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Sek I-VO - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung

 

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I, den Zweiten Bildungsweg, die Grundschule und zur Änderung der Lernmittelverordnung

Vom 3. August 2018

Auf Grund des § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27, § 40 Absatz 6, § 50 Absatz 4 und § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. April 2018 (GVBl. S. 202) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

Artikel I

Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2017 (GVBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Schulen können in eigener Verantwortung herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht anbieten, sofern dafür die erforderlichen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind.“

b) Dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sowohl der durch die Schulen als auch der durch diplomatische Vertretungen durchgeführte“ vorangestellt.

2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „; dabei kann das Fach Sport ausgenommen werden“ gestrichen.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen“ durch die Wörter „ist die sprachliche Leistung entsprechend den von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien mitzubewerten“ ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verwendung eines Fehlerquotienten bei der Beurteilung der Rechtschreibleistung ist unzulässig.“

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 wird die Angabe „(Absatz 4)“ durch die Wörter „(Absatz 5) und eine schriftliche Ausarbeitung dazu angefertigt wird“ ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter „nur den schriftlichen Leistungen zugeordnet“ durch die Wörter „ausschließlich als schriftliche Leistung gewertet“ ersetzt.

3. In § 20 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „auf Grund einer Entscheidung der Klassenkonferenz“ eingefügt.

4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Grundsätzlich werden alle Fächer auf dem erweiterten Niveau (ER-Niveau) unterrichtet.“

b) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei Fächern, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, ist abweichend von Satz 1 von zwei Anforderungsniveaus auszugehen:

1. dem Grundniveau (GR-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen, um die erweiterte Berufsbildungsreife oder die Berufsbildungsreife zu erwerben,

2. dem erweiterten Niveau (ER-Niveau), auf dem die Schülerinnen und Schüler überwiegend lernen müssen, um am Ende der Jahrgangsstufe 10 den mittleren Schulabschluss zu erwerben.“

5. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In der dritten Fremdsprache muss der Wahlpflichtunterricht in der Gesamtheit der unterrichteten Jahrgangsstufen mindestens sechs Wochenstunden umfassen, sowohl bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 8 bis 10, als auch bei Erteilung in den Jahrgangsstufen 9 und 10.“

b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „; neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden“ gestrichen.

c) Der bisherige Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Darüber hinaus sind fachübergreifende Kurse möglich, die hinsichtlich der Kompetenzentwicklung eindeutige Bezüge zum Rahmenlehrplan herstellen und der Vorbereitung auf die gymnasiale Oberstufe dienen.

Die Ausgestaltung dieser Kurse muss im schulinternen Curriculum festgelegt werden.

Auch für diese Kurse gelten die §§ 19 und 20.

Neu einsetzende Fächer müssen spätestens in der Jahrgangsstufe 10 angeboten werden. Ferner können besondere dem Schulprofil entsprechende Kurse im schulinternen Curriculum vorgesehen werden.“

6. In § 33 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „G-Niveaus“ durch das Wort „GR-Niveaus“ ersetzt.

7. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1: Stundentafel und Jahresstundenrahmen der Integrierten Sekundarschule

8. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Anlage 2: Stundentafel und Jahresstundenrahmen des Gymnasiums

9. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

Anlage 3: Stundentafel und Jahresstundenrahmen des altsprachlichen Bildungsganges am Gymnasium

10. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4: Aufstellung der verbindlichen Anzahl von Klassenarbeiten in der Sekundarstufe I

[...]

Artikel V

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Artikel 1 Nummer 7 bis 9 tritt am 1. August 2019 in Kraft.

 

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