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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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VO-GO Berlin - Neufassung vom 18.04.2007

 

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe - (VO-GO)


Vom 18. April 2007 (GVBl. Berlin 2007, S. 156)

Auf Grund des § 28 Abs. 8 in Verbindung mit § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 39, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8, § 60 Abs. 4 und § 129 Abs. 5 Satz 2 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl.S. 812), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer

§ 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht

Teil II Aufnahme

§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums und der Gesamtschule

§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Haupt-, Real- und Berufsfachschulen

§ 6 Aufnahme in besonderen Fällen

§ 7 Schulwechsel

§ 8 Auslandsaufenthalt

Teil III Durchführung der gymnasialen Oberstufe

Kapitel 1 Unterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

§ 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen

§ 10 Fremdsprachenunterricht

§ 11 Bilingualer Unterricht

§ 12 Latinum, Graecum

§ 13 Sport

§ 14 Lernerfolgskontrollen

§ 15 Leistungsbewertung

§ 16 Zeugnisse

Kapitel 2 Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlicher Prägung

§ 17 Unterricht

§ 18 Versetzung, Wiederholung

Kapitel 3 Schulen mit sportlicher Prägung

§ 19 Fächer und Aufgabenfelder

§ 20 Kurse und Kursfolgen

§ 21 Schullaufbahn

§ 22 Kurswahl

§ 23 Wahl der Prüfungsfächer

§ 24 Besondere Lernleistung

§ 25 Belegverpflichtungen

§ 26 Gesamtqualifikation

§ 27 Rücktritt

Teil IV Abiturprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 28 Noten des vierten Kurshalbjahres

§ 29 Zulassung zur Prüfung

§ 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung

§ 31 Nachteilsausgleich

§ 32 Ausschüsse

§ 33 Protokolle

§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste

§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen

§ 36 Wiederholung

§ 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

§ 38 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagene

Kapitel 2 Prüfungsablauf

§ 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung

§ 43 Mündliche Prüfung

§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente

§ 45 Prüfungsergebnis

§ 46 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Teil V Sonderbestimmungen

§ 47 Berufliche Gymnasien

§ 48 Altsprachlicher Bildungsgang

Teil V Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsregelungen

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 a Stundentafel der Einführungsphase am Gymnasium und an der Gesamtschule

Anlage 1 b Stundentafel der Einführungsphase am beruflichen Gymnasium

Anlage 2 Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung

Anlage 3 Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote

Anlage 4 Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Teil I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zur Ausgestaltung der gymnasialen Oberstufe der Gymnasien, Gesamtschulen und beruflichen Gymnasien.

(2) Für die gymnasiale Oberstufe von Schulen besonderer pädagogischer Prägung gelten die folgenden Bestimmungen, soweit nicht in einer gesonderten Rechtsverordnung abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 2 Gliederung und Organisation der Bildungsgänge, Höchstverweildauer

(1) In der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form (§ 28 Abs. 2 des Schulgesetzes) werden die vier Kurshalbjahre der Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 durchlaufen.

Die gymnasiale Oberstufe in der dreijährigen Form (§ 28 Abs. 3 des Schulgesetzes) gliedert sich in die Einführungsphase in der Jahrgangsstufe 11 mit zwei Schulhalbjahren sowie in die vier Kurshalbjahre umfassende Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13.

(2) Der Unterricht in der Einführungsphase (§§ 17 und 18) gliedert sich in den überwiegend im Klassenverband erteilten Pflichtunterricht und den klassenübergreifend eingerichteten Wahlpflichtunterricht.

Die Kurse des Wahlpflichtunterrichts dienen insbesondere der Vorbereitung auf erhöhte Anforderungen in den Leistungskursfächern der Qualifikationsphase (Profilkurse) und der Verbesserung der Kenntnisse in den Fremdsprachen oder musischen Fächer (Basiskurse) oder führen neue Fächer ein.

(3) In der Qualifikationsphase (§§ 19 bis 27) tritt an die Stelle der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nach Wahl der Schülerinnen und Schüler die Lehrkraft eines der von ihnen besuchten Kurse als Tutorin oder Tutor.

Es soll sich um die Leiterin oder den Leiter eines Leistungskursfaches handeln.

(4) Sofern Schulen zur Erweiterung des Unterrichtsangebotes kooperieren, bleibt bei Besuch eines Kurses einer kooperierenden Schule die Zugehörigkeit zur eigenen Schule (Stammschule) unberührt.

Die den Unterricht erteilende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird Mitglied der Jahrgangskonferenz oder des Oberstufenausschusses der Stammschule.

Die mündliche Prüfung findet an der Stammschule statt.

Die in dem Kurs unterrichtende Lehrkraft der kooperierenden Schule wird in den jeweiligen Fachausschuss berufen.

Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und sonstige von dem Prüfungsausschuss der kooperierenden Schule getroffene Entscheidungen sind für den Prüfungsausschuss der Stammschule verbindlich.

(5) Die höchstzulässige Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufein der dreijährigen Form beträgt vier, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung fünf Jahre, soweit sich nicht im Einzelfall aus den folgenden Regelungen eine andere Verweildauer ergibt.

Bei der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form umfasst die Höchstverweildauer drei, im Falle der Wiederholung der Abiturprüfung vier Jahre.

(6) Während des Besuchs der gymnasialen Oberstufe in der dreijährigen Form ist entweder eine Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 18 oder ein Rücktritt aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase oder innerhalb der Qualifikationsphase gemäß § 27 möglich.

Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form ist ein einmaliger Rücktritt innerhalb der Qualifikationsphase oder am Ende des ersten Kurshalbjahres durch Wechsel in die gymnasiale Oberstufe in der dreijährigen Form (§ 27 Abs. 1) zulässig.

Bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge Krankheit oder anderer von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretender Umstände kann die Höchstverweildauer gemäß Absatz 5 um jeweils höchstens ein weiteres Schulbesuchsjahr in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase angehoben werden; die Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Satz 1 und 2 erhöhen sich entsprechend.

Über entsprechende Anträge entscheidet die Schule.

§ 3 Pflicht zur Kurswahl und Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen zu den von der Schule festgesetzten Terminen die Kurse der Einführungsphase oder der Qualifikationsphase aus.

Unter den gewählten Kursen müssen sich alle Pflichtkurse (Leistungskurse und Pflichtgrundkurse) befinden.

Die Auswahl der Kurse ist auf das Unterrichtsangebot der eigenen Schule und gegebenenfalls kooperierender Schulen beschränkt.

Bei ausgebliebener, unvollständiger oder nicht realisierbarer Kurswahl bestimmt die Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Schülerinnen und Schüler und der Erfordernisse ihrer Schullaufbahn die zu besuchenden Kurse.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind bei der Planung ihrer Schullaufbahn zu beraten.

Sie sind im Hinblick auf die zu besuchenden Kurse, die Erfordernisse der Gesamtqualifikation und die sonstigen Auflagen zu einer zweckentsprechenden Planung und zur rechtzeitigen und vollständigen Abgabe der notwendigen Erklärungen verpflichtet.

(3) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme an dem sich aus der Stundentafel ergebenden Unterricht der Einführungsphase, den Pflicht- und Wahlkursen der Qualifikationsphase sowie den sonstigen verbindlichen schulischen Veranstaltungen bis zu deren regulärem Ende verpflichtet.

Werden für das Fernbleiben vom Unterricht oder für das Nichterbringen von Leistungen Gründe genannt, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, so sind diese unverzüglich darzulegen.

Die Schule kann die Vorlage eines geeigneten Nachweises, in Krankheitsfällen eines ärztlichen Attestes, verlangen.
Bei Versäumnis eines Klausurtermins in der Qualifikationsphase muss der Nachweis innerhalb von drei Unterrichtstagen nach dem versäumten Klausurtermin in der Schule eingegangen sein.

Teil II Aufnahme

§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums und der Gesamtschule

(1) Wer am Gymnasium unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 der Sekundarstufe I-Verordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28) in der jeweils geltenden Fassung in die gymnasiale Oberstufe versetzt wird, geht unmittelbar in die Qualifikationsphase über.

Abweichend von Satz 1 gehen Schülerinnen und Schüler, die in ein berufliches Gymnasium eintreten wollen, in die Einführungsphase dieser Schule über.

Darüber hinaus kann der Übergang in die gymnasiale Oberstufe in der dreijährigen Form von der Schulaufsichtsbehörde auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe gestattet werden.

Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor bei längerer Krankheit oder einem Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 10 oder wenn der Wechsel an eine andere Schule zur Fortsetzung eines besonderen schulischen Profils gewünscht wird.

(2) Wer an der Gesamtschule gemäß § 57 der Sekundarstufe I-Verordnung die Voraussetzungen für den Übergang in die Einführungsphase erfüllt, geht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe über.

Werden die Kriterien für den unmittelbaren Übergang in die Qualifikationsphase erfüllt, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 16 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben; über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Haupt-, Real- und Berufsfachschulen

(1) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, der Realschule, der verbundenen Haupt- und Realschule sowie der einjährigen Berufsfachschule und der Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung können unmittelbar in die Einführungsphase aufgenommen werden, wenn sie

1. mit dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Leistungskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen und

2. das 20. Lebensjahr bei Eintritt in die Einführungsphase noch nicht vollendet haben.

Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Überschreitung der Altersgrenze gemäß Satz 1 Nr. 2 zulassen.

