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AufnahmeVO-SbP Berlin - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Vom 14. Februar 2012 (GVBl. Berlin 2012, S. 50)
Auf Grund des § 18 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 6, §§ 39, 56 Absatz 9 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2011 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)“
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien“
c) Die Angabe zu Teil II Kapitel 5 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 5 Andere Grundschulen mit besonderer pädagogischer Prägung“
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Peter-Petersen-Schule“
e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Nach dem neuen Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Abweichend von § 55a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und § 56 Absatz 6 des Schulgesetzes erfolgt die Aufnahme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 sowie nach den in Teil II dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.
Soweit im Folgenden nichts anderes festgelegt ist, erfordert die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule.
Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, deren Erziehungsberechtigte die jeweilige Schule als Erstwunsch bestimmt haben; nachrangig erfolgt die Auswahl zunächst nach Zweit-, zuletzt nach Drittwünschen.
Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los.
Die Aufnahme erfolgt im Rahmen standardisierter Verfahren, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
(4) § 37 Absatz 3 des Schulgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass bei gleicher Eignung Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Rahmen der Frequenzvorgaben der §§ 19, 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, vorrangig aufgenommen werden, soweit nicht in Teil II schulspezifisch abweichende Eignungsanforderungen festgelegt werden.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB)“
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Staatlichen Europa-Schulen“ durch die Wörter „Staatliche Europa-Schule“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zur Hälfte Kinder, die die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen.
Ansonsten ist – auch bei freien Kapazitäten – keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).
Beide Sprachen sind gleichberechtigte Partnersprachen.
Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Unterrichtssprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen.
Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
1. Grundkenntnisse der Sprache am SESB-Standort, die der jeweils anderen Sprachgruppe zugehörig ist, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,
2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 des Schulgesetzes schulpflichtig werden,
3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.
Vor jeder Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen.
Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse.
In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 des Schulgesetzes.
Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, erfüllen die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzung nach Satz 2 Nummer 1.
Sofern trotz Sprachförderbedarf die Aufnahme in der deutschen Sprachgruppe beantragt wird, sind zeitnah zur Anmeldung in der Schule erneut die Deutschkenntnisse, diesmal durch den gewünschten SESB-Standort, zu überprüfen.
Die SESB darf die Aufnahme von Kindern in der deutschen Sprachgruppe von einem schuleigenen Test in deutscher Sprache abhängig machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Kind zwar keinen Sprachförderbedarf, aber trotzdem erkennbare Defizite in der deutschen Sprache hat, die den erfolgreichen Besuch der SESB gefährden.
Die Überprüfung der Sprachkenntnisse in der nichtdeutschen Partnersprache erfolgt durch die SESB.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 3 wie folgt gefasst:
„Über die entsprechende Vorbildung ist in der Regel ein Nachweis in beiden Sprachen zu erbringen.“
f) Nach dem neuen Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 eingefügt:
„(7) Sofern der Bildungsgang der SESB in Jahrgangsstufe 7 an Schulen unterschiedlicher Schularten fortgesetzt werden kann, werden am Gymnasium vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aus Grundschulklassen der SESB aufgenommen, danach solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium und einem Schülerinnen und Schülern der SESB vergleichbaren Sprachstand in der jeweiligen Partnersprachkombination und schließlich Schülerinnen und Schüler aus der SESB ohne Förderprognose für das Gymnasium.
Kann der Bildungsgang der SESB an mehreren Integrierten Sekundarschulen fortgesetzt werden, stimmen sich die beteiligten Schulen im Rahmen des Aufnahmeverfahrens miteinander ab.
Sofern die Anmeldungen die Kapazitäten einer Schule unter- und einer anderen Schule überschreiten, werden zunächst all jene aus Grundschulzügen der SESB kommenden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich an der weniger nachgefragten Schule angemeldet haben; die übrigen Plätze werden – wiederum zunächst unter den Schülerinnen und Schülern, die ihren Bildungsgang an der SESB fortsetzen – den jeweiligen Schulen zugelost.
8) In die gymnasiale Oberstufe der SESB werden alle Schülerinnen und Schüler übernommen, die den gewählten Bildungsgang innerhalb der SESB mit derselben Partnersprachkombination fortsetzen wollen und die Voraussetzungen zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erfüllen.
