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Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung

Vom 3. März 2025

Auf Grund des § 39 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 27, § 54 Absatz 7, § 56 Absatz 9, § 58 Absatz 10 und § 59 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:

 

Artikel 1

Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli 2022 (GVBl. S. 492) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort „Betreuungszeiten“ durch die Wörter „außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 (weggefallen).“
c) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe zu § 33a eingefügt: „§ 33a Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt“.
d) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort „Grundschulteil“ durch das Wort „Primarstufe“ ersetzt.
e) Folgende Angabe zu Anlage 5 wird angefügt: „Anlage 5 Umrechnungstabelle der Noten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Jahrgangsstufe 10 in zielgleich unterrichteten Fächern gemäß § 11 Absatz 4“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „längeren Erkrankung“ durch die Wörter „lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: „Sie gilt nicht bei Lernschwierigkeiten in ausschließlich begrenzten Teilbereichen wie Rechnen, Lesen oder Rechtschreiben.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Word „Stundentafeln“ ein Komma und die Wörter „die Leistungsanforderungen“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Schulen können im Rahmen der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde
a) temporäre Lerngruppen (TLG),
b) temporäre Lerngruppen in Kooperation mit bezirklichen
Jugendämtern (TLG plus) und
c) ausnahmsweise sonderpädagogische Kleinklassen in Kooperation mit bezirklichen Jugendämtern und in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe in Verbindung mit teilstationären oder ambulanten Leistungen nach den §§ 27, 32, 34 und § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einrichten.
Es gelten der jeweilige Rahmenlehrplan und die Stundentafeln für die allgemeine Schule, sofern in Teil II nichts Anderes bestimmt wird.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder die wegen fehlender Voraussetzungen in der allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert werden können“ gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Betreuungszeiten“ durch die Wörter „außerunterrichtliche und ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schulische Inklusionsassistentinnen und -assistenten haben die Aufgabe, im gemeinsamen Unterricht bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 an der allgemeinbildenden Schule Schülerinnen und Schüler mit
a) sonderpädagogischem Förderbedarf,
b) einer voraussichtlich lang andauernden erheblichen körperlichen Beeinträchtigung oder
c) Diabetes oder einer anderen chronischen somatischen Erkrankung, die zusätzlichen Bedarf an schulischer Inklusionsassistenz im Unterricht sowie im Rahmen der außerunterrichtlichen und ergänzenden Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen haben, zu unterstützen.

Sie arbeiten hierbei nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde eng mit den Lehrkräften und dem weiteren pädagogischen Personal der jeweiligen Schule zusammen. Sie leisten Maßnahmen der ergänzenden Pflege und Hilfe in Verbindung mit pädagogischer Assistenz. Sie unterstützen ferner insbesondere bei der Mobilität, bei Verrichtungen des täglichen Lebens und bei der Durchführung von Unterrichtsvorhaben.

Sofern die Schulaufsichtsbehörde keine abweichenden Vereinbarungen getroffen hat, dürfen Maßnahmen der schulischen Inklusionsassistenz nur genehmigt werden, wenn sie nicht mit dem an der Schule vorhandenen Personal leistbar sind und es sich dabei nicht um Pflichtleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt.
Personen, die Bundesfreiwilligendienst oder ein Freiwilliges Soziales Jahr ableisten, können für pflegerische Aufgaben herangezogen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Konzepte der offenen Ganztagsschule und der Ganztagsschule in gebundener Form sowie die Vorgaben für die ergänzende Förderung und Betreuung gelten auch für die entsprechenden Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt; die §§ 25 bis 28 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233) geändert Dritte Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung
Vom 3. März 2025 152 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden.“

6. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ eingerichtet werden (sonderpädagogische Sprachkleinklassen).
§ 25 Satz 3 findet Anwendung.“