(2) Die Leistungskriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden erfüllt

1. an der Hauptschule, wenn in allen Fächern Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, dabei darf die Summe der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik

a) nicht größer als fünf oder

b) wenn eines dieser Fächer in Leistungsstufe A unterrichtet wurde, nicht größer als sechs,

c) wenn zwei dieser Fächer in Leistungsstufe A unterrichtet wurden, nicht größer als sieben oder

d) wenn drei dieser Fächer in Leistungsstufe A unterrichtet wurden, nicht größer als acht und kein weiteres Fach darf schlechter als ausreichend bewertet sein,

2. an der Realschule, wenn in allen Fächern Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und kein weiteres Fach darf schlechter als ausreichend bewertet sein,

3. an einer Berufsfachschule gemäß Absatz 1 Satz 1, wenn in allen Fächern Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen und die Summe dieser Fächer darf nicht größer als sechs sein und keines der übrigen Fächer darf schlechter als ausreichend bewertet sein.

Bei der Ermittlung des Durchschnitts gemäß Satz 1 bleiben die Leistungen in Musik, Bildende Kunst und Sport, bei Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschule zusätzlich die in dem Fach Textverarbeitung, in den Fächern des fachpraktischen Bereichs sowie in den Praktika unberücksichtigt.

Bei den verbundenen Haupt- und Realschulen gelten die Leistungskriterien des Bildungsganges, dem die Schülerin oder der Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 10 zugeordnet ist.

(3) Bei Teilnahme an den für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache vorgesehenen Fördermaßnahmen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der nach Absatz 2 in den jeweiligen Schularten maßgeblichen Leistungsgrenzen in einem Fach um eine Notenstufe zulassen.

(4) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt, kann auf Antrag unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann.

Dies ist der Fall, wenn

1. der Durchschnittswert der Jahrgangsleistungen gemäß Absatz 2 jeweils 2,0 oder besser beträgt,

2. am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufe 7 bis 10 teilgenommen wurde und

3. die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Schule den unmittelbaren Übergang in die Qualifikationsphase empfohlen hat.

Trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 ist die Eignung für die unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht gegeben für

1. Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die bereits die Jahrgangsstufe 10 der Realschule, der Gesamtschule oder des Gymnasiums ganz oder teilweise besucht haben,

2. Schülerinnen und Schüler der Realschule, die bereits die Jahrgangsstufe 10 der Gesamtschule oder des Gymnasiums ganz oder teilweise besucht haben, und

3. Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule, die die Realschule oder das Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen mussten oder die die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 erforderlichen Leistungen erst bei Wiederholung des für die Entscheidung maßgeblichen Unterrichtsabschnittes der Berufsfachschule erreicht haben.

Über die Anträge auf unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(5) Schülerinnen und Schüler können an einer Schule nur aufgenommen werden, wenn der Unterricht angeboten wird, an dem sie, insbesondere auf Grund ihrer Vorkenntnisse in Fremdsprachen (§ 10), teilnehmen müssen.

§ 6 Aufnahme in besonderen Fällen

(1) In die gymnasiale Oberstufe können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, wenn sie ein Zeugnis eines Gymnasiums in öffentlicher oder privater Trägerschaft (Ersatzschule) über die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe oder die Berechtigung einer entsprechenden Gesamtschule zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe besitzen.
(2) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe ist auch möglich für

1. Bewerberinnen und Bewerber, die die in § 5 genannten Voraussetzungen erfüllen und nach einer Unterbrechung des Schulbesuchs aufgenommen werden wollen, und

2. Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Besuch eines Lehrgangs gemäß § 40 Abs. 1 des Schulgesetzes oder im Wege einer Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler gemäß § 60 Abs. 3 des Schulgesetzes den mittleren Schulabschluss erworben haben und für den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe geeignet erscheinen.

Eine Eignung für den gymnasialen Bildungsgang liegt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 vor, wenn in der Prüfung über den mittleren Schulabschluss in den Prüfungsfächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen Prüfungsfächern Leistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden, wobei keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.

Wer die Bedingungen nach Satz 2 erfüllt, wird in die Einführungsphase aufgenommen.

(3) Wer einen mit den in Absatz 1 und 2 genannten Bildungsgängen vergleichbaren Bildungsgang besucht hat, der nicht den im Land Berlin geltenden schulrechtlichen Bestimmungen unterliegt, muss einen gleichwertigen Bildungsstand besitzen.

