×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

schulgesetz | schulverordnungen | berlin

Sek I-VO - Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

 

Verordnung über den Ausgleich sprachbedingter Nachteile bei aus dem Ausland zugezogenen Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I

Vom 28. September 2016

Auf Grund des § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 28 Absatz 6, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 4, § 32 Absatz 4, § 34 Absatz 3, § 39, § 40 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 8, § 59 Absatz 7, § 60 Absatz 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft:

[...]

Artikel II

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach der Angabe „31“ werden die Wörter „Absatz 2 bis 5“ eingefügt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Bei Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 31 Absatz 6 versetzt werden, wird über das Bestehen der Probezeit im darauf folgenden Schuljahr entschieden.

Bei Schülerinnen und Schülern, die in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 ihre Probezeit absolvieren und nicht versetzt werden, kann die Probezeit um ein Jahr verlängert werden, wenn ihre Minderleistungen auf besondere, von ihnen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind und erwartet wird, dass sie auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Leistungsentwicklung künftig erfolgreich mitarbeiten können.“

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache können innerhalb des ersten Schulhalbjahres nach ausschließlicher Aufnahme in eine Regelklasse der Sekundarstufe I am Gymnasium bei der Schulaufsichtsbehörde die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache beantragen.

Die Befreiung wird erteilt, wenn den Schülerinnen und Schülern auf Grund mangelhafter Deutschkenntnisse das Erlernen einer weiteren Fremdsprache nicht zugemutet werden kann und sie Kenntnisse in ihrer Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes nachweisen, die mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen.

Dieser Nachweis ist durch eine Prüfung in der Herkunftssprache oder einer Amtssprache ihres Herkunftslandes oder durch die Vorlage von Dokumenten, insbesondere Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in dieser Sprache zu erbringen.

Eine Prüfung kann nur erfolgen, wenn entsprechend ausgebildete und geeignete Prüferinnen und Prüfer für eine Leistungsüberprüfung zur Verfügung stehen; sie findet in der Verantwortung der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich nach Antragstellung, spätestens aber am Ende der Jahrgangsstufe 10 statt.

Die Prüfung besteht aus einer zwei Unterrichtsstunden dauernden schriftlichen Arbeit und einer ergänzenden, 15 Minuten dauernden mündlichen Prüfung.

Sofern durch die Prüfung oder die Vorlage von Dokumenten nach Satz 3 hinreichende Sprachkenntnisse belegt werden, wird auf dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis ausgewiesen, dass die Schülerin oder der Schüler in der zu bezeichnenden Herkunfts- oder Amtssprache des Herkunftslandes Leistungen erbracht hat, die der durchgängigen Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 7 entsprechen.

Eine Note wird nicht erteilt.“

b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Folgende Absätze 8 bis 11 werden angefügt:

„(8) Schülerinnen und Schüler ohne ausreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können einen Nachteilsausgleich erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

Als Nachteilsausgleiche kommen insbesondere in Betracht

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Arbeiten,

2. das Ersetzen von Klassenarbeiten durch andere, den Anforderungen des Rahmenlehrplans entsprechende Aufgaben mit angemessenen schriftlichen Anteilen, wobei jedoch mindestens eine Klassenarbeit je Fach zu schreiben ist, sowie

3. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch/Deutsch – Herkunftssprache.

(9) Bei der Bewertung der Leistungen der in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler ist das eingeschränkte sprachliche Verständnis zu berücksichtigen.

Jedes während dieses Zeitraums erteilte Zeugnis enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit der Schülerin oder des Schülers in der deutschen Sprache.

An der Integrierten Sekundarschule kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz innerhalb dieses Zeitraums entscheiden, dass die Beurteilung in einzelnen oder allen Fächern anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt (verbale Beurteilung); dies gilt nicht für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 9, für die Jahrgangsstufe 10 sowie für Abgangszeugnisse.

Die verbale Beurteilung trifft Aussagen zur Lernentwicklung, zum vergleichbaren Leistungsstand in allen Fächern und zu Stärken und Fördernotwendigkeiten.

Beobachtungen und Bewertungen sind den Schülerinnen und Schülern zu erläutern.

(10) Bei den in Absatz 8 Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann bei der Berechnung des Durchschnittswerts für den Erwerb der Berufsbildungsreife nach § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die Note in der ersten Fremdsprache unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.

(11) Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.

Maßnahmen zum Nachteilsausgleich werden in der Regel für ein Schulhalbjahr gewährt und sind stetig an die Entwicklung der Deutschkenntnisse der Schülerin oder des Schülers anzupassen.“

3. Dem § 30 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen des Schulprogramms können ergänzend besondere, dem Schulprofil entsprechende Kurse vorgesehen werden.“

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei der Versetzungsentscheidung bleiben nicht ausreichende Leistungen im Fach Deutsch bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, unberücksichtigt.

Nicht ausreichende Leistungen in der ersten Fremdsprache können bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern bei der  Versetzungsentscheidung unberücksichtigt bleiben, sofern sie weniger als zwei Jahre in dieser Fremdsprache unterrichtet wurden.

Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Vorschlag der Klassenkonferenz.“

b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Minderleistungen auf besondere, von den Betroffenen nicht zu vertretende Umstände (zum Beispiel längere Krankheit oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse bei Schülerinnen und Schülern, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen) zu rückzuführen sind und“

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „mit Ausnahme des Faches Sport“ gestrichen.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 39“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, die seit längstens zwei Jahren ausschließlich eine deutschsprachige Regelklasse besuchen, können zum Ausgleich ihrer fehlenden Deutschkenntnisse einen Nachteilsausgleich erhalten.

Als Nachteilsausgleiche kommen in Betracht

1. die Verlängerung der Bearbeitungszeit bei schriftlichen Prüfungen um bis zu 30 Minuten, sowie

2. das Bereitstellen oder Zulassen eines zweisprachigen Wörterbuches Herkunftssprache – Deutsch/Deutsch – Herkunftssprache.

Über Art und Umfang des individuellen Nachteilsausgleichs entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den unterrichtenden Lehrkräften.

Dabei sind die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.

[...]

Artikel XVI

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 2 Nummer 3 und 5 tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Wir erfassen und speichern einige der bei der Nutzung dieser Website durch Sie anfallenden Daten und verwenden Cookies. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Durch die weitere Nutzung der Website erklären Sie sich hiermit einverstanden.

Okay

Impressum