7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „unterrichtet“ die Wörter „und bewertet“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: „Eine Pflicht zur Teilnahme an vergleichenden Arbeiten besteht nur im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Schülerinnen und Schüler können in Fächern, in denen sie über einen längeren Zeitraum so gute Leistungen erbracht haben, dass die jeweils unterrichtende Lehrkraft eine erfolgreiche Teilnahme am zielgleich erteilten Unterricht erwartet, mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten zielgleich unterrichtet und bewertet werden. Fächer, die auf dem Anforderungsniveau des zielgleich erteilten Unterrichts nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet werden, werden ab dem folgenden Schulhalbjahr zieldifferent unterrichtet und bewertet.
Ein Wechsel des Anforderungsniveaus ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
Bei einem Wechsel innerhalb eines Schuljahres wird in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 abweichend von § 20 Absatz 5 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl.
S. 175), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2024 (GVBl. S. 501) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung keine Jahrgangsnote gebildet; Bewertungszeitraum für die am Ende des Schuljahres erteilte Note ist das zweite Schulhalbjahr.
Noten und Punkte, die auf dem zielgleichen Anforderungsniveau erteilt worden sind, werden ausschließlich auf Abschluss- und Abgangszeugnissen in Jahrgangsstufe 10 auf das Anforderungsniveau für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umgerechnet; die Umrechnung erfolgt gemäß Anlage 5.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „mit Einverständnis“ durch die Wörter „auf Antrag“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Am Ende der Jahrgangsstufe 9 und des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 10 wird auf dem Zeugnis vermerkt, welchen Abschluss die Schülerin oder der Schüler bei gleichbleibendem Leistungsstand voraussichtlich jeweils erreichen wird.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die Wörter „gemäß § 24 Absatz 2 der Grundschulverordnung“ werden durch die Wörter „keine Notensumme und“ ersetzt.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.
Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb des berufsorientierenden Abschlusses oder eines der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.
Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler einverstanden sind, kann von der Teilnahme an den vergleichenden Arbeiten befreit werden.“
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 8 und 9.
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und in Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Präsentation“ ein Komma und die Wörter „die auch auf“ und nach dem Wort „Arbeitsleistung“ die Wörter „beruhen kann,“ eingefügt.
h) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.
i) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
„(12) Werden mehr als zwei Fächer oder wird eines der Fächer Deutsch und Mathematik nicht benotet, werden die
Bedingungen für den Erwerb eines Abschlusses nach den Absätzen 9 und 10 nicht erfüllt.“
j) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 13 und die Angabe „7
und 8“ wird durch die Angabe „9 und 10“ ersetzt.
k) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 14 eingefügt:
„(14) Schülerinnen und Schüler können an einer Leistungsüberprüfung mit dem Ziel der Verbesserung einer Jahrgangsnote (Nachprüfung) zum Erreichen eines Abschlusses teilnehmen.
Die Nachprüfung kann in höchstens einem Fach durchgeführt werden.
Voraussetzung ist, dass durch eine
Verbesserung der Leistungen in diesem Fach um eine Notenstufe ein Abschluss erreicht werden kann.
Eine Nachprüfung im Fach Sport ist ausgeschlossen.
Die Durchführung der Nachprüfung erfolgt entsprechend § 24 Absatz 2 bis 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
Die Nachprüfung besteht im Regelfall aus einer mündlichen Prüfung im Umfang von 20 Minuten.
In Fächern mit hohem Praxisanteil besteht sie aus einer mündlichen Prüfung und einer praxisbezogenen Aufgabe im Umfang von jeweils 10 bis 15 Minuten.
Prüfungsgegenstand eines Faches sind die in Jahrgangsstufe 10 unterrichteten Inhalte.
Im Anschluss an die Nachprüfung stellt der Ausschuss mit Stimmenmehrheit fest, ob sie bestanden ist.
Dies ist der Fall, wenn in allen Teilen der jeweiligen Prüfung um mindestens eine Notenstufe verbesserte Leistungen erzielt worden sind.
Eine Wiederholung der Nachprüfung ist nicht zulässig.“
l) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 15 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ausgewiesen“ ein Semikolon und die Wörter „vor der Jahrgangsstufe 9 zugrundeliegende Leistungen werden nicht ausgewiesen“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „vom 31. März 2010
(GVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Entwicklung“
ein Komma und die Wörter „der die Grundlage für die Leistungsbewertung ist“ angefügt.
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde vorübergehend Klassen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ eingerichtet werden. § 28 findet Anwendung.
(5) Beim Übergang in die Sekundarstufe I wird bei der
Erstellung der Förderprognose keine Notensumme und keine Durchschnittsnote errechnet.“