(4) Die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe gemäß Absatz 1 bis 3 setzt weiter voraus, dass

1. die Schülerinnen und Schüler an der aufnehmenden Schule ihren Bildungsgang fortsetzen und gegebenenfalls unter Anrechnung der bereits in der gymnasialen Oberstufe verbrachten Zeit und der dabei erbrachten Leistungen im Rahmen der Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 erfolgreich abschließen können,

2. die Schülerinnen und Schüler beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wobei bei Vorliegen einer besonderen Härte von der Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der Altersgrenze zugelassen werden kann,

3. Bewerberinnen und Bewerber nichtdeutscher Herkunftssprache sich berechtigt im Land Berlin aufhalten und die deutsche Sprache in Wort und Schrift so beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag im Einzelfall die notwendigen weiteren Anordnungen, um Schülerinnen und Schülern, die in die gymnasiale Oberstufe nach Übergang von einer Schule in privater Trägerschaft oder einer Schule außerhalb Berlins aufgenommen werden, die Eingliederung in den Bildungsgang der gymnasialen Oberstufe zu ermöglichen; hierbei kann im erforderlichen Umfang von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.

(6) Die Bewerberin oder der Bewerber wird in der Regel in das erste Halbjahr der Einführungsphase oder bei Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase aufgenommen.

Die Aufnahme in einen späteren Abschnitt des Bildungsganges bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres ist möglich, wenn nach Erfüllung der in § 4 oder § 5 genannten Voraussetzungen ein zur allgemeinen Hochschulreife führender Bildungsgang besucht wurde und Teile davon auf den Besuch der gymnasialen Oberstufe der Berliner Schule angerechnet werden können.

Auf die in der Qualifikationsphase gemäß §§ 23 bis 26 zu erfüllenden Verpflichtungen können Leistungen entsprechender Unterrichtsabschnitte der gymnasialen Oberstufe von Schulen in Berlin oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland oder von deutschen Schulen im Ausland angerechnet werden, wenn seit dem Ende des früheren Schulbesuches nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.

(7) War in den Fällen des Absatzes 1der zur Hochschulreife führende Bildungsgang für eine nicht unwesentliche Zeit unterbrochen oder wird die Bewerberin oder der Bewerber nach den Absätzen 2 oder 3 aufgenommen, erfolgt die Aufnahme zunächst für eine Beobachtungszeit von einem Schulhalbjahr.

An ihrem Ende entscheidet die Klassenkonferenz oder der Oberstufenausschuss über das Bestehen der Beobachtungszeit.

Sie ist bestanden, wenn Eignung, Leistung und Arbeitsverhalten eine erfolgreiche Mitarbeit in der gymnasialen Oberstufe erwarten lassen.

(8) Aufnahmeanträge sind an die gewünschte Schule zu richten, die die Anträge mit einer Stellungnahme zur Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten und Leistungen, über die Aufnahme und das Bestehen der Beobachtungszeit an die Schulaufsichtsbehörde weiterleitet.

Schülerinnen und Schüler, die ihren außerhalb des Landes Berlin begonnenen gymnasialen Bildungsgang ohne Unterbrechung fortsetzen wollen, werden unverzüglich aufgenommen.

Andere Bewerberinnen und Bewerber werden zum Beginn des nächsten Schuloder Kurshalbjahres, in dem sie ihren Bildungsgang fortsetzen können, aufgenommen; eine vorherige Teilnahme am Unterricht kann von der Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden.

(9) In die gymnasiale Oberstufe können Bewerberinnen und Bewerber nicht aufgenommen werden, die schon einmal eine Prüfung, mit der die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife verbunden ist, endgültig nicht bestanden haben.

Entsprechendes gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die schon einmal einen zur allgemeinen Hochschulreife führenden Bildungsgang einer deutschen Schule in einer der gymnasialen Oberstufe entsprechenden Jahrgangsstufe wegen unzureichender Leistungen verlassen mussten oder mit einem Leistungsstand verlassen haben, mit dem sie am Ende des Schuljahres den Bildungsgang hätten verlassen müssen.

§ 7 Schulwechsel

In der gymnasialen Oberstufe ist ein Schulwechsel nur jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang weiter besuchen darf und an der aufnehmenden Schule unter Beachtung der an der Schule vorhandenen Sprachenfolge und der gewählten Kursfolge der Pflichtfächer fortsetzen kann.

Über einen Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

§ 8 Auslandsaufenthalt

(1) Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen.

Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule.

Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule.

Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.

(2) In der Qualifikationsphase an einer deutschen Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Listungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann.

Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Teil III Durchführung der gymnasialen Oberstufe

Kapitel 1 Unterricht, Lernerfolgskontrollen und Zeugnisse

§ 9 Unterrichtsangebot, Einrichtung von Fächern und Kursen

(1) Der Unterricht wird in Unterrichtsfächern entsprechend den Rahmenlehrplänen erteilt.

