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Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung und anderer schulrechtlicher Vorschriften

vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495)

Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27 Nummer 6, § 28 Absatz 8, § 40 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1 Änderung der Grundschulverordnung
[...]

 

Artikel 2 Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Januar 2025 (GVBl. S. 52) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Grundschulverordnung“ die Wörter „vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
2. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende gestrichen.
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt: „9. Sprachenfolge S 9: Englisch – Ukrainisch.“

3. § 13a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Duale Lernen stellt ein pädagogisches Angebot an Integrierten Sekundarschulen und Gemeinschaftsschulen dar.
Es verbindet das Lernen in der Schule mit dem Lernen in der beruflichen Praxis.
Es schließt die Angebote des Praxislernens gemäß den Absätzen 3 und 4 ein.“
b) In Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort „Produktiven“ durch das Wort „Dualen“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „oder keine langandauernde erhebliche Beeinträchtigung oder Behinderung“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Nachteilsausgleich“ die Wörter „und Notenschutz“ eingefügt und die Wörter „einer vergleichbaren Beeinträchtigung und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ durch die Wörter „einer langandauernden erheblichen Beeinträchtigung oder Behinderung“ ersetzt.

5. Dem § 16 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6, die eine weiterführende Schule besuchen, finden die Regelungen des § 16 der Grundschulverordnung Anwendung.“

6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 9 wird das Wort „Gruppenprüfung“ durch das Wort „Gruppenleistung“ ersetzt.
b) In Absatz 11 werden die Wörter „gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen“ durch die Wörter „stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten“ ersetzt.

7. Dem § 21 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Sie kann weitere Merkmale entwickeln.“

8. In § 29a Absatz 5 Satz 2 werden das Wort „Bereits“ durch die Wörter „Ein bereits“ und die Wörter „gewährte Nachteilsausgleiche werden“ durch die Wörter „gewährter Nachteilsausgleich und Notenschutz wird“ ersetzt.

9. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 30 Fremdsprachen, Wahlpflichtunterricht und berufsorientierender Unterricht“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) An den Gymnasien wird berufsorientierender Unterricht im Umfang von einer Wochenstunde im Rahmen eines bestehenden Faches des Pflicht- oder Wahlpflichtangebots in Jahrgangsstufe 9 durchgeführt.
Der berufsorientierende Unterricht kann epochal unterrichtet werden.
Näheres entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
Die im Rahmen des berufsorientierenden Unterrichts erbrachten Leistungen werden den sonstigen Leistungen des Pflicht- oder Wahlpflichtfaches zugeordnet und fließen in die Jahrgangsnote ein.
Die Gesamtkonferenz beschließt auf Vorschlag der Fachkonferenz des zugeordneten Pflicht- oder Wahlpflichtfaches die Grundsätze der Bewertung.“

10. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

11. In § 47 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort „Tag“ durch das Wort „Unterrichtstag“ ersetzt.

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle „Stundentafel der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“ wird in der Zeile „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ in der Spalte „Wochenstunden je Jahrgangsstufe“ zu Jahrgangsstufe 10 die Angabe „2 (-f))“ durch die Angabe „2(1f))“ ersetzt.
b) In der Tabelle „Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule“ wird in der Zeile „Wirtschaft-Arbeit-Technik“ in der Spalte „Jahresstunden je Jahrgangsstufe“ zu Jahrgangsstufe 10 die Angabe „80 (-)“ durch die Angabe „80 (40)“ ersetzt.
c) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
aa) Fußnote f Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der Fußnote h wird folgender Satz angefügt: „Werden die Profilstunden zur Einrichtung weiterer Wahlpflichtkurse verwendet, dürfen ausschließlich Wahlpflichtfächer des Pflichtunterrichts oder Wahlpflichtfächer nach Schulprofil, denen eindeutig ein Rahmenlehrplan des Pflichtunterrichts zugeordnet werden kann, eingerichtet werden.“
cc) Der Fußnote j wird folgender Satz angefügt: „Werden in diesem Rahmen zusätzliche Kurse eingerichtet, bleiben diese auf dem Zeugnis ohne Benotung.“

13. In Anlage 2 Fußnote f werden nach der Angabe „(§ 11 Absatz 4)“ die Wörter „und des berufsorientierenden Unterrichts (§ 30 Absatz 3)“ eingefügt.

14. In Anlage 3 Fußnote f werden nach der Angabe „(§ 11 Absatz 4)“ die Wörter „und des berufsorientierenden Unterrichts (§ 30 Absatz 3)“ eingefügt.

 

Artikel 3 Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe 
[...]

Artikel 4 Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung 
[...]

Artikel 5 Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin 
[...]

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
[...]

Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern 
[...]

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 und 5, Artikel 2 Nummer 3, 9 und 12 bis 14, Artikel 3 Nummer 3b, 5, 6 und 8 bis 11, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

 

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