Schülerinnen und Schüler von Klassen der auslaufenden Schulart Realschule können den Bildungsgang der SESB auf Wunsch direkt in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase erfüllen.
Sie erhalten in diesem Fall das Recht auf einen zusätzlichen Rücktritt, der nicht auf die Höchstverweildauer und die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 5 und 6 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, angerechnet wird.
(9) Eine Aufnahme in eine bereits eingerichtete Klasse der SESB ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler beide Sprachen der jeweiligen Sprachkombination so beherrschen, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist.
Über die entsprechende Vorbildung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen; darüber hinaus führt die Schule ein Aufnahmegespräch zur Feststellung der Sprachkenntnisse in beiden Sprachen durch, das durch weitere Überprüfungen ergänzt werden kann.“
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Gymnasien
(1) Mathematisch-naturwissenschaftlich profilierte Züge bestehen an der Andreas-Oberschule, der Heinrich-Hertz-Oberschule, der Herder-Oberschule und der Immanuel-Kant-Schule. Die Aufnahme in die grundständigen Züge erfolgt in der Jahrgangsstufe 5, in die übrigen Züge in der Jahrgangsstufe 7.
(2) Die Aufnahme setzt mindestens gute Leistungen in Mathematik voraus.
(3) Die weitere Eignung für den Besuch grundständiger Züge wird zunächst aus den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, erste Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch abgeleitet.
Dabei wird die Note in Mathematik mit dem Faktor 3, die Note in Deutsch mit dem Faktor 2 multipliziert.
Die Notensumme aus allen vier Fächern darf nicht höher als 15 sein.
Schülerinnen und Schüler, die diese Voraussetzung erfüllen, nehmen an einem einheitlichen, von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Test mit mathematisch-naturwissenschaftlichem Schwerpunkt teil.
Die weitere Auswahl der Schülerinnen und Schüler erfolgt anhand einer Eignungsprüfung, die auf einem Punkteverfahren beruht.
Die entscheidende Punktzahl ergibt sich zu 50 Prozent aus den Ergebnissen des in Satz 4 genannten Tests, zu 25 Prozent aus der Notensumme nach Satz 3 und zu 25 Prozent aus den vier Kompetenzkriterien der Förderprognose: „erkennt grundlegende Prinzipien oder Regeln und wendet sie sachgerecht an“, „arbeitet strukturiert, selbständig und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“ und „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“.
Je höher die erreichte Punktzahl ist, desto höher ist die Eignungsvermutung.
Maximal sind 20 Punkte erreichbar.
Die Ergebnisse des Tests werden in Abhängigkeit von der erreichten absoluten Punktzahl mit 0 bis 10 Punkten bewertet.
Die Notensumme und die Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose werden ebenfalls in Punkte umgerechnet.
Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „7“, „8“, „9“, „10 bis 11“ und „12 bis 13“ vergeben werden.
Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier benannten Kriterien „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.
Bei gleicher Punktsumme führt die Schulleitung mit den betreffenden Schülerinnen und Schülern jeweils ein qualifiziertes Aufnahmegespräch durch.
Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koedukativen Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht – bei gleicher Eignung – mindes- tens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.
Ein qualifiziertes Aufnahmegespräch führt die Schulleitung auch mit den Schülerinnen und Schülern durch, bei denen Testergebnis und Bewertung der Grundschule deutlich voneinander abweichen.
(4) Bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unabhängig von der nach Absatz 3 erreichten Gesamtpunktzahl bis zu zehn Prozent der Plätze an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die nur im Test herausragend abgeschnitten haben, mathematisch-technische Kompetenzen anderweitig nachweisen oder als Zuziehende keine vergleichbare Förderprognose erhalten haben und damit auch keine Punkte bei der Bewertung der Kompetenzen einbringen können, sofern unter Berücksichtigung des Ergebnisses des in diesen Fällen mit den Schülerinnen und Schülern zu führenden qualifizierten Aufnahmegesprächs eine der Eignungsvermutung nach Absatz 3 Satz 7 vergleichbare Eignungsvermutung besteht.
Die Begründung dieser Aufnahmeentscheidungen ist der Schülerakte beizufügen.