(2) Das Unterrichtsangebot der Schule richtet sich neben den Vorgaben dieser Verordnung nach den pädagogischen Schwerpunkten und organisatorischen Vorgaben der Schule, nach den personellen Möglichkeiten sowie gegebenenfalls nach weiteren Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

Kurse dürfen nur in Fächern eingerichtet werden, deren Fortsetzung an der Schule über einen längeren Zeitraum gesichert erscheint.

(3) Neue, nicht in dieser Verordnung genannte Fächer dürfen nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde eingerichtet werden.

Zur Erprobung dieser Fächer im Rahmen von Schulversuchen bestimmt die Schulaufsichtsbehörde das Nähere, insbesondere die Zuordnung zu einem Aufgabenfeld, die Wahl des Prüfungsfaches und die Einbringung in die Gesamtqualifikation.

§ 10 Fremdsprachenunterricht

(1) Kurse in den Fremdsprachen sind so zu wählen, dass die Schülerinnen und Schüler am Ende ihrer Schullaufbahn mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

1. Am Unterricht in der ersten Fremdsprache wurde durchgängig bis zum Eintritt in die gymnasiale Oberstufe teilgenommen.

2. Am Unterricht der zweiten Fremdsprache wurde

a) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 7 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10,

b) bei Beginn spätestens in der Jahrgangsstufe 9 bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12,

c) bei späterem Beginn bis zum Ende der gymnasialen Oberstufe teilgenommen.

3. In den beiden Halbjahren der Einführungsphase wurde am Unterricht in zwei Fremdsprachen durchgängig teilgenommen.

4. Wurden weitere Kurse belegt, handelt es sich um

a) die Fortsetzung einer bereits besuchten Fremdsprache oder

b) den Neubeginn einer weiteren Fremdsprache mit spätestem Beginn in der Einführungsphase.

(2) Neben den vier Kursen einer durchgängig belegten Fremdsprache, mit der die Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 erfüllt werden, müssen keine weiteren Fremdsprachenkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt.

(3) Wer in der Einführungsphase eine zweite Fremdsprache neu beginnt, muss die neu begonnene bis zum Ende der Jahrgangsstufe 13 und die fortgesetzte erste Fremdsprache bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 belegen.

Die Kurse des ersten und zweiten Kurshalbjahres in der neu begonnenen Fremdsprache müssen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; jedoch müssen zwei aufeinander folgende Kurse der fortgesetzten Fremdsprache eingebracht werden.

(4) Wer eine in der Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnene dritte oder vierte Fremdsprache weiterführt, muss nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der Schule mindestens eine der spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnenen anderen Fremdsprachen fortsetzen.

In diesen Fällen müssen sowohl der Unterricht in der zuletzt begonnenen Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe durchgehend besucht als auch ein Pflichtgrundkurs in dieser Fremdsprache in allen vier Kurshalbjahren belegt werden.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Als Unterbrechung des durchgängigen Fremdsprachenbesuchs gelten nicht die Wiederholung oder das Überspringen einer Jahrgangsstufe, das Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, Zeiten einer Beurlaubung und eine zeitweise Unterbrechung der Schullaufbahn.

(6) Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache muss mindestens bis zum Ende der Jahrgangsstufe 11 fortgesetzt werden, wenn

1. die Jahrgangsstufe 10 übersprungen wurde oder

2. aus sonstigen Gründen in dieser Jahrgangsstufe nicht am Unterricht einer spätestens in Jahrgangsstufe 7 begonnenen zweiten Fremdsprache teilgenommen wurde.

(7) Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache, die von der Teilnahme am Unterricht in der zweiten Fremdsprache gemäß § 15 Abs. 6 der Sekundarstufe I-Verordnung befreit wurden, sind nur zur durchgehenden Belegung ihrer ersten Fremdsprache verpflichtet.

(8) Wer außerhalb des Unterrichts Kenntnisse in seiner zweiten oder weiteren Fremdsprache erworben hat, kann auf Antrag an Kursen für Schülerinnen und Schüler, die diese Fremdsprache früher begonnen haben, teilnehmen; für sie oder ihn gelten dann die höheren Leistungsanforderungen in dieser Fremdsprache.

Ein Wechsel der Fremdsprachenfolge ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der zuständigen Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters; in den Fällen des § 6 trifft die Entscheidung die Schulaufsichtsbehörde.

(9) In jeder Fremdsprache ist der Unterricht für solche Schülerinnen und Schüler, die diese Sprache in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnen haben, in der Regel jeweils organisatorisch und fachdidaktisch getrennt durchzuführen.

Um tragfähige Frequenzen zu erreichen, kann entsprechend den Sprachenfolgen der Schule der Unterricht einer in verschiedenen Jahrgangsstufen begonnenen Fremdsprache zusammengefasst werden.

Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die eine Fremdsprache nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 begonnen haben, darf nur getrennt durchgeführt werden.

