ihnen besuchte Schule grundsätzlich verlassen.

Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn

1. eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportliche Empfehlung nach Absatz 3 verliert, weil sie oder er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllt,

2. eine Verletzung im ersten Kurshalbjahr der Qualifikationsphase den erfolgreichen Abschluss der Sportpraxiskurse ausschließt oder

3. der Konsum verbotener Betäubungsmittel oder der Einsatz von Substanzen oder Methoden nachgewiesen ist, die in der Verbotsliste des Nationalen Anti-Doping-Codes (NADC) genannt werden.

Die für die Eignung nach Satz 2 Nummer 1 maßgebenden Leistungskriterien legt der Landessportbund Berlin fest.

Sobald der Landessportbund der besuchten Schule mitteilt, dass die leistungssportliche Förderung einer Schülerin oder eines Schülers wegfällt, weil sie oder er die maßgeblichen Leistungskriterien nicht mehr erfüllt, prüft die Sportkoordinatorin oder der Sportkoordinator der jeweiligen Schule diese Mitteilung anhand der Förderkriterien und der schulischen Unterlagen auf Schlüssigkeit.

Auf dieser Grundlage gibt die Klassenkonferenz eine Empfehlung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule ab.

Die Entscheidung über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule nach Satz 2 Nummer 1 und 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Übrigen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Schulkonferenz.

Über den Verbleib in oder das Verlassen der Schule in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist frühzeitig während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 zu entscheiden.

Jede Entscheidung ist schriftlich zu begründen.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „in das“ durch die Wörter „in die Berufsfachschule oder das“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ ein Komma und die Wörter „die zugleich die schulischen Anforderungen für die Aufnahme in den jeweiligen  Bildungsgang erfüllen“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Zentrums für Sportmedizin oder“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule erfolgt anhand eines Eignungstests, der sich am künstlerischen Niveau des Ausbildungsstandes der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz oder der Fachrichtung Artistik am Ende der Jahrgangstufe 10 orientiert; darin ist festzustellen, in welcher graduellen Ausprägung die in Absatz 3 oder 4 genannten Fähigkeiten erfüllt werden.

Übersteigt die Zahl der grundsätzlich geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die der verfügbaren Plätze, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule auf der Grundlage der Empfehlungen einer hierfür einzurichtenden Prüfungskommission, die sich aus mindestens drei Lehrkräften der jeweiligen Fachrichtung zusammensetzt.

Bei gleicher Eignung werden vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.

Die Aufnahme setzt darüber hinaus Kenntnisse in der deutschen Sprache voraus, die ausreichen, um erfolgreich am Unterricht teilzunehmen.

Die Sprachkenntnisse sind in einem den Eignungstest ergänzenden, von der Schule erstellten Test nachzuweisen.“

d) In Absatz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach“

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach hat in der Regel höchstens 165 Schülerinnen und Schüler.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die Wörter „Carl-Philipp-Emanuel-Bach“ durch die Wörter „Carl Philipp Emanuel Bach“ ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Carl-Philipp-Emanuel-Bach“ durch die Wörter „Carl Philipp Emanuel Bach“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Weitere Voraussetzung für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in Chor, Orchester oder Jazzensemble sowie an Kammermusikprojekten einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 3 Satz 2 können bereits vor dem für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 maßgebenden Anmeldezeitraum durchgeführt werden.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium“

b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule“ durch die Wörter „das  Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule“ durch die Wörter „des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach“ ersetzt.

9. § 13 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9. Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,“

b) In Satz 3 wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei einer Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden vorrangig zielgleich zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die mindestens 10 Punkte erreichen sowie zieldifferent zu unterrichtende Schülerinnen und Schüler, die mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Lernen” mindestens 5 Punkte oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf „Geistige Entwicklung” mindestens 3 Punkte erreichen.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Ober- schule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium; es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet.“

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Zuziehenden aus anderen Bundesländern oder dem Ausland“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde,“ ersetzt.

c) In Absatz 9 werden das Komma und die Wörter „ab Jahrgangsstufe 7 bei 32“ gestrichen.

11. § 16 Absatz 3 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Die übrigen und die im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen; sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben.

Dabei bleiben zwei der im Internatskontingent nicht vergebenen Plätze unbesetzt, um die Aufnahme von Quereinsteigern ins Internat zu ermöglichen.“

[...]

Artikel IV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

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