9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 4 Absatz 3“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„An allgemeinbildenden Schulen können mit Zustimmung Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025 153 der Schulaufsichtsbehörde „Kleinklassen für Autismus“ und „Auftragsschulen für Autismus“ eingerichtet werden; die Einrichtung von „Auftragsschulen für Autismus“ setzt zudem die Zustimmung der Schulbehörde voraus.“
c) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Kleinklassen“
die Wörter „und an den Auftragsschulen“ eingefügt.
d) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Verpflichtung, Leistungen entsprechend den Anforderungen des jeweils maßgeblichen Rahmenlehrplans zu bewerten, bleibt davon unberührt.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „der Primarstufe und der Sekundarstufe I“ und nach dem Wort „Beeinträchtigung“ das Wort „voraussichtlich“ eingefügt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Im Hausunterricht und im stationären Unterricht sind vorrangig die Fächer Deutsch, Mathematik und in der Regel die erste Fremdsprache zu unterrichten.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hausunterricht wird grundsätzlich am Wohnort der Schülerin oder des Schülers oder an einem anderen Ort außerhalb der Stammschule erteilt. Er findet auf Antrag und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten statt.
Je nach Jahrgangsstufe und Belastbarkeit der Schülerin oder des Schülers werden in der Regel wöchentlich bis zu sechzehn Unterrichtsstunden in Kooperation mit der Stammschule erteilt.“
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Eine Zeugnisnote kann im Rahmen der Vorgaben der
Schulaufsichtsbehörde unabhängig von der Dauer des Unterrichts gebildet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in dem Beurteilungszeitraum ausschließlich im Haus- und Krankenhausunterricht beschult wurde, hinreichend viele Leistungen erbracht hat, die eine Benotung ermöglichen.
Die Verpflichtung zur Teilnahme an Klassenarbeiten bleibt davon unberührt.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Schulaufsichtsbehörde kann für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder einer lang andauernden Behandlung nicht oder nur eingeschränkt am Unterricht teilnehmen können, auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten den Besuch der Jahrgangsstufe 10 auf zwei Schuljahre ohne Anrechnung auf die Höchstverweildauer verlängern.
Der Antrag soll vor dem Beginn des jeweiligen Schuljahres gestellt werden und ist in geeigneter Weise, insbesondere durch ärztliche Unterlagen, glaubhaft zu machen.
Dem Antrag soll entsprochen werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass dadurch ein Abschluss oder ein höherer Abschluss als der bisher erreichte erworben werden kann.
Die Schulaufsichtsbehörde legt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Klassenkonferenz und der Schulleiterin oder des Schulleiters individuell fest, wie die Verpflichtungen zur Teilnahme am Unterricht in allen Fächern den besonderen Bedingungen des Unterrichts für Kranke angepasst werden.
Das Zeugnis am Ende des ersten Schuljahres gilt als Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10, das Zeugnis am Ende des zweiten Schuljahres als Zeugnis für die gesamte Jahrgangsstufe. Die zum Erwerb des Schulabschlusses gehörende Prüfung gemäß § 34 der Sekundarstufe I Verordnung oder die Teilnahme an vergleichenden Arbeiten gemäß § 32 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung oder § 11 Absatz 9 und 10 wird vollständig im zweiten Schuljahr durchgeführt.“
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Krankheit oder“ durch die Wörter „einer Krankheit,“ und die Wörter „durch Einzelfallentscheidung“ durch die Wörter „auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „regelt in der Einzelfallentscheidung“ durch die Wörter „legt dabei individuell fest“ ersetzt.

11. § 27 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 ist in den Fächern Deutsch und Mathematik pro Schuljahr mindestens eine Klassenarbeit in dem Format zu konzipieren, das den vergleichenden Arbeiten gemäß § 11 Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 und § 10 Satz 1
Nummer 3 entspricht.“

12. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

13. § 30 wird aufgehoben.

14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sind die“ durch die Wörter „ist den“ und das Wort „anzuhören“ durch die Wörter „Gelegenheit zur Anhörung zu geben“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: „Sofern für Schülerinnen und Schüler eine Überprüfung in dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgen soll, ist vor der Antragstellung eine Schulhilfekonferenz durchzuführen. Ein Antrag auf Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Sprache“ setzt bis einschließlich der Jahrgangsstufe 4 zunächst eine dokumentierte Beratung der Schule durch das SIBUZ voraus.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Stellt das SIBUZ fest, dass voraussichtlich ein anderer als der vermutete sonderpädagogische Förderbedarf vorliegt, wird das Feststellungsverfahren ohne erneute Antragstellung fortgesetzt.
Die mit der Antragstellung vorgelegten Unterlagen können auch bei einer Änderung des Förderschwerpunktes verwendet werden.
Das SIBUZ beteiligt die Erziehungsberechtigten in diesen Fällen entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 4 Absatz 9 Satz 4“ durch die Wörter „nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.

