×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe die Sekundarstufe I die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik

Vom 20. September 2019
Auf Grund von § 9 Absatz 6, § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 19 Absatz 7, § 20 Absatz 8, §§ 27, 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, §§ 39, 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9, § 57 Absatz 3, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2019 (GVBl. S. 255) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

[...]

Artikel II

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes“.

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Nachteilsausleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben“.

c) In den Angaben zu Teil II wird die Angabe zu Kapitel 1 wie folgt gefasst:

„Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule“.

d) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung“.

e) Die Angabe zur Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.

f) Die Angabe zur Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5 Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht“.

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Integrierte Sekundarschule und Gymnasium“ durch die Wörter „Integrierte Sekundarschule, Gemeinschaftsschule und Gymnasium“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gelten ergänzend die Bestimmungen der §§ 18 und 20 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien“ durch die Wörter „Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Integrierte Sekundarschulen und Gymnasien“ durch die Wörter „Integrierte Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Integrierte Sekundarschulen“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)In der Nummer 1 werden nach den Wörtern „Integrierten Sekundarschulen“ die Wörter „und Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

bbb)In der Nummer 5 werden nach den Wörtern „Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Integrierten Sekundarschulen“ die Wörter „und die Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Integrierte Sekundarschulen“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschulen“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Integrierte Sekundarschule“ die Wörter „oder Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „An der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule verbleiben an dieser Schule, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen.“

e) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

„(11) Für die Aufnahme in eine inklusive Schwerpunktschule gelten die Vorgaben des § 37 Absatz 4 des Schulgesetzes und die §§ 20 und 33 der Sonderpädagogikverordnung.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 oder 4 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 5 bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor.“

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Wahl der zweiten Fremdsprache“ die Wörter „vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4“ eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Jahrgangsstufe 7 der Gemeinschaftsschule, die nach Berücksichtigung der Geschwisterkinder gemäß § 56 Absatz 6 Satz 3 SchulG ausschließlich nach den von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien auszuwählen sind, kann abschließend wie folgt verfahren werden:

1. Auswahl nach Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und die den Ausprägungen des Schulprogramms der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen und nicht nur auf Leistungen beruhen dürfen, 

2. Auswahl anhand eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens, das nicht allein auf Leistungskriterien abstellt,

3. Verteilung aller Plätze in einem Losverfahren oder

4. Verteilung der Plätze in nach Förderprognose getrennten Losverfahren wobei in jedem Losverfahren die gleiche Anzahl Plätze vergeben wird.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Schule kann bei der Festlegung ihres Verfahrens für die Aufnahme abhängig von der Schulart eines oder mehrere der Kriterien gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 ihrer Auswahlentscheidung zugrunde legen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

„(6) Legt eine Schule keine oder nicht rechtzeitig Aufnahmekriterien fest oder werden diese nicht rechtzeitig genehmigt, so werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben.

Abweichend von Satz 1 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden nach den Wörtern „im Rahmen des Loskontingents“ die Wörter „an den Integrierten Sekundarschulen und den Gymnasien“ eingefügt.
g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die Angabe „nach Absatz 3 und 6“ wird durch die Angabe „nach Absatz 3, 4 und 7“ ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Entsteht in der jeweiligen Bewerbergruppe eine Übernachfrage, werden die Plätze nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben. 

Abweichend von Satz 2 ist bei der Aufnahme in die Gemeinschaftsschule das Losverfahren anzuwenden.“

i) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.

6. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zur Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder zur Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „einer Grundschule“ durch die Wörter „der zuvor besuchten Schule“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Fächer und Lernbereiche des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts“ die Wörter „unter Berücksichtigung der Querschnittsaufgaben im Sinne der übergreifenden Bildungs- und Erziehungsaufgaben“ eingefügt.

8. In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien“ durch die Wörter „Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien“ ersetzt.

9. § 13 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er umfasst jeweils die Doppeljahrgangsstufen 7/8 und 9/10 und kann an der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule auf Beschluss der Schulkonferenz die Jahrgangsstufen 7 bis 10 umfassen.“

10. In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Integrierten Sekundarschule und der Gymnasien“ durch die Wörter „der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des Gymnasiums“ ersetzt.

11. § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes

(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.

(2) Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz.

Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.

(3) Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:

1.Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,

2. Zulassung spezieller Arbeitsmittel,

3.Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.

Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.

Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.

(4) Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig.

Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.

(5) Bei Nachteilsausgleich auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.“

12. § 16 wird wie folgt gefasst:

㤠16 Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

(1) Haben Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können, liegen Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten vor.

Soweit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gemäß Satz 1 trotz kontinuierlicher angemessener Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind, liegt eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vor (stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).

(2) Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes und Notenschutz gemäß § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes werden nur bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten gewährt.

(3) Jede weiterführende Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert und alle Lehrkräfte bei dem Umgang mit den Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt.

Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.

Soweit anschließend noch Beratungsbedarf besteht, kann diese Lehrkraft eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden SIBUZ) veranlassen.

Beim Wechsel in die gymnasiale Oberstufe oder in die beruflichen Schulen werden die für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen zu den durchgeführten Fördermaßnahmen der aufnehmenden Schule mit dem Schülerbogen übermittelt.

(4) Eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit wird durch das SIBUZ entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde in der Regel spätestens in der Jahrgangsstufe 8 festgestellt.

(5) Über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ.

Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.

(6) Bei stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und Rechtsschreiben entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Lernentwicklungsberichts, der Empfehlungen der Klassenkonferenz und des SIBUZ, ob und in welchen Fächern die Bewertungen der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtsschreibleistung bei der Bewertung für die Dauer von jeweils einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).

Die Verpflichtung alle Fächer zu bewerten bleibt unberührt.

Wird dem Antrag auf Notenschutz entsprochen, informiert die Schule regelmäßig in schriftlicher Form die Schülerin oder den Schüler und die Erziehungsberechtigten über den individuellen Leistungsstand.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „Sie dienen ausschließlich“ durch die Wörter „Sie dienen vor allem“ ersetzt.

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Zeugnisse werden in diesen Lerngruppen durch Lernstandsberichte ersetzt.

Ein Lernstandsbericht ist auch bei einem Wechsel der Lerngruppe auszustellen.“

b) In Absatz 9 Satz 3 werden nach den Wörtern „An der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

14. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen werden mit Noten bewertet.

An der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule wird mit Noten und Punkten bewertet oder auf Beschluss gemäß § 58 Absatz 4 Satz 6 des Schulgesetzes durch schriftliche Informationen beurteilt.

Die Beurteilung durch schriftliche Informationen auf einem Zeugnis muss eine Übertragung in Noten jederzeit ermöglichen.

Für die Umrechnung der Punkte in Noten an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule gilt die Tabelle der Anlage 5.

Wird mit Noten bewertet, ist die in § 58 Absatz 3 des Schulgesetzes festgesetzte Skala anzuwenden.

Sofern Teilnoten in einzelnen Fächern ausgewiesen werden, können mündliche und sonstige Leistungen zu einem allgemeinen Teil zusammengefasst werden.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann gebildet werden“ durch die Angabe „wird gebildet oder eine schriftliche Information formuliert,“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Es werden für alle Fächer auch dann gesonderte Noten gebildet, wenn sie in Lernbereichen mit anderen Fächern zusammengefasst werden und für den Lernbereich eine gemeinsame Note gebildet wird.“

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Auf den Zeugnissen der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Integrierte Sekundarschule“ die Wörter „oder die Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

16. In § 22 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1. Die Jahrgangsstufe 10 darf nicht übersprungen werden.