§ 11 Bilingualer Unterricht

(1) Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I gemäß § 11 Abs. 2 der Sekundarstufe I-Verordnung kann in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden.

Der bilinguale Unterricht umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielfremdsprache) Unterricht in mindestens einem weiteren Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist (fremdsprachliches Sachfach).

(2) Am bilingualen Unterricht können Schülerinnen und Schüler teilnehmen,

1. die in der entsprechenden Zielfremdsprache bereits in der Sekundarstufe I an bilingualen Angeboten gemäß Absatz 1 teilgenommen haben,

2. für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache war oder

3. die nach einem Schulbesuch im Ausland von in der Regel einem Jahr für den bilingualen Unterricht geeignet erscheinen.

(3) Die Zielfremdsprache und die fremdsprachlichen Sachfächer können als Prüfungsfächer gewählt werden.

In den Sachfächern, die durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden, werden die Prüfungen in der Zielfremdsprache durchgeführt.

Bei der Bewertung des fremdsprachlich geprüften Sachfaches werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zuzuordnen sind; Entsprechendes gilt für die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe im fremdsprachlichen Sachfach erbrachten Leistungsnachweise.

(4) Bei der Belegung von mehr als einem fremdsprachlichen Sachfach kann eines dieser Fächer zur Erfüllung der Verpflichtungen in einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sofern dieses Sachfach in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bereits fremdsprachlich unterrichtet oder in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde.

§ 12 Latinum, Graecum

(1) Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen bei Lateinunterricht seit

1. der Jahrgangsstufe 5 mit mindestens der Note ausreichend bei der Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,

2. der Jahrgangsstufe 7 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des zweiten Kurshalbjahres,

3. der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des dritten Kurshalbjahres oder bei der zweijährigen gymnasialen Oberstufe am Ende des vierten Kurshalbjahres; dabei darf die Belegung von insgesamt 14 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

(2) Bei Beginn des Lateinunterrichts in der Jahrgangsstufe 10 oder 11 werden die für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) sowohl im vierten Kurshalbjahr als auch in der Abiturprüfung nachgewiesen; dabei darf die Belegung von insgesamt 12 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.

(3) Die für das Graecum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte)

1. im Fall des Leistungskursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres,

2. im Übrigen am Ende des vierten Kurshalbjahres.

(4) Der Nachweis kann bei Fortsetzung des Unterrichts über den genannten Zeitpunkt hinaus bei entsprechendem Leistungsstand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden.

Der einmal erbrachte Nachweis des Latinums oder Graecums wird durch ein Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang nicht berührt.

(5) Die für das Latinum oder Graecum notwendigen Kenntnisse können, wenn die jeweilige Sprache schriftliches Prüfungsfach ist, auch durch mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) in der Abiturprüfung nachgewiesen werden.

§ 13 Sport

(1) Im Fach Sport können Kurse in Sportpraxis mit unterschiedlichen Kursthemen in den von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Leistungsstufen I und II sowie Kurse in Sporttheorie eingerichtet werden.

Kurse in Sportpraxis können ein zweites Mal belegt werden, wenn sie entweder abweichende Inhalte oder höhere Leistungsanforderungen haben.

(2) Eine Kursfolge gibt es im Fach Sport nicht, jedoch dürfen mit dem gleichen Kursthema Kurse der Leistungsstufe I nicht nach Kursen der Leistungsstufe II belegt werden.

(3) Die Verpflichtungen gemäß § 25 können nicht mit Kursen in Sporttheorie und im Blockunterricht erteilten Kursen erfüllt werden.

(4) Ist Sport Prüfungsfach, sind zwei Pflichtkurse in Sporttheorie und in jedem Kurshalbjahr ein Pflichtkurs Sportpraxis zu belegen.

In den ersten Block der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 1 Nr.1) eingebracht werden müssen

1. bei Sport als Prüfungsfach ein Kurs Sporttheorie sowie drei Kurse Sportpraxis aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr,

2. bei Sport als fünfter Prüfungskomponente der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie oder,

3. wenn Sport sowohl Prüfungsfach als auch fünfte Prüfungskomponente (besondere Lernleistung) ist, der zuletzt belegte Kurs in Sporttheorie und drei Kurse Sportpraxis aus dem ersten bis vierten Kurshalbjahr.

Zusätzlich eingebracht werden können bei Sport als fünfter Prüfungskomponente bis zu drei Sportkurse (Sportpraxis und/oder Sporttheorie) und, wenn Sport sowohl Prüfungsfach als auch fünfte Prüfungskomponente ist, der zweite Kurs in Sporttheorie.

(5) Im Prüfungsfach Sport wird eine besondere Fachprüfung mit einem praktischen und einem theoretischen Abschnitt durchgeführt, die insgesamt als mündliche Prüfung gilt.

