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Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung
Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung und der Sekundarstufe I-Verordnung
vom 22. September 2025 (GVBl. S. 495)
Auf Grund von § 14 Absatz 5, § 15 Absatz 4, § 20 Absatz 8, § 27 Nummer 6, § 28 Absatz 8, § 40 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4, § 58 Absatz 10 und § 60 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie:
Artikel 1 Änderung der Grundschulverordnung
[...]
Artikel 2 Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung
[...]
Artikel 3 Änderung der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe
Die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2023 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Einführung des Fachs Ukrainisch bedarf der vorherigen Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.“
2. In § 14a Absatz 5 werden nach dem Wort „Nachteilsausgleich“ die Wörter „und Notenschutz“ eingefügt und die Wörter „und bei Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs“ gestrichen.
3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Portugiesisch“ ein Komma und das Wort „Ukrainisch“ eingefügt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
4. In § 23 Absatz 7 Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Japanisch“ die Wörter „und Ukrainisch“ eingefügt.
5. § 25 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.
6. In § 26 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
7. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Förderbedarf“ die Wörter „oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
8. In § 47 Absatz 4 wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
9. Anlage 1 a wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird in der ersten Spalte jeweils das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
b) In Fußnote c erster Halbsatz wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
10. Anlage 1 b wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle wird in der ersten Spalte jeweils das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
b) In Anmerkung a Satz 2 wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
c) In Fußnote a Satz 2 wird das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
11. Die Tabelle in Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Fachrichtung Wirtschaft Fachrichtung Berufliche Informatik mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik“ wird in der zweiten Spalte das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
b) In der Position „Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Technik und Management“ wird in der zweiten Spalte das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
c) In der Position „Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Umwelttechnik“ wird in der zweiten Spalte das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
d) In der Position „Fachrichtung Gesundheit und Soziales“ wird in der zweiten Spalte jeweils das Wort „Politikwissenschaft“ durch die Wörter „Politische Bildung“ ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung
[...]
Artikel 5 Änderung der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin
[...]
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Latinums, Graecums und Hebraicums
[...]
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
[...]
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Artikel 1 Nummer 2 und 5, Artikel 2 Nummer 3, 9 und 12 bis 14, Artikel 3 Nummer 3b, 5, 6 und 8 bis 11, Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 7 treten mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.