(5) Die Schulen können die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 über die Voraussetzung in Absatz 2 hinaus vom Ergebnis eines mathematisch-naturwissenschaftlichen Tests abhängig machen, den die Schulen selbst erstellen; wird ein solcher Test durchgeführt, müssen mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
Überschreitet die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität dieser mathematisch-naturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notensumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch, Naturwissenschaften und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen.
(6) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten mathematisch-naturwissenschaftlichen Zug ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein.
Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines von der Schule erstellten mathematisch-naturwissenschaftlichen Aufnahmetests abhängig gemacht werden.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „Jahrgangsstufe 5“ ein Komma und die Wörter „in den Schuljahren, in denen entsprechende Klassen eingerichtet werden, auch in der Jahrgangsstufe 7“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „voraus“ ein Semikolon und die Wörter „bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 tritt an die Stelle der Note im Sachunterricht die Note der ersten Fremdsprache“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
c) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„(6) Im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze sind insbesondere musikalisch herausragend begabte Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die nicht durchweg mindestens gute Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und Musik nachweisen, wobei für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz entsprechend gilt.
(7) Eine Aufnahme in einen bereits eingerichteten Bildungsgang ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt werden und in drei der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Musik mindestens gute, in dem weiteren Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.“
6. Nach § 11 wird folgendes Kapitel 5 eingefügt:
„Kapitel 5 Andere Grundschulen mit besonderer pädagogischer Prägung
§ 12 Peter-Petersen-Schule
(1) Die Aufnahme in die Peter-Petersen-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst jeweils zehn Prozent der Plätze vorrangigen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie an Kinder mit einer besonderen kognitiven Begabung vergeben, die bis spätestens Ende Februar des Aufnahmejahres mit einer Empfehlung der Schulpsychologischen Beratungsstelle im Bezirk nachzuweisen ist.
Danach werden Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen.
Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.
(3) Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.
Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.“
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Mindesteignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn zehn Punkte erreicht werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten 'Lernen' und 'Geistige Entwicklung.'“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern mehr geeignete Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 der Sonderpädagogikverordnung sowie besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes im Umfang von bis zu zehn Prozent der Plätze 60 Prozent der Plätze nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze durch Los vergeben.“
8. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule“
b) In Absatz 1 wird das Wort „Martin-Buber-Schule“ durch das Wort „Martin-Buber-Oberschule“ ersetzt.
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Alle Lerngruppen mit Ausnahme der SESB-Züge an der Sophie-Scholl-Schule werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).
Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technisch-naturwissenschaftlich und ein Zug musisch-künstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule werden zudem ein fremdsprachlich und ein sportlich geprägter Zug eingerichtet.
Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage.
Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs.
Das Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache und das Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Technik können dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet werden.
Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann.
Dazu führen die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte neigungsbezogen standardisierte Gespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.
(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde entwickelte und von dieser genehmigte Kompetenzkatalog.
Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, die fünf von zwölf möglichen Punkten erreichen; Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfüllen abweichend davon die Mindesteignung bei Erreichen von drei Punkten, solche mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von einem Punkt.
Die Aufnahme erfolgt nach vorrangiger Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und besonderer Härtefälle gemäß § 56 Absatz 6 Nummer 1 des Schulgesetzes gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los.
Dabei ist zu gewährleisten, dass mindestens 25 Prozent der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben oder keine Durchschnittsnote nachweisen können.“
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Schule hat ein naturwissenschaftliches und musisch-künstlerisches Profil.
Aufgenommen werden dem gewünschten Profil (Biologie, Kunst oder Musik) entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften, Kunst oder Musik, vorrangig solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium.“
b) In Absatz 3 Satz 5 werden nach dem Wort „besuchen“ ein Semikolon und die Wörter „sie werden entsprechend Absatz 4 vergeben“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Aufnahme erfolgt getrennt für jedes der drei Profile (Biologie, Kunst, Musik), wobei zunächst das Erstwunschprofil, dann das Zweit- und schließlich das Drittwunschprofil berücksichtigt wird.
Bei Übernachfrage in einem Profil wird eine Rangfolge gebildet, die sich aus der Notensumme der letzten beiden Zeugnisse der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik sowie – entsprechend dem gewählten Profil – der Fächer Naturwissenschaften, Kunst oder Musik ergibt.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft.