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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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AufnahmeVO-SbP Neufassung vom 23.03.2006

 

Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - (AufnahmeVO-SbP)


Vom 23. März 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 306)

Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

Teil II Schulspezifische Bestimmungen

Kapitel 1 Schulen mit fremdsprachlicher Prägung

§ 3 Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)

§ 5 Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen

§ 6 Hans-Carossa-Oberschule

Kapitel 2 Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Prägung

§ 7 Georg-Forster-Oberschule, Heinrich-Hertz-Oberschule und Herder-Oberschule

Kapitel 3 Schulen mit sportlicher Prägung

§ 8 Flatow-Oberschule

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

Kapitel 4 Schulen mit musikalischer Prägung

§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

Kapitel 5 Andere Grundschulen mit besonderer Prägung

§ 12 Clara-Grunwald-Grundschule

Kapitel 6 Andere Schulen mit besonderer Prägung

§ 13 Bettina-von-Arnim-Oberschule

§ 14 Nikolaus-August-Otto-Oberschule

§ 15 Die Stadt-als-Schule Berlin

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg

Teil III Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten

Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in die nachstehend genannten Schulen besonderer pädagogischer Prägung und einzelne Züge, die als Schule besonderer pädagogischer Prägung eingerichtet sind.

Sie gilt auch für Gesamtschulen und Gymnasien, die einen altsprachlichen Bildungsgang ab der Jahrgangsstufe 5 führen.

 

§ 2 Zugangsvoraussetzungen

(1) Die  Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der bestehenden Kapazitäten grundsätzlich allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.

(2) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich nach dem Grad der Eignung der Schülerinnen und Schüler für den gewünschten Bildungsgang unter Berücksichtigung der Profile der jeweiligen Schule.

Abweichend von den Bestimmungen in § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und § 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 5 des Schulgesetzes richtet sich die Auswahl nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.

Die Entfernung der Wohnung zur Grundschule oder die Erreichbarkeit der weiterführenden allgemein bildenden Schule bleibt bei der Auswahlentscheidung mit Ausnahme der in den Absätzen 2 der §§ 12 und 14 geregelten Fälle grundsätzlich außer Betracht.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los.

(3) Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren.

Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus.

Teil II Schulspezifische Bestimmungen

Kapitel 1 Schulen mit fremdsprachlicher Prägung

§ 3 Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.

(2) Züge der SESB bestehen an der


1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grund-schule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5. Goerdeler-Grundschule mit den  Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.


(3) Jede SESB nimmt zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen.

Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird.

Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB wie eine Muttersprache beherrschen.

Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung verbindlich entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.

Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen.

Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. altersgemäße Kenntnisse auf muttersprachlichem Niveau in einer der beiden Sprachen der SESB,
2. Grundkenntnisse der weiteren Unterrichtssprache der SESB, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden.
Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer einheitlichen Überprüfung nachzuweisen, die die aufnehmende SESB durchführt.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
Diese Überprüfung kann auch von einer Einrichtung der Jugendhilfe durchgeführt werden, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt ist („Europa-Kita“).

 

§ 4 Französisches Gymnasium (Collège Français)

(1) Die Aufnahme in das Französische Gymnasium (Collège Français) erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

(2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Bildungsgangempfehlung der Grundschule heranzuziehen.

Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind.

Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann.

Schülerinnen und  Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen.

§ 5 Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Bilinguale Züge, in die ab der Jahrgangsstufe 5 aufgenommen wird, bestehen an der

1. Friedrich-Engels-Oberschule mit der Fremdsprache Spanisch,
2. Johann-Gottfried-Herder-Oberschule mit den Fremdsprachen Englisch und Russisch,
3. Romain-Rolland-Oberschule und der Rückert-Oberschule mit der Fremdsprache Französisch.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen, die ihre in der Jahrgangsstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen.

Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht.

Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und  Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen.

Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt.

In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.

(3) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die Aufnahme in einen altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 finden die Regelungen des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen in der Jahrgangsstufe 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Auswahlkriteriums der Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme tritt.

An Gesamtschulen findet darüber hinaus § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes keine Anwendung.

§ 6 Hans-Carossa-Oberschule

(1) Die Aufnahme in den fremdsprachlich geprägten Zug der Hans-Carossa-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen.

Im Übrigen gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

Kapitel 2 Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Prägung

§ 7 Georg-Forster-Oberschule, Heinrich-Hertz-Oberschule und Herder-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Georg-Forster-Oberschule, die Heinrich-Hertz-Oberschule und die Herder-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch und Naturwissenschaften bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen.

Kapitel 3 Schulen mit sportlicher Prägung

§ 8 Flatow-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Flatow-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) In die leistungssportprofilierten Züge werden ausschließlich sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler aufgenommen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die Empfehlung des Landessportbundes für eine der Schule bestätigte Profil- oder Projektsportart sowie ein zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate altes, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung attestierendes Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin oder ein inhaltlich vergleichbar qualifiziertes Gutachten.

(3) In die sportintensiven Züge werden ausschließlich sportlich talentierte Schülerinnen und Schüler aufgenommen.

Voraussetzung für die Aufnahme ist die aktuelle Empfehlung von Sportvereinen oder -verbänden sowie ein zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate altes, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung attestierendes Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin oder ein inhaltlich vergleichbar qualifiziertes Gutachten.

Überschreitet die Zahl der Anmeldungen sportlich talentierter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme nach der Bildungsgangempfehlung der Grundschule.

§ 9 Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik

(1) In der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik erfolgt die Aufnahme in die Fachrichtung Bühnentanz in der Jahrgangsstufe 5, in die Fachrichtung Artistik in der Jahrgangsstufe 9 und in das berufliche Gymnasium in der Jahrgangsstufe 11.

(2) Die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik nimmt ausschließlich tänzerisch oder artistisch besonders talentierte Schülerinnen und Schüler auf.

Voraussetzung für die Aufnahme ist das Bestehen eines Aufnahmetests, in dem die nachstehenden Fähigkeiten nachgewiesen werden:

1. körperliche und künstlerische Eignung,
2. Bewegungstalent,
3. Bewegungsphantasie,
4. Musikalität,
5. körperliche Belastbarkeit und Konstitution sowie
6. darstellerische Ausdruckskraft.

(3) Bei der Aufnahme in das berufliche Gymnasium orientiert sich das nachzuweisende künstlerische Niveau am Ausbildungsstand der Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Bühnentanz am Ende der Jahrgangsstufe 10.

Abweichend von Absatz 2 werden bei grundsätzlicher Eignung vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die bereits die Sekundarstufe I an der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik besucht haben.

(4) Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Empfehlung der Fachlehrkräfte und eines aktuellen Gutachtens des Zentrums für Sportmedizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes, die oder den die Schule benannt hat.

Kapitel 4 Schulen mit musikalischer Prägung

§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium

(1) Die Aufnahme in das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.

(2) Das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium nimmt ausschließlich musikalisch hervorragend begabte Schülerinnen und Schüler in der Regel mit Englisch als erster Fremdsprache auf.

Die musikalische Begabung wird von einer Fachkommission im Rahmen einer Eignungsprüfung an der Hochschule für Musik „Hanns Eisler“ Berlin oder der Universität der Künste festgestellt.

Aufgenommen werden kann nur, wer nach Bestehen dieser Prüfung den Gasthörerstatus an den Musikhochschulen erlangt hat.

Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind die schriftlich erklärte Bereitschaft zum Spielen von Kammermusik und die Mitwirkung in Chor und/oder Orchester einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben.

§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat.

Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet.

Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet.

Die Kriterien der Bewertung sind:

1. nach Wahl der Schülerinnen und Schüler sängerische Fähigkeiten (Stimmfunktion, Stimmumfang, Intonation, sängerische Haltung und Ausstrahlung, Atmung) oder Instrumentalkenntnisse (Schwierigkeitsgrad des Vortrages, Technik, Ausführung und Interpretation, Intonation, Mitwirkung bei Wettbewerben) sowie
2. Melodik (Erkennen  melodischer Besonderheiten, melodisches Empfinden, Orientierung in der Tonart, Nachsingen) und
3. Rhythmik (Erkennen rhythmischer Besonderheiten, Aufnahme des Metrums).

Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium bei den sängerischen Fähigkeiten oder Instrumentalkenntnissen maximal 3 von insgesamt 15 Punkten vergeben. Schülerinnen und Schüler, die sich im jeweils nicht gewählten Bereich freiwillig einer Überprüfung stellen, erhalten bis zu 5 Punkte.

In den Bereichen Melodik und Rhythmik wird jede der jeweils 5 Grundübungen mit bis zu 3 von insgesamt 30 Punkten bewertet.

(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus.

Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.

(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2.

Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler des Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasiums vorrangig aufgenommen.

(5) Besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Abs. 6 des Schulgesetzes sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler, die nicht durchweg gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen.

Kapitel 5 Andere Grundschulen mit besonderer Prägung

§ 12 Clara-Grunwald-Grundschule

(1) Die Aufnahme in die Clara-Grunwald-Grundschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst zu zwei Dritteln Schülerinnen und Schüler aufgenommen, deren Wohnung sich in kurzer Entfernung zur Schule befindet.

Im Umfang von einem Drittel werden Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrem Wohnort aufgenommen.

