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SopädVO Berlin - Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung
Verordnung zur Änderung der Sonderpädagogikverordnung und der Grundschulverordnung
Vom 23. Juni 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 309)
Auf Grund des § 39 und des § 20 Absatz 7 in Verbindung mit § 14 Absatz 5, § 58 Absatz 8 und § 59 Absatz 8 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel XII Nummer 33 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), wird verordnet:
Artikel I
Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl.S. 57), zuletzt geändert durch Nummer 69 der Anlage zum Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18 wie folgt gefasst:
„§ 18 Formen und Grundsätze der Integration“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben und die Kooperationen zur Übernahme von Lerngruppen aus dem gemeinsamen Unterricht an der Grundschule vereinbart haben, können darüber hinaus mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde integrative Klassen einrichten.“
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„In integrativen Klassen gelten nicht die Festlegungen der §§ 19 und 20 hinsichtlich der Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, jedoch soll ihr Anteil ein Drittel der Schülerschaft nicht überschreiten.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
‚(3) Grundschulen können bei Bedarf temporäre Lerngruppen mit sonderpädagogischer Orientierung einrichten.
Für Schülerinnen und Schüler mit bereits früh feststellbarem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten„Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ können darüber hinaus nach Zustimmung der bezirklichen Jugendämter in Zusammenarbeit mit Trägern der Jugendhilfe ausnahmsweise auch sonderpädagogische Kleinklassen in Verbindung mit einer Tagesgruppe geführt werden.
Es gelten die Rahmenlehrpläne und Stundentafeln für die allgemeine Schule.‘
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt können auf Beschluss der Schulkonferenz und in Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Lerngruppen jahrgangsstufen- und schulartübergreifend einrichten, insbesondere um Unterfrequenzen zu vermeiden; dabei ist zu gewährleisten, dass die jeweiligen Bildungsgänge abschlussbezogen fortgeführt werden.“
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 7 bis 9.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ werden Schülerinnen und Schüler gefördert, die wegen Gehörlosigkeit, einer erheblichen Hörschädigung oder einer auditiven Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörung ihre Fähigkeiten und Anlagen in der Schule ohne diese Förderung auch unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht angemessen entwickeln können.‘
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern ‚dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ zugeordnet sind‘ die Angabe „(Auftragsschulen)“ eingefügt.
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
‚(4) An Auftragsschulen können Klassen in der Regel auch in der Schulanfangsphase als jahrgangshomogene Lerngruppen eingerichtet werden, sofern Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Autistische Behinderung“ integrativ unterrichtet werden.‘
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Formen“ die Wörter „und Grundsätze“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
‚Auf den Zeugnissen ist anzugeben, in welchen Fächern die Leistungsanforderung und -bewertung nicht nach den Maßstäben der allgemeinen Schule erfolgte; im Feld „Bemerkungen“ ist der jeweilige sonderpädagogische Förderschwerpunkt auszuweisen.‘
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Genügt der Umfang der sonderpädagogischen Fördermöglichkeiten nicht mehr dem individuellen Bedarf einer Schülerin oder eines Schülers, ist ein erneutes Feststellungsverfahren durchzuführen.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
‚4. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ rücken nach zweijährigem Besuch der Schulanfangsphase in die Jahrgangsstufe 3 auf, sofern nicht die Klassenkonferenz auf Grund der individuellen Lernentwicklung den Verbleib für ein weiteres Jahr in der Schulanfangsphase beschließt.‘
c) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Klassen ab der Jahrgangsstufe 3 dürfen bis zu fünf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besuchen; bei Überschreitung der Frequenz können diese Schülerinnen und Schüler anderen Klassen zugeordnet oder in Abstimmung mit den beteiligten Schulleitungen und im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten anderen Schulen zugewiesen werden.“
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„4. Für die Befreiung vom Fremdsprachenunterricht und die besonderen Regelungen zu Klassenarbeiten gelten die Bestimmungen des § 27 Absatz 5.
5. § 27 Absatz 7 bis 9 gilt entsprechend.
6. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 10 erfüllen, erwerben den berufsorientierenden Abschluss.
7. Schülerinnen und Schüler, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 die Voraussetzungen nach § 27 Absatz 11 erfüllen, erwerben einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss.“
bb) Nach Nummer 7 werden die Nummern 8 und 9 angefügt:
„8. Nehmen Schülerinnen und Schüler in einzelnen Fächern am Unterricht des Bildungsganges der Hauptschule teil, werden die auf der Grundlage dieser Anforderungen erbrachten Leistungen bei der Berechnung der Durchschnittsnote im Rahmen des Erwerbs schulischer Abschlüsse eine Notenstufe höher bewertet; im Fach Sport werden Noten nicht umgerechnet.
