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AufnahmeVO-SbP Berlin - Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Vom 19. Dezember 2018 (GVBl. Berlin 2019, S. 2)

Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 39, § 54 Absatz 6 und § 56 Absatz 9 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel I

Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. März 2018 (GVBl. S. 189) geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

„§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium”

2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter „die Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2016 (GVBl. S. 803) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 8 werden nach den Wörtern „Hausburg-Grundschule“ ein Komma und die Wörter „der Lemgo-Grundschule“ eingefügt.

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die die Voraussetzungen nach Satz 10 Nummer 3 erfüllen (Mindesteignung).

Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.

Die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen sind in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.

Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB.

Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.

Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination.

Die Wiederholung des Tests ist unzulässig. 

Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht.

Kinder, die im Test die Mindesteignung nachgewiesen haben, werden entsprechend ihrer sprachlichen Kompetenz in eine der folgenden Sprachgruppen eingeteilt:

1. Kinder, die die deutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen,

2. Kinder, die die nichtdeutsche Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und

3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau im Sinne von Satz 9 beherrschen (bilinguale Kinder).

Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung.

Plätze, die innerhalb einer Sprachgruppe nicht vergeben werden, werden den beiden jeweils anderen Sprachgruppen gleichermaßen zugeordnet.

Zur Verfügung stehende Plätze, die im Rahmen der Aufteilung gemäß Absatz 11 Satz 1 und 3 nicht gleichmäßig auf alle Sprachgruppen verteilt werden können, werden unter allen danach verbliebenen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern durch Los vergeben.

(5) Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen des Absatzes 4 Satz 10.

Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden,

2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Absatz 3 des Schulgesetzes angemeldet werden.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.

Geeignete Kinder, die noch nicht in Berlin wohnen, werden im Aufnahmeverfahren berücksichtigt, wenn ihre Erziehungsberechtigten glaubhaft machen, dass sie spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn in Berlin ihren Wohnsitz begründen.

Die Aufnahme dieser Kinder erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen wird.

Erfolgt kein fristgerechter Nachweis, werden diese Plätze entsprechend der Nachrückerliste für die jeweilige Sprachgruppe nach Absatz 4 Satz 10 vergeben.“

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB haben einen Anspruch auf Fortsetzung ihres Bildungsganges in der Sekundarstufe I der SESB, wenn für die Bildung einer Klasse eine Mindestfrequenz von 15 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.

Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, werden in der Jahrgangsstufe 7 so viele Klassen eingerichtet, wie erforderlich sind, um alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB aufnehmen zu können, die ihren Bildungsgang in der jeweiligen Sprachkombination fortsetzen wollen.

Der Aufnahmeanspruch nach Satz 1 setzt zudem voraus, dass im Rahmen des Anmeldeverfahrens für die Sekundarstufe I ein SESB-Standort als Erstwunschschule genannt wird und, wenn es mehrere SESB-Standorte derselben Sprachkombination gibt, ein solcher auch als Zweitwunsch angegeben wird.

Sofern der Bildungsgang auch am Gymnasium fortgesetzt werden kann, gilt für Schülerinnen und Schüler mit einer ausschließlichen Förderprognose für die Integrierte Sekundarschule Satz 3 mit der Maßgabe, dass das Gymnasium nicht als Zweitwunsch angegeben werden muss.“

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8 und wie folgt gefasst:

„(7) Beim Übergang in die Jahrgangsstufe 7 wird die zweite – ab Jahrgangsstufe 5 unterrichtete – Fremdsprache bei der Bildung der Durchschnittsnote abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit dem Faktor 1 berücksichtigt.

In die Jahrgangsstufe 7 der SESB werden zunächst Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die aus der Jahrgangsstufe 6 eines Zuges der SESB mit derselben Partnersprachkombination aufgerückt sind.

Nachrangig werden im Rahmen freier Plätze Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die Deutsch und die jeweilige Partnersprache auf einem Niveau beherrschen, das dem Anforderungsprofil der SESB entspricht, so dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.

Zur Feststellung der Kenntnisse in beiden Partnersprachen in den Fällen des Satzes 3 führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.

(8) Sofern der Bildungsgang der SESB in der Jahrgangsstufe 7 an mehreren Schulen angeboten wird, werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit dem Erstwunsch und danach Schülerinnen und Schüler mit dem Zweitwunsch berücksichtigt.

Die Aufnahme an einem Gymnasium erfolgt dabei nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB mit einer Förderprognose für das Gymnasium,

2. Schülerinnen und Schüler anderer Schulen mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem den Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und

3. Schülerinnen und Schüler aus Grundschulklassen der SESB ohne eine Förderprognose für das Gymnasium.

Können innerhalb einer Gruppe nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, werden in der betreffenden Gruppe zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die ein Geschwisterkind haben, das dieselbe Schule besucht; danach erfolgt die Aufnahme entsprechend der Durchschnittsnote der Förderprognose.

