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Zehnte Verordnung zur Aenderung der Verordnung ueber die Aufnahme in Schulen besonderer paedagogischer Praegung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 16. Februar 2024 (GVBl. vom 23.02.2024, S. 26)
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 39, § 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die in der Jahrgangsstufe 5 eingerichteten Klassen sind abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Sekundarstufe I zugeordnet; diese Abweichung gilt nicht für die in Teil II Kapitel 3 genannten Schulen mit sportlicher Prägung.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 wird die Angabe „3 bis 5“ durch die Angabe „4 bis 6“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 5 werden die Wörter „Bedarf zu ermöglichen“ durch die Wörter „rechtzeitig angemeldetem Bedarf zuzulassen“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Tor“ ein Komma und die Wörter „Brüder-Grimm-Grundschule“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„An der Grundschule am Brandenburger Tor werden keine neuen Klassen mehr eingerichtet.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Carl-von-Ossietzky-Schule“ durch die Wörter „Carl-von-Ossietzky-Gemeinschaftsschule“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Überprüfung der Sprachkenntnisse ist bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres in dem der Aufnahme vorangehenden Schuljahr abzuschließen; die Vergabe der gemäß Absatz 5 Satz 1 frei zu haltenden Plätze bleibt davon unberührt.“
bb) In dem neuen Satz 14 werden das Wort „der“ durch das Wort „dieser“ und die Angabe „11“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 2 und Absatz 12 Satz 3 wird jeweils nach dem Wort „besuchen“ das Wort „werden“ eingefügt.
e) In Absatz 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Sekundarschule“ die Wörter „und Gemeinschaftsschule“ eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und in“ durch ein Komma und die Wörter „mindestens gute Leistungen im Fach Deutsch und die erfolgreiche Teilnahme an“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die für die Prüfungen zum Erwerb des französischen Brevet und des französischen Baccalauréat entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, am Rückert-Gymnasium und dem Romain-Rolland-Gymnasium mit der Fremdsprache Französisch.“
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Am“ die Wörter „Carl-von-Ossietzky-Gymnasium und am“ und nach dem Wort „wird“ das Wort „jeweils“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Schülerinnen und Schüler, deren Leistungen auf dem Versetzungszeugnis in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache schlechter als ausreichend bewertet werden, müssen den bilingualen Zug unabhängig von einer Versetzung verlassen; bei Vorliegen besonderer, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz ausnahmsweise den Verbleib beschließen. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Zug verlassen und in eine Regelklasse des Gymnasiums übergehen, gelten die Versetzungsbestimmungen der Sekundarstufe I-Verordnung mit der Maßgabe, dass mangelhafte Leistungen in der das bilinguale Profil prägenden Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, wenn die Schülerin oder der Schüler in einen nicht bilingual geprägten Zug wechselt. Im Rahmen vorhandener Plätze kann der Wechsel innerhalb der eigenen Schule erfolgen; ein Anspruch darauf besteht nicht.“
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Aufgenommen werden nur Kinder aus international mobilen und aus dauerhaft in Berlin lebenden Familien.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 wird zwischen hochmobilen und mobilen Familien unterschieden. Familien gelten als hochmobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten mehrfach in Abständen von in der Regel höchstens vier Jahren nicht nur kurzzeitig in das Ausland verlagern; einmalige Auslandsaufenthalte begründen keine Hochmobilität. Familien gelten als mobil, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen eines oder beider Erziehungsberechtigten nach höchstens vier Jahren in das Ausland verlagern. Die Zuordnung zur Personengruppe der international mobilen Familien im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 setzt ferner voraus, dass die Erziehungsberechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 oder 3 im Rahmen der Anmeldung des Kindes glaubhaft machen und schriftlich erklären, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Ein- oder Auswanderungsabsichten begründen keine internationale Mobilität. Als dauerhaft in Berlin lebend im Sinnes des Absatzes 1 Satz 3 gelten Familien, bei denen zu erwarten ist, dass das angemeldete Kind seinen Lebensmittelpunkt bis zum Abschluss des Bildungsganges in Berlin haben wird.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Die Einrichtungsfrequenz in der Jahrgangsstufe 1 beträgt 20 Schülerinnen und Schüler. Im Rahmen der Einrichtung werden je Klasse zehn Plätze an Kinder vergeben, die dauerhaft in Berlin leben. Die übrigen zehn Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien vergeben. Innerhalb beider Platzkontingente stehen bei der Einrichtung der Klassen jeweils fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Deutsch und fünf Plätze für Schülerinnen und Schüler mit der Erstsprache Englisch zur Verfügung. Können innerhalb eines Platzkontingents in einer Sprachgruppe nicht alle Plätze vergeben werden, werden sie der jeweils anderen Sprachgruppe dieses Platzkontingents zugeordnet. Bleiben im Platzkontingent der dauerhaft in Berlin lebenden Kinder Plätze in einer Sprachgruppe unbesetzt, werden diese dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien der jeweiligen Sprachgruppe zugeordnet. In dem Platzkontingent für Kinder aus international mobilen Familien unbesetzt bleibende Plätze sind für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nach Absatz 9 vorzuhalten.