Die Aufnahme dieser Schülerinnen und Schüler richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. ein Geschwisterkind besucht bereits die Clara-Grunwald-Grundschule,
2. es wird eine Einrichtung der Jugendhilfe besucht, die nach den Prinzipien der Maria Montessori arbeitet,
3. der Besuch der zuständigen Grundschule würde gewachsene Bindungen zu anderen Kindern beeinträchtigen,
4. der Besuch der Clara-Grunwald-Grundschule würde die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern.

Kapitel 6 Andere Schulen mit besonderer Prägung

§ 13 Bettina-von-Arnim-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,
2. Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei Vorliegen einer Gymnasial- oder Realschulempfehlung und mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,
3. Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.

(3) Die Eignung nach Absatz 2 Nr. 3 wird im Rahmen eines standardisierten Aufnahmegesprächs festgestellt.

Dabei werden  die nachstehenden Kriterien herangezogen:

1. Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,
2. Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,
3. gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,
4. Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,
5. Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,
6. Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,
7. Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,
8. künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,
9. freiwillige Teilnahme an schulischen Zusatzangeboten oder Arbeitsgemeinschaften,
10. nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,
11. nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,
12. Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.

Entsprechend dem Grad ihrer Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet.

Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden.

(4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, entscheidet nach Berücksichtigung einer insgesamt heterogenen Zusammensetzung der Schülerschaft das Los.

Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden nach Maßgabe freier Plätze nachrangig aufgenommen; über ihre Aufnahme entscheidet das Los.

§ 14 Nikolaus-August-Otto-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Nikolaus-August-Otto-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Vorrangig werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wohnen.

Nach der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder „geistige Entwicklung“ werden zwei Drittel der danach verfügbaren Plätze nach folgender Rangfolge vergeben:

1. Jugendliche, die in Heimen leben,
2. Jugendliche mit besonderen familiären, psychischen und gesundheitlichen Belastungen,
3. Jugendliche mit erheblichen schulischen Fehlzeiten,
4. Jugendliche mit Teilleistungsschwächen,
5. Jugendliche, die Täter oder Opfer von Gewalt wurden.

Die übrigen Plätze werden an Schülerinnen und Schüler mit Hauptschulempfehlung ohne entsprechenden schwierigen Hintergrund vergeben.

Die Aufnahme kann zudem von der Teilnahme der Erziehungsberechtigten an „Elternseminaren“ mit entsprechend ausgebildeten Fachkräften abhängig gemacht werden.

(3) Erst-, Zweit- und Drittwünsche im Rahmen der Bildungsgangempfehlung werden bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler gleichrangig berücksichtigt.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 15 Die Stadt-als-Schule Berlin

(1) Die Aufnahme in die Stadt-als-Schule Berlin erfolgt in der Regel in der Jahrgangsstufe 9.

(2) Aufgenommen werden Jugendliche, die das spezielle Bildungsangebot der Stadt-als-Schule Berlin wahrnehmen wollen und nach neun oder zehn Schulbesuchsjahren noch nicht den Hauptschulabschluss erworben haben.

Weiterhin können im Umfang von bis zu 10 Prozent, bezogen auf die gesamte Schülerschaft, Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach acht Schulbesuchsjahren in die Jahrgangsstufe 9 aufgerückt sind oder versetzt wurden, sofern die Klassenkonferenz der abgebenden Schule den Wechsel aus Gründen der individuellen Förderung befürwortet.
Die Aufnahme setzt bei den Schülerinnen und Schülern Interesse am Praxislernen voraus sowie die Bereitschaft zur Mitwirkung an individuellen Lernprozessen, zu Kommunikation und Interaktion sowie zur Erfüllung eingegangener Verpflichtungen und Einhaltung von Verabredungen.

Diese Eigenschaften werden im Rahmen eines Aufnahmegesprächs durch die Schulleiterin oder den Schulleiter überprüft.

(3) Sofern die Nachfrage und die pädagogische Situation es zulassen, dürfen mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde auch Schülerinnen und Schüler direkt in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen  werden, die Jahrgangsstufe 9 erfolgreich durchlaufen haben.

Hierbei werden Schülerinnen und Schüler mit zehn Schulbesuchsjahren vorrangig aufgenommen.

(4) Im Umfang von bis zu 15 Prozent können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die ihren Schulbesuch für höchstens zwei Jahre unterbrochen haben.

§ 16 Schulfarm Insel Scharfenberg

(1) Die Aufnahme in die Schulfarm Insel Scharfenberg erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Aufgenommen werden dem naturwissenschaftlichen und künstlerischen Profil der Schule entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften und Kunst, insbesondere solche mit einer Gymnasialempfehlung.

(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 25 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen.

Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 25 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können.

In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen.

Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.

Teil III Schlussvorschriften

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2006 in Kraft.

 

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