15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Wählen die Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 eine andere allgemeine Schule als die ihres Einschulungsbereichs, erfolgt die Aufnahme
1. entsprechend § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes unter Beachtung der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zulässigen Höchstgrenze je Klasse oder
2. an einer inklusiven Schwerpunktschule gemäß § 37a Absatz 3 des Schulgesetzes.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort
„Überschreitet“ die Wörter „in Jahrgangsstufe 7 oder in Jahrgangsstufe 11 an Berufsfachschulen, Berufsober 154 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025 schulen, Fachoberschulen sowie im Rahmen der integrierten Berufsausbildungsvorbereitung an Berufsschulen“ eingefügt.
bb) Die Nummern 1 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
„1. die baulichen Gegebenheiten, die die Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern erfüllen, die darauf wegen ihrer Beeinträchtigung besonders angewiesen sind (Barrierefreiheit), insbesondere Aufzüge, Rampen, Pflegebäder und Blindenleitsysteme,
2. den Umstand, dass Schülerinnen und Schüler die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden,
3. die besonderen Fördermöglichkeiten, die eine Schule gemäß ihrem Schulprogramm und ihren tatsächlichen personellen Gegebenheiten bei der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einem entsprechenden sonderpädagogischen Förderbedarf hat.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 wird die
Angabe „4“ durch die Angabe „5“ und die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und das Wort „Erstwunsch“ wird durch die Wörter „Erst-, Zweit- oder Drittwunsch“ ersetzt.

16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
„§ 33a Entscheidung über die Aufnahme in eine Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt
(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf können im Rahmen des bestehenden Angebots eine Schule des sonderpädagogischen Förderschwerpunktes besuchen, der für sie geeignet ist.
Geeignet im Sinne des Satzes 1 ist eine Schule, die dem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf entspricht; Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Schulträger legen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entsprechend den baulichen und räumlichen Gegebenheiten fest, welche Klassenfrequenzen in den Schulen gelten. An Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ sind fünf bis acht Plätze je Klasse vorzusehen.
Bei der Zusammensetzung der Klassen ist auf Heterogenität der Kinder und Jugendlichen zu achten.
(3) Überschreitet die Anzahl der Anmeldungen der gemäß Absatz 1 für eine Aufnahme an einer Schule mit einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität der Schule, werden zunächst Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die die Schule gemeinsam mit Geschwisterkindern besuchen werden.
In den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, für die in allen Bezirken Schulen vorhanden sind, werden danach Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt, die in dem Bezirk wohnen, in dem die Schule liegt.
Im Übrigen entscheidet das Los.
Dabei werden an Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei entsprechender Anzahl der Anmeldungen zwei Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe und ein Drittel an Schülerinnen und Schüler ohne eine Förderstufe vergeben; sofern danach noch Plätze zu vergeben sind, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler mit einer Förderstufe entsprechend.
Wird die Zuweisung in eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens aber drei Wochen vor Beginn der Sommerferien einen schriftlich begründeten Bescheid.“
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in regelmäßigen Abständen sowie“ durch die Wörter „im Rahmen der Beschulung kontinuierlich und“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Eine Überprüfung kann auch auf Veranlassung der Schulaufsichtsbehörde oder auf Anregung der Erziehungsberechtigten erfolgen.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „immer bei beabsichtigtem“ durch die Wörter „in allen Förderschwerpunkten bei jedem beabsichtigten“ ersetzt.
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Der Wegfall von sonderpädagogischem Förderbedarf wird bei zieldifferent unterrichteten Schülerinnen und Schülern grundsätzlich mit Beginn des jeweils folgenden Schulhalbjahres wirksam, bei Schülerinnen und Schülern, die bereits die Jahrgangsstufe 10 besuchen, erst zu Beginn des folgenden Schuljahres.
(6) Wird zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Bestehen oder der Wegfall eines sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ festgestellt, werden in der Sekundarstufe I bei der Bildung der Jahrgangsnote abweichend von § 20 Absatz 5 Satz 2 der Sekundarstufe IVerordnung nur die Leistungen berücksichtigt, die auf dem nach dieser Feststellung jeweils maßgeblichen Anforderungsniveau erbracht worden sind.“

18. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „oder einer vergleichbaren, lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung“ und nach dem Wort „Erziehungsberechtigten“ die Wörter „oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beeinträchtigung“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt und das Wort „nicht“ durch die Wörter „nur bei entsprechendem Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler“ ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über Art und Umfang von Nachteilsausgleich und Notenschutz entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, auf der Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Prüfungen die oder der Prüfungsvorsitzende unter Beachtung der Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. An den Beratungen der Klassenkonferenz nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler nicht teil.
Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie bei Schülerinnen und Schülern mit vergleichbaren lang andauernden
erheblichen Beeinträchtigungen in der gymnasialen Oberstufe sind die Empfehlungen des SIBUZ zu beachten.
Der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der oder dem Prüfungsvorsitzenden ist zur Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung im Sinne des Satzes 3 eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Die Entscheidung ist zur Akte der Schülerin oder des Schülers zu nehmen. Die Erziehungsberechtigten sind darüber zu informieren.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bei der Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens finden Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes keine Anwendung.“

19. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „können“ das Wort „für“ und nach dem Wort „vergleichbaren“ ein Komma und die Wörter „lang andauernden erheblichen“ einge Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025 155 fügt sowie das Wort „erhalten“ durch die Wörter „zugelassen werden“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Dies können insbesondere sein“ durch die Wörter „Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „, Reduktion der Aufgaben“ gestrichen.
ccc) In Nummer 6 wird das Wort „Schreibdienste“ durch die Wörter „Hilfe beim Schreiben“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Notenschutz kann sich auf die Bewertung von einzelnen Leistungen im Unterricht und in Prüfungen erstrecken.
Die Verpflichtung zur Bildung einer Zeugnisnote in grundsätzlich allen Fächern und zur Bewertung aller Prüfungsleistungen bleibt davon unberührt. Es ist zulässig,
1. bei lang andauernden erheblichen motorischen Beeinträchtigungen auf die Bewertung von schriftlichen und praktischen Leistungen, die auf Grund der Beeinträchtigung nicht oder nicht niveaugerecht erbracht werden können, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung mündlicher Leistungen zu ersetzen,
2. bei Mutismus oder einer vergleichbar ausgeprägten Sprachbehinderung mit kommunikativen Sprachstörungen auf die Bewertung von mündlichen Leistungen, die ein Sprechen voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen,
3. bei Autismus mit erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation oder Interaktion auf die Bewertung von mündlichen und praktischen Leistungen, die ein Sprechen oder eine komplexe soziale Interaktion voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher Leistungen zu ersetzen,
4. bei Gehörlosigkeit oder einer ausgeprägten Hörschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine akustische Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher, gebärdensprachlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen und
5. bei Blindheit oder einer stark ausgeprägten Sehschädigung auf die Bewertung von Leistungen, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen, teilweise oder gänzlich zu verzichten und diese durch die Bewertung schriftlicher, mündlicher oder praktischer Leistungen zu ersetzen.“
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Bei Schülerinnen und Schülern, bei denen sonderpä- dagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ weggefallen ist, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Erziehungsberechtigten und unter Berücksichtigung der Empfehlung der Klassenkonferenz entscheiden, dass die Beurteilung in der ersten Fremdsprache anstelle von Noten durch schriftliche Informationen zur Lern- und Leistungsentwicklung erfolgt.
Der Verzicht auf die Benotung kann, sofern der Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ in der Primarstufe erfolgt ist, längstens zwei Jahre, danach längstens drei Jahre gewährt werden.“
156 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025

20. Folgende Anlage wird angefügt: Anlage 1
Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sehen“ - Primarstufe -

21. Folgende Anlage 5 wird angefügt: Anlage 5
Umrechnungstabelle der Noten für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Jahrgangsstufe 10 in zielgleich unterrichteten Fächern gemäß § 11 Absatz 4 Maßstab für die Umrechnung sind die Anforderungen, die an Schülerinnen und Schüler bei der Teilnahme an zieldifferentem Unterricht gestellt werden.

158 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 81. Jahrgang Nr. 6 7. März 2025

 

Artikel 2 Inkraftereten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. März 2025
Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
Katharina G ü n t h e r - W ü n s c h

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