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AufnahmeVO-SbP Berlin - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Vom 26. Januar 2011 (GVBl. Berlin 2011, S. 22)

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel XIII des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560) geändert worden ist, wird verordnet:


 

Artikel I

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die durch Artikel X der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Grundsätze“

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Grundständige bilinguale Gymnasien“

c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Heinrich-Hertz-Oberschule, Herder-Oberschule und Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium)“

d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 (weggefallen)“

e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)“

f) Die Angabe zu Teil II Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 5 (weggefallen)“

g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 (weggefallen)“

h) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

„§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule“

„§ 14 Martin-Buber-Schule und Sophie-Scholl-Schule“

i) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst

„§ 17 Übergangsregelungen“

j) Es wird folgende Angabe angefügt:

„§ 18 Inkrafttreten“

2. In § 1 wird Satz 2 aufgehoben.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Grundsätze“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Aufnahme erfordert, soweit nichts anderes festgelegt ist, die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule.

Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.

Abweichend von den Bestimmungen in § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes richtet sich die Auswahl nach den in Teil  II  dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los.

Die Aufnahme erfolgt im Rahmen eines standardisierten Verfahrens, dessen Ergebnisse zu dokumentieren sind.“

c) Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Veränderung der Anzahl der Züge mit besonderer pädagogischer Prägung bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.

Dabei ist das Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde herzustellen.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin  (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.

(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der

1. Charles-Dickens-Grundschule und der Quentin-Blake-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2. Grundschule am Arkonaplatz, der Judith-Kerr-Grundschule, der Märkischen Grundschule und der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3. Athene-Grundschule und der Homer-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4. Finow-Grundschule und der Herman-Nohl-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6. Grundschule Neues Tor mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7. Grundschule am Brandenburger Tor und der Lew-Tolstoi-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8. Hausburg-Grundschule und der Joan-Miró-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9. Aziz-Nesin-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.

(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der

1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,
2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-Scholl-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,
3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und der Heinrich-von-Kleist-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,
4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,
5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,
6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,
7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,
8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,
9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.

(4) Jede SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen.
Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird.
Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen.
Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen.
Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Grundkenntnisse der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lässt; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
2. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden.
Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer standardisierten Überprüfung nachzuweisen.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes.

Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung für Deutsch als Muttersprache, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 6 Nummer 1.

Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme mit Deutsch als Muttersprache beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch die gewünschte SESB, zu überprüfen.

Diese SESB überprüft auch die Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache; die kann dabei die Ergebnisse von Einrichtungen der Jugendhilfe übernehmen, die von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechend anerkannt sind („Europa-Kita“).

(5) In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler  aufgenommen, die ausJahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.

Danach werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.

Über die entsprechende Vorbildung ist ein Nachweis in beiden Partnersprachen zu erbringen.

Darüber hinaus führt die Schule zur Feststellung der Sprachkenntnisse ein Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann.

(6) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.

Grundsätzlich sind in allen neu eingerichteten Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis vier Wochen vor den Sommerferien zwei Plätze freizuhalten, um die Aufnahme von Kindern aus hochmobilen, insbesondere aus dem Ausland kommenden Familien zu ermöglichen, die sich voraussichtlich nicht auf Dauer in Berlin aufhalten werden; vorrangig sind dabei Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte beim Auswärtigen Amt tätig sind.“

5. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Bildungsgangempfehlung“ durch das Wort „Förderprognose“ ersetzt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Grundständige“ das Wort „bilinguale“ eingefügt und es werden die Wörter „und Gesamtschule“ gestrichen.

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „gymnasialen Bildungsgangempfehlung“ durch die Wörter „Förderprognose für das Gymnasium“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen.

Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 3 entsprechend.“

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Heinrich-Hertz-Oberschule, Herder-Oberschule und Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium)

(1) Die Aufnahme in die Heinrich-Hertz-Oberschule, die Herder-Oberschule und die Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium) erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Übersteigt die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität der mathematisch-naturwissen-schaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Naturwissenschaften, Deutsch und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen.

Die Eignung setzt eine Bewertung der Leistungen in Mathematik mit mindestens „gut“ voraus.

(3) Eine spätere Aufnahme ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird nur eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.

Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissen-schaftlichen Aufnahmetests an der Schule abhängig gemacht werden.“

9. § 8 wird aufgehoben.

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)“

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium“ durch die Wörter „die  Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)“ und die Zahl „11“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Musikgymnasium“ durch die Wörter „die Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule (Musikgymnasium)“ ersetzt.

11. § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Oberschule

(1) Die Aufnahme in die Georg-Friedrich-Händel-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

(2) Aufgenommen wird nur, wer seine musikalische Eignung im Rahmen eines von der Schule durchgeführten standardisierten Programms, das aus musikalischen Grundübungen besteht, nachgewiesen hat.

Dabei werden die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Lehrkräften mit der Fakultas Musik unabhängig voneinander mit Punkten bewertet.

Wer nach der Addition aller Punkte mindestens 60 von 100 möglichen Punkten erreicht, ist in musikalischer Hinsicht für den Besuch der Schule geeignet.

Die Eignungsprüfung besteht aus:

1. einem allgemeinen Musiktest, der jeweils fünf verschiedene Übungen zur Melodik und Rhythmik umfasst,
2. dem Vorsingen mindestens eines frei gewählten Liedes (die fünf Bewertungskriterien sind Sicherheit, Intonation/Stimmfunktion, Gestaltung, Schwierigkeitsgrad, Gesamteindruck) und optional
3. dem Vorspiel eines frei gewählten Werkes auf einem oder mehreren Musikinstrumenten (die fünf Bewertungskriterien sind Schwierigkeitsgrad, Sicherheit, Technik/Intonation,
Gestaltung, Gesamteindruck).
Es wird nur das bessere der Ergebnisse zu Nummer 2 und 3 berücksichtigt.
Jede Lehrkraft kann für jedes Teilkriterium maximal 3 Punkte, insgesamt 45 Punkte, vergeben. Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich am optionalen Vorspielen teilnehmen, herausragende musikalische Leistungen erbringen oder erfolgreich an musikalischen Wettbewerben teilgenommen haben, erhalten bis zu 5 Punkte je Lehrkraft zusätzlich.

(3) Die Aufnahme setzt weiterhin mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik sowie in der Regel die Wahl von Englisch als erste Fremdsprache voraus.

Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme ist die schriftlich erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung in den Ensembles der Schule einschließlich der Teilnahme an Probenphasen, Konzerten und Wettbewerben sowie die Verpflichtung zum individuellen Instrumental- oder Stimmbildungsunterricht.

(4) Unter den Schülerinnen und Schülern, die sowohl die musikalischen als auch die schulischen Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl nach ihrer musikalischen Qualifikation gemäß Absatz 2.

Bei gleicher Eignung werden Schülerinnen und Schüler der Carl-Philipp-Emanuel-Bach-Schule vorrangig aufgenommen.

(5) Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des Ensembleunterrichts (Chöre und Folklore) dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele qualifizierte Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.

(6) Besondere Härtefälle im Sinne des § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler, die nicht durchweg gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen.

(7) Eine spätere Aufnahme ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in einem Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.“

12. Teil II Kapitel 5 wird aufgehoben.

13. § 12 wird aufgehoben.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Oberschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Oberschule“ durch das Wort „Schule“ ersetzt.

c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Vorliegen einer Gymnasial- oder Realschulempfehlung und“ durch die Wörter „einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie“ ersetzt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach Berücksichtigung von höchstens 10 Prozent Härtefällen 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben.“

15. § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Martin-Buber-Schule und Sophie-Scholl-Schule

(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Schule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Alle Lerngruppen – soweit sie nicht eine andere besonderepädagogische Prägung haben – werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).

Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich, fremdsprachlich und musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule wird zudem ein sportlich geprägter Zug eingerichtet.

Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage.

Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs.

Das Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Technik wird dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet.

Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann.

Dazu führt die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte neigungsbezogen standardisierte Gespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.

(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog.

Die Aufnahme  setzt  eine  Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen.

Die Aufnahme erfolgt nach Berücksichtigung der Härtefälle gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los.

Dabei ist zur Sicherung der Heterogenität zu gewährleisten, dass mindestens 25 % der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben.

(4) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Gymnasialempfehlung“ durch die Wörter „Förderprognose für das Gymnasium“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent).

Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können.

In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen.

Im Internatskontingent freibleibende Plätze dürfen nur zur Hälfte mit anderen Schülerinnen und Schülern belegt werden, um die Aufnahme von Seiteneinsteigern ins Internat zu ermöglichen.

Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.“

17. Es wird folgender neuer § 17 eingefügt:

„§ 17 Übergangsregelungen

Die Bestimmungen des § 15 gelten letztmalig für die Aufnahme in das Schuljahr 2011/2012; abweichend davon findet die Bestimmung des § 15 Absatz 3 letztmalig bei der Aufnahme in das Schuljahr 2012/2013 Anwendung.“

18. Der bisherige § 17 wird § 18.

Artikel II

(...)
 

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.

 

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