9. In den Fächern Bildende Kunst und Musik entwickeln die jeweiligen Fachkonferenzen differenzierte Bewertungsmaßstäbe.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 3 und 4.
d) Der neue Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚2. Die Integration erfolgt in Schulen, die in der Regel in jedem Schuljahr Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ aufnehmen (Schwerpunktschulen).
In eine Klasse werden zwei oder drei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf dieses Förderschwerpunkts aufgenommen.
Insgesamt dürfen nicht mehr als vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in eine Klasse aufgenommen werden.‘
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Für die nachstehenden Schularten der Sekundarstufe I werden aus schulorganisatorischen Gründen Integrationsklassen maximal in folgendem Umfang eingerichtet:
1. Gesamtschulen: a) bei bis zu vier Zügen eine Klasse, b) bei über vier Zügen zwei Klassen,
2. Realschulen und Gymnasien: a) bei bis zu drei Zügen eine Klasse, b) bei über drei Zügen zwei Klassen.
Schulen, die die Integration in ihrem Schulprogramm besonders ausgewiesen haben oder integrative Klassen einrichten, können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von dieser Regelung abweichen.“
8. In § 22 Absatz 6 Satz 5 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel II der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677)“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Gehörlose richten sich Umfang und Verteilung des Unterrichts nach den Stundentafeln der Anlagen 2 bis 2b; Schwerhörige erhalten ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule Hörunterricht im Umfang von durchgängig zwei Wochenstunden bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10.“
10. Dem § 25 wird folgender Satz angefügt:
‚Ergänzend zu den Stundentafeln der allgemeinen Schule erhalten Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Sprache“ Sprachförderunterricht im Umfang von durchgängig vier Wochenstunden in der Schulanfangsphase und zwei Wochenstunden in den Jahrgangsstufen 3 bis 10.‘
11. § 27 wird wie folgt gefasst:
‚§ 27 Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“
(1) Die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ umfasst die Jahrgangsstufen 3 bis 10. Unterricht und Erziehung erfolgen nach den Rahmenlehrplänen für denm sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“.
Umfang und Verteilung des Unterrichts richten sich nach der Stundentafel der Anlage 3 und 3a.
(2) In den Jahrgangsstufen 9 und 10 können Klassen für „Produktives Lernen“ eingerichtet werden.
In diesen Klassen werden praxisbezogene Unterrichtsprojekte durch Lernen in der Praxis an beruflichen Tätigkeitsorten unter Berücksichtigung der Wün - sche der Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die ergänzt werden durch anwendungsbezogene Lernbereiche und Unterrichtsfächer.
Es gilt die Stundentafel der Anlage 3b.
Der Unterricht wird in einer besonderen Organisationsstruktur, aufgeteilt in Trimester, durchgeführt.
Die unterrichtlichen Besonderheiten und die Einzelheiten der Organisationsstruktur werden im Rahmen des Schulprogramms festgelegt.
(3) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ kann die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 auch für die Jahrgangsstufen 5 und 6 angeboten werden.
(4) Beim Übergang aus der allgemeinen Schule in eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ erfolgt die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe vorrangig nach dem Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers.
(5) Die Schülerinnen und Schüler können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Fremdsprachenunterricht befreit und stattdessen in anderen geeigneten Fächern unterrichtet werden.
Über die Befreiung entscheidet die Klassenkonferenz.
Sie nimmt auch die Zuordnung zu anderen geeigneten Fächern vor.
Der Unterricht kann in diesen Fällen klassenübergreifend erteilt werden.
Die Erziehungsberechtigten sind auf die Konsequenzen für den Erwerb von schulischen Abschlüssen hinzuweisen.
Schülerinnen und Schüler, die am Fremdsprachenunterricht teilnehmen, schreiben frühestens ab Jahrgangsstufe 7 Klassenarbeiten, über deren Art und Umfang die Klassenkonferenz entscheidet.
(6) Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ konzipieren bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 9 mindestens eine Klassenarbeit pro Fach und Schuljahr schulübergreifend und bewerten sie nach einheitlichen Anforderungen.
Die Teilnahme an den für die allgemeinen Schulen vorgesehenen Vergleichsarbeiten ist nicht verpflichtend.
In der Jahrgangsstufe 10 nehmen grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler an vergleichenden Arbeiten in Deutsch und Mathematik teil, die zentral von der Schulaufsichtsbehörde erstellt werden.
Diese vergleichenden Arbeiten dienen der Feststellung, ob die für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses geltenden Standards erfüllt werden.
(7) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 7 rücken jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
In die Jahrgangsstufe 9 und 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler durch Entscheidung der Klassenkonferenz versetzt, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der jeweiligen Jahrgangsstufe zu erwarten ist.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Fach Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Zum Ende des ersten Schulhalbjahres in der Jahrgangsstufe 9 ist von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ein Gutachten über die Schülerin oder den Schüler zu erstellen.
Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens und der bisher gezeigten Leistungen erarbeitet die Klassenkonferenz Anfang des zweiten Schulhalbjahres eine Empfehlung über den weiteren schulischen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.
Der Wunsch der Erziehungsberechtigten soll bei der Erarbeitung der Empfehlung ebenso berücksichtigt werden wie die verfügbaren personellen, sächlichen und organisatorischen Mittel.
Die Empfehlung ist bei Einverständnis der Erziehungsberechtigten der zuständigen Berufsberatung zuzuleiten.
(8) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 9 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass keine sonderpädagogische Förderung mehr benötigt wird und mindestens der Hauptschulabschluss erworben werden kann.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenkonferenz über die Wiederholung der Jahrgangsstufe und den Wegfall des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
(9) Die Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 kann zugelassen werden, wenn festgestellt ist, dass die Schülerin oder der Schüler unter Beibehaltung ihres oder seines Förderstatus die Voraussetzungen erfüllen kann, um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu erwerben.
Über die Wiederholung der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenkonferenz.
(10) Schülerinnen und Schüler erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben; in den Klassen für „Produktives Lernen“ tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 4,0 oder besser ergibt und
3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch sowie der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden.Sofern eine dieser Arbeiten in Mathematik oder Deutsch oder die teamorientierte Präsentation mit mangelhaft bewertet wird, ist ein Ausgleich nur möglich, wenn mindestens befriedigende Leistungen in Mathematik, Deutsch oder in der teamorientierten Präsentation vorliegen.
Schülerinnen und Schüler, die diese Leistungsanforderungenm nicht erfüllen, erhalten nach Beendigung des Bildungsgangs ein Abgangszeugnis.
(11) Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet werden, erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 10 einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn
1. sie in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Arbeitslehre mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben; in den Klassen für „Produktives Lernen“ tritt an die Stelle des Faches Arbeitslehre das Fach Produktive Tätigkeit in der Praxis,
2. die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von 3,0 oder besser ergibt,
3. bei den vergleichenden Arbeiten in Mathematik und Deutsch, denen die für den Hauptschulabschluss geltenden Standards zugrunde liegen, mindestens ausreichende und bei der teamorientierten Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden. Sofern eine dieser Arbeiten in Mathematik oder Deutsch mit mangelhaft oder die teamorientierte Präsentation mit ausreichend bewertet wird, ist ein Ausgleich nur möglich, wenn mindestens befriedigende Leistungen in Mathematik oder Deutsch oder mindestens gute Leistungen in der teamorientierten Präsentation vorliegen.
(12) Zur Vorbereitung auf die teamorientierte Präsentation einer praktischen Arbeitsleistung entscheiden sich die Schülerinnen und Schüler bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 10 für ein Thema und entwickeln gemeinsam mit der Lehrkraft die Aufgabenstellung.
Durch die Zuordnung von Teilaufgaben ist eine individuelle Leistungsbewertung sicherzustellen.
Die praktische Arbeitsleistung ist Bestandteil des Unterrichts oder des Praktikums.
Bei der Vorbereitung auf die Präsentation werden die Schülerinnen und Schüler von der fachlich zuständigen Lehrkraft unterstützt; die Vorbereitung kann teilweise auch außerhalb des Unterrichts erfolgen.
Die Präsentation findet in der Regel in einer Gruppe von bis zu vier Schülerinnen und Schülern statt.
Sie dauert je Teilnehmerin oder Teilnehmer zwischen fünf und zehn Minuten und beinhaltet neben der eigentlichen Präsentation ein kurzes Gespräch.
(13) Wird während des Besuchs der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ von der Klassenkonferenz das Überspringen einer Jahrgangsstufe vorgeschlagen (vorzeitiges Aufrücken), ist nach Maßgabe des § 35 über das Fortbestehen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einen Wechsel in eine allgemeine Schule zu entscheiden.‘
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Der Bildungsgang an der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ ist in fünf Stufen gegliedert, denen in der Regel Schülerinnen und Schüler folgenden Alters zuzuordnen sind:
1. Eingangsstufe: Einschulung bis 8. Lebensjahr,
2. Unterstufe: 8. bis 11. Lebensjahr,
3. Mittelstufe: 11. bis 13. Lebensjahr,
4. Oberstufe: 13. bis 16. Lebensjahr,
5. Abschlussstufe: 16. bis 18. Lebensjahr.‘
b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Zeugnisse werden ausschließlich am Ende eines Schuljahres erteilt.“
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
‚(5) An der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ wird die schulergänzende Betreuung nach § 5 Absatz 6 bis zum Ende der Mittelstufe angeboten.‘
13. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
‚(2) Der Antrag kann gestellt werden:
1. vor der Einschulung für jedes angemeldete Kind, bei dem begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs gegeben sind,
2. nach der Einschulung, wenn während des Besuchs der Schule deutlich erkennbar wird, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehen könnte und
3. bei einer Veränderung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Bei Schülerinnen und Schülern mit den vermuteten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ erfolgt die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Regel im zweiten Schuljahr der Schulanfangsphase, es sei denn, dass bereits vorher eindeutige Merkmale festgestellt werden, die nahelegen, dass ein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.‘
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Klärung der individuellen Voraussetzungen durch die Koordinierungsstellen.