Die Leistungen im praktischen Teil und im theoretischen Teil werden im Verhältnis 2:1 zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst.

(6) Kann eine Schülerin oder ein Schüler mit Sport als Prüfungsfach aus gesundheitlichen Gründen im vierten Kurshalbjahr nicht an Sportpraxis teilnehmen und damit die erforderlichen Leistungen nicht erbringen, so kann auf Antrag entweder der Kurs ohne Bewertung bleiben oder im folgenden Schulhalbjahr nachgeholt oder eine Änderung gemäß Absatz 7 Nr. 4 gestattet werden; über einen entsprechenden Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Soll der Kurs nachgeholt werden, findet die Sportprüfung im nächsten Schulhalbjahr zu den entsprechenden Terminen statt; zur Prüfungsvorbereitung ist die Teilnahme am Unterricht des folgenden Jahrgangs auch in den übrigen Prüfungsfächern ohne Leistungsbewertung zu gestatten.

(7) Ist die Prüfungsfähigkeit nach Eintritt in die Prüfung nicht nur kurzfristig beeinträchtigt, kann die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag

1. auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten oder

2. den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere zulassen oder

3. die Bewertung einzelner Prüfungsteile mit null Punkten zulassen oder

4. eine Änderung des vierten Prüfungsfaches oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren als dem nach § 23 Abs. 9 Nr. 3 oder 4 zulässigen Termin gestatten.

§ 14 Lernerfolgskontrollen

(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.

(2) In jedem Schulhalbjahr der Einführungsphase werden je Fach und Kurs mit Ausnahme des Faches Sport ein bis zwei Klausuren geschrieben.

Die Dauer beträgt jeweils mindestens zwei Unterrichtsstunden.

(3) In der Qualifikationsphase werden

1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren und

2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben.

Die Dauer beträgt im Grundkurs jeweils mindestens zwei und im Leistungskurs jeweils mindestens drei Unterrichtsstunden.

Bei einer der Klausuren des dritten oder vierten Kurshalbjahres sind die in der schriftlichen Abiturprüfung für das jeweilige Fach festgesetzten Zeit- und Leistungsstandards anzusetzen.

Im Grundkurs Sportpraxis tritt an die Stelle der Klausur eine besondere Leistungsüberprüfung.

(4) Die Termine sowie Hinweise auf die inhaltlichen Schwerpunkte der Klausuren sind spätestes eine Woche vorher bekannt zu geben.

An einem Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.

Im Übrigen beschließt die Gesamtkonferenz Grundsätze über Art, Umfang, Verteilung und Dauer der Klausuren und legt auf Vorschlag der Fachkonferenzen Grundsätze für die Benutzung von Hilfsmitteln fest; über die Einzelheiten der Umsetzung entscheidet die Klassenkonferenz oder die Oberstufenkonferenz.

Für versäumte Klausuren soll ein Nachschreibtermin angesetzt werden; wenn zwei Klausuren je Halbjahr geschrieben werden, kann im Ausnahmefall eine der versäumten Klausuren durch eine Leistungsfeststellung in anderer Form ersetzt werden.

(5) Klausuren sind unverzüglich zu korrigieren.

In allen Fächern sind Mängel der sprachlichen Richtigkeit und der äußeren Form zu kennzeichnen und bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen; spätestens ab dem dritten Kurshalbjahr werden die in der Abiturprüfung geltenden Korrektur- und Bewertungsmaßstäbe angelegt.

Neben der Erteilung von förderlichen Hinweisen für die weitere Lernentwicklung (§58 Abs. 1 des Schulgesetzes) sind die Klausuren mit den Schülerinnen und Schülern unter Bekanntgabe des Ergebnisses zu besprechen.

(6) Klausuren sind den Schülerinnen und Schülern und, sofern noch keine Volljährigkeit besteht, auch deren Erziehungsberechtigten zur kurzfristigen Einsichtnahme zu überlassen.

Ist das Ergebnis bei mehr als einem Drittel der Schülerinnen und Schüler mangelhaft oder schlechter, wird die Klausur gewertet, es sei denn die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, dass eine neue Arbeit zu schreiben ist.

(7) Kurzkontrollen können in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form in allen Fächern durchgeführt werden; die Ergebnisse gehen in den allgemeinen Teil der Bewertung ein, der alle Leistungen mit Ausnahme der Klausurergebnisse umfasst.

Näheres, insbesondere zur Anzahl und zum Umfang je Fach, beschließt die Fachkonferenz im Rahmen der von der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze.

(8) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf setzt die Klassenkonferenz oder in der Qualifikationsphase die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss individuell notwendige unterstützende Maßnahmen für die Durchführung von Lernerfolgskontrollen fest; Schülerinnen und Schülern mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen kann bei Bedarf eine Zeitverlängerung gewährt werden.

