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AufnahmeVo-SbP - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

 

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Vom 11. Februar 2013 (GVBl. Berlin 2013, S. 21)

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird verordnet:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer päda-ogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Februar 2012 (GVBl. S. 50) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)  Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Eliteschulen des Sports“

b)  Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach“

c)  Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien“

d)  Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)“

2.  Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 5 werden die Zweitwünsche derjenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht die in einem Testverfahren  zu  ermittelnde  Mindesteignung  zum  Besuch des Erstwunschangebots erfüllen, wie Erstwünsche, Drittwünsche wie Zweitwünsche behandelt.“

3.  § 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Heinrich von-Kleist-Schule  (Gymnasium)“  durch  die  Wörter  „dem Gymnasium Steglitz“ ersetzt.

b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 8 wird das Wort „schuleigenen“ gestrichen.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

„Muttersprachliche  Kenntnisse  liegen  bei  Kindern vor, die im Test nach den Sätzen 8 oder 9 mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen.

Zur Anerkennung partnersprachlicher Grundkenntnisse sind mindestens 20 Prozent der möglichen Punkte erforderlich.“

4.  § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Eliteschulen des Sports

(1) Eliteschulen des Sports sind die Flatow-Oberschule, die Poelchau-Oberschule  und  das  Schul-  und   Leistungssportzentrum Berlin.

(2) Die Aufnahme erfolgt überregional in die Jahrgangsstufe 7, am Schul- und Leistungssportzentrum Berlin auch in die Jahrgangsstufen 1 (Eiskunstlauf), 3 (Turnen) und 5 (Schwimmen und Wasserspringen).

Bei gleicher Eignung sind Berliner Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen.

(3) Aufgenommen werden können in die jeweilige Jahrgangsstufe aufgerückte, sportlich besonders talentierte Schülerinnen und Schüler mit einer Empfehlung des Landessportbundes für eine an der Schule angebotene Schwerpunkt- oder Projektsportart sowie einem zum Zeitpunkt der Anmeldung höchstens sechs Monate alten Gutachten des Zentrums für Sportmedizin Berlin, das die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bescheinigt.

(4) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, bei denen eine  Überforderung  zu  befürchten  ist,  erfordert  ab  der  Jahrgangsstufe 5 obligatorisch eine Beratung durch die Schulleiterin oder  den  Schulleiter,  an  der  auch  die  Erziehungsberechtigten teilnehmen müssen.

Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere  dann  zu  befürchten,  wenn  die  Durchschnittsnote  des letzten  Zeugnisses  höher  als  3,4  ist,  in  mindestens  einem  der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder  von  den  in  der  Förderprognose  genannten  Kompetenzen „arbeitet kooperativ und arbeitsteilig“ und „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“ mindestens eine als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird.

Ist nach dem Ergebnis der Beratung zu erwarten, dass die Schülerin oder der Schüler der Doppelbelastung trotz individueller schulischer Förderung nicht gewachsen sein wird, erfolgt keine Aufnahme.

(5) Ausnahmsweise ist bei einem entsprechenden Votum des Landessportbundes  und  im  Rahmen  bestehender  Kontingente auch die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einer Empfehlung in anderen olympischen Sportarten als den angebotenen  Schwerpunkt-  und  Projektsportarten  zulässig,  sofern durch den jeweiligen Verband das leistungssportliche Training auf  der  Grundlage  eines  schriftlichen  Kooperationsvertrages zwischen Schule und Sportfachverband sichergestellt wird.

(6) Für die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse gelten die Absätze 3 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass abweichend von Absatz 4 die Förderprognose unberücksichtigt bleibt.

(7)  Die  Richtfrequenz  liegt  ab  der  Jahrgangsstufe  5  bei  20 Schülerinnen und Schülern je Klasse.“

5.  § 10 wird wie folgt geändert:

a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Musikgymnasium Carl-Philipp-Emanuel-Bach“

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)  Die Aufnahme  in  das  Musikgymnasium  Carl-Philipp-Emanuel-Bach erfolgt durchgängig ab der Jahrgangsstufe 5 bis zum Beginn der Jahrgangsstufe 11, in der Regel aber in den Jahrgangsstufen 5 und 7.“

c)  In Absatz  2  Satz 1  werden  die Wörter  „Die Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)“ durch die Wörter  „Das  Musikgymnasium  Carl-Philipp-Emanuel-Bach“ ersetzt.

d)  Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Künstlerisch-musikalische Eignungsprüfungen nach Absatz 2 Satz 2 können bereits ab Beginn des Januars, der dem Anmeldezeitraum vorangeht, durchgeführt werden.“

6.  § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien

(1) Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

Schnelllernerklassen bestehen an der Lessing-Schule,  der  Dathe-Oberschule,  dem  Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und der Humboldt-Oberschule; es werden jeweils bis zu zwei Züge eingerichtet.

(2)  Die  Eignung  für  den  Besuch  von  Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.

Die entscheidende Gesamtpunktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus der Bewertung des Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose:  „arbeitet  strukturiert,  selbständig  und  verknüpft Wissensgegenstände“,  „plant  und  organisiert  Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“.

Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung.

Maximal sind 20 Punkte erreichbar.

Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.

Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung  der  zentralen  Kompetenzen  der  Förderprognose  zusammensetzt, wird ebenfalls in Punkte umgerechnet.

Bei der Notensumme  erfolgt  dies,  indem  absteigend  von  fünf  Punkten  bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.

Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als "durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.

(3) Schülerinnen und Schüler, die sowohl im Test als auch bei der Bewertung der Grundschule mindestens jeweils fünf Punkte erreichen, verfügen über die Mindesteignung für den Besuch der Schnelllernerklassen.

(4) Mit allen Bewerberinnen und Bewerbern, die im Test mindestens  fünf  Punkte  erzielen,  bei  der  Bewertung  durch  die Grundschule jedoch nur drei oder vier Punkte erreicht haben, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter der ersten im Anmeldebogen genannten Schule, in der Schnelllernerklassen angeboten  werden,  ein  Aufnahmegespräch  unter  Einbeziehung  des Schulpsychologischen Dienstes durch und entscheidet über die Vergabe  von  bis  zu  zwei  Zusatzpunkten,  die  der  Bewertung durch die Grundschule bis zu einem Gesamtwert von höchstens fünf Punkten hinzugerechnet werden.
Kriterien für die Vergabe der Zusatzpunkte sind insbesondere Motivation, Kommunikationsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Problembewusstsein.

Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.

(5) Bei Bewerbungen von Zuziehenden aus anderen Bundesländern oder dem Ausland wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.

Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet und geht zu 50 Prozent in die Gesamtpunktzahl ein.

(6) Im Umfang von bis zu 10 Prozent der im Schuljahr vorhandenen Plätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens zwei Punkte erreicht haben  und  bei  denen  die  Schulleiterin  oder  der  Schulleiter  der Schule, an der der Test durchgeführt wurde, in einem Aufnahmegespräch unter Einbeziehung des schulpsychologischen Dienstes die Eignung für den Besuch einer Schnelllernerklasse feststellt. Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.

(7) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme im Übrigen absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.

(8) Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme  vorausgehenden  Zeugnis  einen  Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen.

Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.

(9) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30, ab Jahrgangsstufe 7 bei 32 Schülerinnen und Schülern je Klasse.“

7.  § 17 wird aufgehoben.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2013 in Kraft.

 

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