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Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs
Vom 9. August 2023 (GVBl. S. 302)
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 27, § 28 Absatz 6, § 39, § 40 Absatz 2 und 6, § 58 Absatz 10, § 59 Absatz 7 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1 - Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
Die Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 3 werden nach Satz 7 folgende Sätze eingefügt:
„In den modernen Fremdsprachen kann einmal im Schuljahr eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsbewertung, die das monologische und dialogische Sprechen überprüft, ersetzt werden. Diese kann als Einzel- oder Gruppenprüfung mit maximal drei Gruppenmitgliedern durchgeführt werden. Die Fachkonferenz legt Näheres zur Ausgestaltung fest.“
2. In § 41 Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „festgesetzt“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für die Bewertung mit der Note ,ungenügend‘ auf Grund von Leistungsverweigerung oder groben Täuschungsversuchs“ eingefügt.
3. Der Anlage 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Reduzierung nach Satz 1 kann auch für das Fach zweite Fremdsprache erfolgen, wenn in diesem auf freiwilliger Basis eine vergleichende Arbeit geschrieben wird und die Reduzierung pädagogisch vertretbar ist.“
[...]
Artikel 5 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.