Wird der Bildungsgang der SESB an zwei Integrierten Sekundarschulen oder Gemeinschaftsschulen einer Sprachkombination angeboten, werden bei einer Übernachfrage abweichend von Satz 1 zunächst ausschließlich Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB berücksichtigt, die beide Schulen mit Erst- und Zweitwunsch gewählt haben. Sofern dabei die

Zahl der Anmeldungen von SESB-Schülerinnen und -Schülern die Kapazitäten einer Schule unter- und die der anderen Schule überschreitet, werden alle aus Grundschulzügen der

SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich mit dem Erstwunsch an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben.

Die Plätze an der übernachgefragten Schule werden nach der vorrangigen Berücksichtigung von Geschwisterkindern, die denselben SESBStandort besuchen, ebenfalls zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen und dort mit dem Erstwunsch angemeldet wurden, durch Los vergeben.

Danach werden an der weniger nachgefragten Schule alle Schülerinnen und Schüler aus Grundschulzügen der SESB aufgenommen, die diese Schule als Zweitwunsch gewählt haben.

Die Vergabe der beiden Plätze, die nach Absatz 11 Satz 3 ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien frei zu halten sind, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, erfolgt bei nachgewiesener Eignung durch Los.“

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

f) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11 und wie folgt gefasst:

„(10) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.

Zur Feststellung der Sprachkenntnisse führt die Schule ein zu dokumentierendes Aufnahmegespräch durch, das durch weitere Nachweise und Überprüfungen ergänzt werden kann.

Schülerinnen und Schüler, die die SESB bereits erfolgreich besucht haben und wegen eines Aufenthalts im Ausland verlassen mussten, werden bei der Aufnahme vorrangig berücksichtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

(11) Die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen beträgt in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler.

Bei der Einrichtung von Klassen an Schulen der Sekundarstufe I gilt die Frequenzvorgabe für die jeweilige Schulart entsprechend § 5 Absatz 7 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Reduzierung wegen des erhöhten Anteils von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache nicht zulässig ist.

In allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 sind bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten; danach erfolgt unverzüglich die Vergabe der zwei Plätze unter diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesener Eignung.

Nicht in Anspruch genommene Plätze werden entsprechend der Nachrückerliste vergeben.“

g) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 12. 


4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.


5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 14 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „haben“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die Wörter „oder für die keine Förderprognose erstellt wurde und die damit auch keine Punkte bei der Bewertung der Kompetenzen einbringen können“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 entsprechend, wenn Schülerinnen und Schüler in einem Aufnahmetest herausragende Ergebnisse erzielt haben.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 3 Satz 1 genannten Fächer herangezogen. 

Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.

Im  Übrigen gelten für die Eignungsfeststellung die weiteren Vorgaben des Absatzes 3.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 die Aufnahmekapazität der in der Jahrgangsstufe 7 eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache des der Anmeldung vorausgegangenen Halbjahreszeugnisses aufgenommen, wobei das Fach Mathematik doppelt gewichtet wird.

Die Schulen können die Feststellung der Eignung ergänzend auch vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.“

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „einem der Fächer Chemie und Physik“ durch die Wörter „mindestens zwei der Fächer Biologie, Chemie, Physik und Informatik“ und die Wörter „in dem jeweils anderen Fach“ durch die Wörter „in den anderen dieser Fächer“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.


6. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „der Sportart Eiskunstlauf in der Jahrgangsstufe 1, in der Sportart“ durch die Wörter „den Sportarten Eiskunstlauf und“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „Jahrgangsstufe 1“ durch die Angabe „Jahrgangsstufe 3“ ersetzt.


7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und Melanchthon-Gymnasium“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufnahme in das Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium und das Melanchthon-Gymnasium erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, am Georg-Friedrich-Händel-Gymnasium in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7.“


8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Mindesteignung“ durch das Wort „Eignung“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden, nach vorrangiger Berücksichtigung der geeigneten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze, 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben.

Schülerinnen und Schüler, die nicht die Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 erfüllen, werden, sofern nach Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen noch freie Plätze vorhanden sind, nachrangig aufgenommen.

Zunächst werden im Rahmen der Höchstfrequenz gemäß § 20 der Sonderpädagogikverordnung Schülerinnen und Schüler mit, danach Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf berücksichtigt.

Dabei werden jeweils die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.“


9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Keine der in Satz 2 genannten Schulen darf in einem Schuljahr mehr Schnelllernerzüge anbieten als Züge, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Schulpsychologischen Dienst“ durch die Wörter „Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ)“ ersetzt.


10. Dem § 17 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Höchstfrequenz liegt in den in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen bei 30 Schülerinnen und Schülern.“

 

Artikel II

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. August 2019 in Kraft.

 

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