2. Die Jahrgangsstufen 5 oder 7 dürfen an der Integrierten Sekundarschule und am Gymnasium nicht übersprungen werden.

3. Das Überspringen und die Vorversetzung sind in der Regel nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder des Schuljahres möglich.“

17. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus ist an der Integrierten Sekundarschule, an der Gemeinschaftsschule und am Gymnasium höchstens eine Nachprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote zum Erreichen eines Abschlusses oder der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig.“

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für einen Schulartwechsel von der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule zum Gymnasium gibt die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der bisher besuchten Schule eine Empfehlung ab, auf deren Grundlage die Schulleiterin oder der Schulleiter des aufnehmenden Gymnasiums unter Einbeziehung insbesondere des letzten Zeugnisses über die Aufnahme entscheidet.“

bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Bildungsganges mit zweijähriger gymnasialer Oberstufe“ durch die Wörter „der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.

19. In Teil II wird die Überschrift des Kapitels 1 wie folgt gefasst:

„Kapitel 1 Integrierte Sekundarschule und Gemeinschaftsschule“.

20. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lerngruppen oder“ die Wörter „mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „An Integrierten Sekundarschulen“ durch die Wörter „An Gemeinschaftsschulen und Integrierten Sekundarschulen“ ersetzt.

21. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „An der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und in der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

22. In § 29 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

23. In § 30 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „gymnasiale Oberstufe“ durch die Wörter „Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.

24. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wurden Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wer an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

25. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Wer an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

26. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfungen finden im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt; die Präsentationsprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die auf die Qualifikationsphase eines Gymnasiums vorbereitet werden, können auch im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt werden.“

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Nachteilsausgleich und Notenschutz in der Prüfung“.

b) Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Nachteilsausgleich und Notenschutz gemäß den §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung gewährt werden.

(2) Für Schülerinnen und Schüler mit vom SIBUZ festgestellten stark ausgeprägten Schwierigkeiten im Lesen oder im Rechtschreiben oder im Lesen und im Rechtschreiben können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin die bisher durchgeführten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Notenschutz für die Bewertung der Lesefertigkeit oder der Rechtschreibleistung oder der Lesefertigkeit und der Rechtschreibleistung in den schriftlichen Prüfungen durch die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schülerinnen und Schüler selbst beantragt werden.

Die oder der Prüfungsvorsitzende entscheidet über den Antrag bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.“

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Nachteilsausgleich kann auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.“

d) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Der Notenschutz wird auf dem Zeugnis kenntlich gemacht.“

28. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „An der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „An der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „und an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer an der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder an der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

29. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In die Qualifikationsphase geht auf Antrag über, wer nach Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt und seine Fremdsprachenverpflichtungen gemäß § 10 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe noch erfüllen kann; über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter „zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums, die die in Absatz 3 genannten Leistungsanforderungen insoweit erreichen, dass sie die für den Ausgleich gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Leistungen in nur einem Fach nachweisen können, erfüllen die Bedingungen für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule und des beruflichen Gymnasiums und in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule; § 31 Absatz 3 Satz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

Der Übergang gemäß Satz 1 erfolgt auf Antrag. Ist damit die Wiederholung der Einführungsphase verbunden, wird diese auf die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.“

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Integrierten Sekundarschule“ die Wörter „oder der Gemeinschaftsschule“ eingefügt.

30. Dem § 49 wird der folgende Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2020/2021 in die gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gilt § 48 Abs. 4 Sek I VO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass sie auf Antrag in die Einführungsphase einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule, eines beruflichen Gymnasiums oder in den zweijährigen Bildungsgang der Fachoberschule übergehen können.“

31. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift über der ersten Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.

b) Die Überschrift über der zweiten Tabelle wird wie folgt gefasst:

„Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“.

c) In der Fußnote f Satz 1 werden die Wörter „zweijährige gymnasiale Oberstufe“ durch die Wörter „Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe“ ersetzt.

32. In der Anlage 4 werden in dem Satz unter der Tabelle die Wörter „An Gymnasien und Integrierten Sekundarschulen“ durch die Wörter „An Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien“ ersetzt.

33. In der Anlage 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Tabelle der Notenstufen und Punktwerte an der Integrierten Sekundarschule und an der Gemeinschaftsschule im leistungsdifferenzierten und nicht leistungsdifferenzierten Unterricht“.
 

[...]

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2019 in Kraft.

 

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum