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SopädVO Berlin - Verordnung zur Umsetzung der Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges
Verordnung zur Umsetzung der Verkürzung des gymnasialen Bildungsganges
Vom 28. Juni 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 279)
Auf Grund von § 27 und § 39 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8 und § 60 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:
[...]
Artikel II
Die Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Übergangsregelung
(1) Abweichend von § 20 Abs. 4 wird im Schuljahr 2006/2007 ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik jeweils mindestens befriedigende Leistungen erzielt werden und die Summe aller Zeugnisnoten einen Durchschnittswert von mindestens 3,0 ergibt.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/2007 in den Jahrgangsstufen 8 bis 10 befinden, gelten anstelle der Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 a die Anlagen 1 a, 1 b, 2 a, 2 b und 3 a dieser Verordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57).“
2. Die Anlagen 1 a und 1 b werden wie folgt gefasst:
"Anlage 1a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Sehen“ - Hauptschulteil -
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche |
Wochenstunden/Jahresstundenrahmen je Jahrgangsstufe |
|||
7 | 8 | 9 | 10 | |
Deutsch b) | 4 | 4 | 4 a) | 4 a) |
Mathematik | 4 | 4 | 4 a) | 4 a) |
Fremdsprache b) | 4 | 4 | 3 a) | 3 a) |
Lernbereich Naturwissenschaften c) | ||||
Biologie | 3 | 3 | 3 | 3 |
Physik | ||||
Chemie | ||||
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften c) | ||||
Geschichte/Sozialkunde | 3 | 3 | 3 | 3 |
Geografie | ||||
Ethik | 2 | 2 | 2 | 2 |
Musik c) | 3 | 3 | 3 | 3 |
Bildende Kunst c) | ||||
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Arbeitslehre | 3 | 3 | 3 a) | 3 a) |
Mobilitäts- u. Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechnik |
3 | 3 | 3 | 3 |
Verbindl. Differenzierungsunterricht | 1 | 1 | 3 | 3 |
Profilstunden d) | 2 | 2 | 2 | 2 |
Insgesamt e) | 35 | 35 | 36 | 36 |
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen:
a) Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden.
b) Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.
c) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.
d) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.
e) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
Anlage 1b: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Sehen“ - Realschulteil -
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche |
Wochenstunden/Jahresstundenrahmen je Jahrgangsstufe |
|||
7 | 8 | 9 | 10 | |
Deutsch a) | 4 | 4 | 4 | 4 |
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 |
Fremdsprache a) | 3 | 3 | 4 | 4 |
Lernbereich Naturwissenschaften b) | ||||
Biologie | 4 | 5 | 5 | 5 |
Physik | ||||
Chemie | ||||
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften b) | ||||
Geschichte/Sozialkunde | 3 | 3 | 3 | 3 |
Geografie | ||||
Ethik |
2 | 2 | 2 | 2 |
Musik b) | 3 | 3 | 3 | 3 |
Bildende Kunst b) | ||||
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Arbeitslehre | - | - | 2 | 2 |
Wahlpflichtunterricht | 4 | 4 | 3 | 3 |
Mobilitäts- u. Orientierungstraining; Lebenspraktische Fertigkeiten; Schreib- und Lesetechnik |
3 | 3 | 2 | 2 |
Profilstunden c) | 2 | 1 | 1 | 1 |
Insgesamt d) | 35 | 35 | 36 | 36 |
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen:
a) Sofern die Lerngruppe sechs Schülerinnen und Schüler übersteigt, wird der Unterricht in diesen Fächern in getrennten Lerngruppen für Haupt- und Realschülerinnen und -schüler erteilt. Die Obergrenze von sechs Schülerinnen und Schülern gilt nur für blinde Schülerinnen und Schüler. Umfasst die Lerngruppe weniger als sechs blinde Schülerinnen und Schüler, so ist der Unterricht in diesen Fächern ausschließlich binnendifferenziert durchzuführen.
b) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.
c) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.
d) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.“
3. Die Anlagen 2 a und 2 b werden wie folgt gefasst:
„Anlage 2 a: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) - Hauptschulteil -
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche |
Wochenstunden je Jahrgangsstufe | |||
7 | 8 | 9 | 10 | |
Deutsch | 7 | 7 | 6 a) | 6 a) |
Mathematik | 4 | 4 | 4 a) | 4 a) |
Fremdsprache b) | 2 | 2 | 3 3) | 3 a) |
Lernbereich Naturwissenschaften c) | ||||
Biologie | 3 | 3 | 3 | 4 |
Physik | ||||
Chemie | ||||
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften c) | ||||
Geschichte/Sozialkunde | 2 | 2 | 3 | 3 |
Geografie | ||||
Ethik | 2 | 2 | 2 | 2 |
Rhythmisch-musische Erziehung | 1 | 1 | 1 | 1 |
Bildende Kunst | 2 | 2 | 1 | 1 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Arbeitslehre | 4 | 4 | 4 a) | 4 a) |
Profilstunden d) | 1 | 1 | 3 | 2 |
Insgesamt e) f) | 31 | 31 | 33 | 33 |
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen:
a) Die Stundenzahl für Schülerinnen und Schüler, die auf den mittleren Schulabschluss vorbereitet werden, kann zu Lasten des Faches Arbeitslehre verstärkt werden.
b) Wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Fremdsprachenunterricht befreit war, ist in den Jahrgangsstufe 7 bis 10 zur Teilnahme am Unterricht eines anderen, von der Klassenkonferenz festgelegten Faches im Umfang des Fremdsprachenunterrichts verpflichtet.
c) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz. Der Unterricht kann epochal erteilt werden.
d) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können bis zum Umfang von zwei Wochenstunden für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.
e) Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält jede Klasse zwei Wochenstunden zur Durchführung von Hörunterricht. Über die Verteilung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Teilnahme an diesem zusätzlichen Unterricht ist verpflichtend.
f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.
Anlage 2 b: Stundentafel für die Schule mit dem sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Hören“ (Gehörlose) - Realschulteil -
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche |
Wochenstunden je Jahrgangsstufe | |||
7 | 8 | 9 | 10 | |
Deutsch | 5 | 5 | 4 | 4 |
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 |
Fremdsprache | 5 | 5 | 5 | 5 |
Lernbereich Naturwissenschaften a) | ||||
Biologie | 3 | 3 | 6 | 6 |
Physik | ||||
Chemie | ||||
Lernbereich Gesellschaftswissenschaften a) | ||||
Geschichte/Sozialkunde | 3 | 3 | 3 | 3 |
Geografie | ||||
Ethik | 2 | 2 | 2 | 2 |
Rhythmisch-musische Erziehung | 1 | 1 | 1 | 1 |
Bildende Kunst | 2 | 2 | 1 b) | 1 b) |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Arbeitslehre | - | - | 2 | 2 |
Wahlpflichtunterricht | 2 | 2 | 2 | 2 |
Profilstunden d) | 1 | 1 | - | - |
Insgesamt e) f) | 31 | 31 | 33 | 33 |
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen:
a) Über die Verteilung auf die einzelnen Fächer entscheidet die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz.
b) Der Unterricht kann epochal erteilt werden.
c) Profilstunden dienen zur Verstärkung von Unterrichtsfächern und können für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabengebieten (§ 12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.
d) Zusätzlich zum Gesamtstundenvolumen erhält jede Klasse zwei Wochenstunden für die Durchführung von Hörunterricht. Über die Verteilung entscheidet die Klassenkonferenz. Die Teilnahme an diesem zusätzlichen Unterricht ist verpflichtend.
f) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.“
4. Die Anlage 3 a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3 a: Stundentafel der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ - Sekundarstufe I -
Unterrichtsfächer/ Lernbereiche |
Wochenstunden je Jahrgangsstufe |
|||
7 | 8 | 9 | 10 | |
Deutsch | 4 | 4 | 4 | 4 |
Mathematik | 4 | 4 | 4 | 4 |
Englisch a) | 2 | 2 | 2 | 2 |
Naturwissenschaften | 3 | 3 | 4 | 1 |
Gesellschaftswissenschaften | 2 | 2 | 2 | 1 |
Ethik | 2 | 2 | 2 | 2 |
Arbeitslehre b) | 4 | 4 | 5 | 9 |
Musik/Bildende Kunst | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sport | 3 | 3 | 3 | 3 |
Profilstunden c) | 3 | 3 | 3 | 3 |
Insgesamt d) | 29 | 29 | 31 | 31 |
(Stundentafel auf der Basis von 45 Minuten je Unterrichtsstunde)
Anmerkungen:
a) Wer in den Jahrgangsstufen 5 und 6 von der Teilnahme am Englischunterricht befreit war, ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 zur Teilnahme am Unterricht eines anderen, von der Klassenkonferenz festgelegten Faches im Umfang des Fremdsprachenunterrichts verpflichtet.
b) Arbeitslehre kann jahrgangsübergreifend unterrichtet werden. Für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 stehen für die Gruppenteilungen pro Zug 17 Wochenstunden zur Verfügung.
c) Profilstunden dienen im Rahmen der Flexibilisierungsspanne zur Verstärkung von Unterrichts fächern und Lernbereichen. Sie können auch für den Unterricht in fachübergreifenden Aufgabenge bieten (§12 Abs. 4 des Schulgesetzes) verwendet werden.
d) Gemäß § 13 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der regulären Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.“
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.