(6) Die Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 darf bis zur Entscheidung nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht überschritten werden, um die Aufnahme von Kindern aus dem Ausland kommender international mobiler Familien nach Satz 2 dieser Vorschrift zu ermöglichen. Alle zwischen dem Abschluss des Auswahlverfahrens nach Absatz 5 und zwei Wochen vor dem Unterrichtsbeginn in der Jahrgangsstufe 1 eingehenden Bewerbungen werden gesammelt; die Vergabe der Plätze erfolgt entsprechend den Kriterien der Absätze 2, 3 und 8. Für das Verfahren nach Satz 2 stehen zwei Plätze zur Verfügung, die sich aus der Differenz zwischen der Einrichtungsfrequenz nach Absatz 5 Satz 1 und der in Satz 5 dieser Vorschrift für die Jahrgangsstufe 1 festgesetzten Höchstfrequenz ergeben. Nach der Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 freibleibende Plätze werden an Kinder aus international mobilen Familien entsprechend der Nachrückerliste vergeben. Die Höchstfrequenz je Klasse beträgt 22 Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 3, 24 Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 4 bis 6 und 26 Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I.“
e) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „hochmobilen“ durch die Wörter „international mobilen“ ersetzt.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „hochmobilen“ durch die Wörter „international mobilen“ ersetzt sowie nach den Wörtern „vorrangig Kinder“ die Wörter „aus hochmobilen Familien, zunächst“, nach dem Wort „Vertretungen“ ein Komma und nach dem Wort „besuchen“ das Wort „werden“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Anschließend werden Kinder aus mobilen Familien aufgenommen, zunächst von Erziehungsberechtigten, die in den Bereichen Wissenschaft, Forschung, Kultur und Sport tätig sind, danach Kinder, deren Geschwister im Jahr der Aufnahme noch die Primarstufe der jeweiligen Staatlichen Internationalen Schule besuchen werden.“
g) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „möglich, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen“ durch die Wörter „nur für Kinder aus international mobilen Familien möglich“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Weitere“ durch die Wörter „Eine weitere“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Test ist bestanden, wenn dabei mindestens ausreichende Leistungen, bezogen auf das erstsprachliche Anforderungsniveau, nachgewiesen werden, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen.“
dd) In Satz 5 werden nach den Wörtern „zunächst Schülerinnen und Schüler“ die Wörter „aus hochmobilen Familien“ eingefügt.
ee) In Satz 6 wird nach der Angabe „1“ die Angabe „und 2“
eingefügt.
h) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Der Lehrgang zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International („IB-Diploma“) wird bei einer Teilnehmerzahl von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern eingerichtet. Die für die Prüfungen zum Erwerb des Diplôme du Baccalauréat International entstehenden Kosten sind von den Schülerinnen und Schülern oder ihren Erziehungsberechtigten selbst zu tragen.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, dem Käthe-Kollwitz-Gymnasium, dem Herder-Gymnasium und dem“ durch die Wörter „am Andreas-Gymnasium, am Heinrich-Hertz-Gymnasium, am Käthe-Kollwitz-Gymnasium, am Herder-Gymnasium und am“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „An der Andreas-Oberschule und dem“ durch die Wörter „Am Andreas-Gymnasium und am“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 13 wird wie folgt gefasst:
„Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu 10 Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben oder nachrangig mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen.“
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „oder“ das Wort „nachrangig“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Herausragende Leistungen im Aufnahmetest liegen bei Schülerinnen und Schülern vor, die schulübergreifend zu den 10 Prozent mit den besten Ergebnissen gehören.“
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Grundschule“ durch die Wörter „abgebenden Schule“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ ein Semikolon und die Wörter „sofern keine Deutschnote vorliegt, wird das Fach Mathematik dreifach gewichtet“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Unabhängig von der Rangfolge nach Satz 1 werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung bis zur Notensumme 7 aufgenommen.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei einer individuellen sportfachlichen Prognose des jeweiligen Sportfachverbandes ist in den Sportarten Bogenschießen und Eisschnelllauf nach Maßgabe freier Plätze bereits eine Aufnahme in der Jahrgangsstufe 5 zulässig.“
bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Schwerpunkt- oder Projektsportart“ durch die Wörter „Profil- oder Projektsportart“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Überforderung ist regelmäßig insbesondere dann zu befürchten, wenn die Durchschnittsnote des letzten Zeugnisses 3,0 oder höher ist, in mindestens einem der Kernfächer mangelhafte oder schlechtere Leistungen vorliegen oder mehr als eine der in der Förderprognose genannten Kompetenzen als wenig ausgeprägt ausgewiesen wird.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Schwerpunkt- oder Projektsportarten“ durch die Wörter „Profil- oder Projektsportarten“ ersetzt.
8. Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Eignung zum Besuch der Staatlichen Ballettschule Berlin und Schule für Artistik verlieren, müssen die Schule grundsätzlich verlassen. Ein Verlust der Eignung liegt vor, wenn
1. durch die weitere Teilnahme am Unterricht eine gesundheitliche Gefährdung zu erwarten ist,
2. nach drei Schulbesuchsjahren im Fach Deutsch nicht mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens erreicht wurde oder
3. ein erfolgreicher Abschluss der beruflichen Ausbildung ausgeschlossen erscheint; hiervon ist bei Fehlzeiten von mehr als einem Drittel des Unterrichts in den künstlerisch-praktischen Fächern innerhalb eines Schuljahres regelmäßig auszugehen.
Sofern erforderlich, holt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein fachärztliches Gutachten ein. Die Klassenkonferenz entscheidet auf dieser Grundlage, ob die Schule verlassen werden muss. Beim Wechsel in eine andere Schule bleiben bei der Entscheidung über die Aufnahme die Leistungen in den künstlerisch-praktischen Fächern unberücksichtigt. Die Schule muss am Ende der Jahrgangsstufe 10 verlassen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium oder die Berufsfachschule gemäß Absatz 5 nicht erfüllt werden. Nach Eintritt in die Sekundarstufe II kann das Verlassen der Schule nicht mehr verlangt werden, auch wenn keine berufliche Qualifikation erworben werden kann.“
9. Dem § 11 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß Absatz 2 mindestens 85 Punkte erreichen, gelten als musikalisch herausragend begabt.“
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Wort „Neigungszüge“ durch das Wort „Profilzüge“, das Wort „den“ durch das Wort „das“ und die Wörter „beginnenden Wahlpflichtkurs“ durch die Wörter „beginnende erste Wahlpflichtfach“ ersetzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „Zügen“ durch das Wort „Profilzügen“ ersetzt.
cc) In Satz 7 wird das Wort „neigungsbezogen“ durch das Wort „profilbezogen“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 und 7 ersetzt:
„(6) An der Martin-Buber-Oberschule werden Schülerinnen und Schüler, die sich für zwei Wahlpflichtfächer entscheiden und die Aufnahmevoraussetzungen in beiden erfüllen, in dem Wahlpflichtfach berücksichtigt, das dem Erstwunsch entspricht. An der Sophie-Scholl-Schule kann nur ein Wahlpflichtfach gewählt werden.
(7) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“, die an der Sophie-Scholl-Schule nicht am Unterricht im Fach Wirtschaft-Arbeit-Technik teilnehmen, tritt bei der Entscheidung über den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder des dem der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Sonderpädagogikverordnung die Note in dem ab Jahrgangsstufe 7 besuchten ersten Wahlpflichtfach.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter „es werden jeweils bis zu zwei Züge, am Rosa-Luxemburg-Gymnasium bis zu drei Züge eingerichtet“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Jede der in Satz 2 genannten Schulen muss in jedem Schuljahr mindestens zwei Züge vorhalten, die mit Jahrgangsstufe 7 beginnen.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „erste“ gestrichen.
12. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „naturwissenschaftliches“ ein Komma und das Wort „sportliches“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Biologie,“ und nach dem Wort „Naturwissenschaften,“ jeweils das Wort „Sport,“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2024 in Kraft.