Die Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten, der Schule und dem fachlich zuständigen Sonderpädagogischen Förderzentrum schriftlich mitzuteilen.“
c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
‚(8) Bei der Entscheidung über die Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Sprache“, „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ sind die statistisch gesicherten Referenzwerte als Vergleichsgröße heranzuziehen.
Regionale Überschreitungen der Referenzwerte sind von der Schulaufsicht zu begründen.‘
14. Dem § 33 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
‚(3) In der Schulanfangsphase entscheiden die Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ und „Emotionale und soziale Entwicklung“ nach entsprechender Beratung durch die Schule, ob das Kind eine Regelklasse oder eine temporäre Lerngruppe besuchen soll.
Am Ende jedes Schuljahres innerhalb der Schulanfangsphase wählen die Erziehungsberechtigten, ob die Schülerin oder der Schüler in der temporären Lerngruppe verbleiben oder in die Regelklasse der Grundschule wechseln soll.
(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 3 gelten entsprechend auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen im Verlauf des Besuchs der allgemeinen Schule sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird oder sich der sonderpädagogische Förderbedarf ändert.‘
15. § 41 wird wie folgt gefasst:
‚§ 41 Übergangsregelung
Im Schuljahr 2008/2009 erwerben Schülerinnen und Schüler, die nach den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ unterrichtet werden, am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch dann einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss, wenn sie in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils mindestens befriedigende Leistungen erzielen und die Summe ihrer Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von mindestens 3,0 ergibt.‘
16. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
‚Anlage 2: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) – Grundschulteil –
Wochenstunden der | ||||||
Unterrichtsfächer |
Jahrgangsstufen Schulanfangsphasea) |
Jahrgangsstufen | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
Verbundener Sprach- und Sachunterricht |
(13) 20 (2) |
(13) 20 (2) |
|
|
||
Deutsch Deutsche Gebärdensprache/ Gehörlosenkulturb) |
9 2 |
9 2 |
||||
Mathematik | (5) | (5) | 5 | 5 | 5 | 5 |
Fremdsprachec) | 3 | 3 | ||||
Naturwissen- schaftend) |
2 | |||||
Geschichte/ Politische Bildunge) |
2 | 2 | ||||
Geografiee) | ||||||
Bildende Kunst | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sportf) | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 |
Rhythmisch- musische Erziehung |
1 | 1 | 1 | 1 | ||
Werken | 2 | 2 | ||||
Arbeitslehre | 2 | 2 | ||||
Insgesamtg,h,i) | 25 | 25 | 28 | 29 | 31 | 31 |
‚Anlage 3b: Stundentafel der Klassen für „Produktives Lernen“ für die Schule mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf „Lernen“
Unterrichtsfächer | Wochenstunden | |
Jahr- gangs- stufe 9 |
Jahr- gangs- stufe 10 |
|
Lernen in der Praxisa) Produktive Tätigkeit in der Praxis |
4 |
4 |
Kommunikationsgruppe / Deutsch Kommunikation und Präsentation Ethik |
2 |
2 |
Fachbezogenes Lernen Mensch und Kultur/ Englisch im Produktiven Lernenb) Sport |
3 2 2 3 |
3 2 2 3 |
Insgesamtc) | 31 | 31 |
Anmerkungen:
a) Lernen in der Praxis kann jahrgangsstufenübergreifend unterrichtet werden. Für den Unterricht stehen für die Gruppenteilungen pro Zug 17 Stunden abzüglich der bereits in den Jahrgangsstufen 7 und 8 für Arbeitslehre verwendeten Teilungsstunden zur Verfügung.
b) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 und 8 von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit waren, sind zur Teilnahme in einem anderen Fach verpflichtet.
c) Gemäß § 13 Absatz 5 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht frei zu halten.‘
[...]
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. August 2009 in Kraft.
(2) Artikel I Nummer 3, Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10, § 27 Absatz 2 in Nummer 11, Nummer 16 und 17 sowie Artikel II Nummer 8 und 10 treten mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.
(3) Artikel I Nummer 5, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 13 und 14 sowie Artikel II Nummer 4, 6 und 9 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2009 in Kraft.