§ 15 Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen in der gymnasialen Oberstufe werden mit Noten und Punkten bewertet.

In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (–) ergänzt.

Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:

Note 1 entspricht 15 / 14 / 13 Punkten,

Note 2 entspricht 12 / 11 / 10 Punkten,

Note 3 entspricht 9 / 8 / 7 Punkten,

Note 4 entspricht 6 / 5 / 4 Punkten,

Note 5 entspricht 3 / 2 / 1 Punkten,

Note 6 entspricht 0 Punkten.

Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest.

(2) Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend.

Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

(3) Werden Leistungen aus von den Schülerinnen und Schülern selbst zu vertretenden Gründen nicht erbracht, sind sie mit der Note 6 zu bewerten.

Selbst zu vertretende Gründe sind insbesondere Leistungsverweigerung, Täuschungsversuch oder Unleserlichkeit der Arbeit.

Als Leistungsverweigerung gilt auch das unentschuldigte Fehlen, wenn zuvor zur Leistungserbringung aufgefordert wurde oder durch den Umfang des unentschuldigten Fehlens keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung möglich ist.
(4) Eine Zeugnisnote wird gebildet, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens sechs Wochen je Schul- oder Kurshalbjahr kontinuierlich an dem für sie oder ihn verpflichtenden Unterricht teilgenommen hat; Ferienzeiten bleiben unberührt.

Zur Bildung der Zeugnisnote werden die Punktbewertungen der Klausuren sowie diejenigen des allgemeinen Teils (§ 14 Abs. 7) zugrunde gelegt.

Die Ergebnisse der Klausuren werden bei der Festlegung der Zeugnisnote in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte berücksichtigt.

Weitere Grundsätze der Leistungsbeurteilung beschließt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen.

(5) Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum zuletzt unterrichtet hat.

Wird der Unterricht in einem Fach von mehr als einer Lehrkraft erteilt, soll die Note gemeinsam festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(6) Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler früher als vier Wochen vor Ende des Unterrichts in einem Schul- oder Kurshalbjahr die gymnasiale Oberstufe, so werden die Leistungen dieses Halbjahres nur mit Noten, nicht mit Punkten bewertet; bei geringfügigen Überschreitungen der Vier-Wochen-Frist entscheidet der Oberstufenausschuss.

Werden in einem Leistungskurs des ersten bis dritten Kurshalbjahres alle Klausuren versäumt oder mit null Punkten bewertet, so wird der Kurs nicht mit Punkten, sondern nur mit Noten bewertet.

(7) In der Qualifikationsphase gelten

1. mit null Punkten abgeschlossene Kurse,

2. gemäß Absatz 6 nicht mit Punkten bewertete Kurse,

3. Kurse, an denen weniger als sechs Unterrichtswochen lang teilgenommen wurde und

4. Kurse, die ohne Beurteilung geblieben sind, im Hinblick auf die Belegverpflichtungen und die Gesamtqualifikation als nicht belegt.

§ 16 Zeugnisse

(1) Zeugnisse werden am Ende jedes Schul- oder Kurshalbjahres erteilt.

Für Zeugnisse und zusätzliche Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.

(2) Wer den gymnasialen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis).

Die Schule setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag sind die Schülerinnen und Schüler aus der Schule entlassen.

(3) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt, auf eine andere Berliner Schule oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums gemäß § 12 erworben oder die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 46 erfüllt, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.

Zusätzlich wird jeweils eine Bescheinigung über den Erwerb des Latinums oder Graecums oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt.

(4) Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schul- oder Kurshalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten und Punkte in den Schülerbogen aufgenommen.

Kapitel 2 Einführungsphase

§ 17 Unterricht

(1) Der Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1a und 1 b.

(2) Die Wahl der Kurse des Wahlpflichtunterrichts gilt für das gesamte Schuljahr, jedoch kann die Schule zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Wahl zulassen; zu diesem Zeitpunkt kann ein für die weitere Schullaufbahn nicht mehr benötigter Kurs abgewählt werden.

Die Kurse müssen so gewählt werden, dass in der Qualifikationsphase die erforderlichen und gewünschten Fächer fortgesetzt werden können.

§ 18 Versetzung, Wiederholung

(1) Über die Versetzung in die Qualifikationsphase entscheidet die Klassenkonferenz auf Grund aller Zeugnisnoten des zweiten Schulhalbjahres unter Würdigung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung.

Wird Unterricht epochal nur im ersten Halbjahr erteilt, so ist auch die Zeugnisnote für dieses Fach bei der Versetzungsentscheidung zu berücksichtigen.

Bei mehrmaliger Nichtversetzung wird gleichzeitig über das Verlassen des gymnasialen Bildungsganges gemäß § 59 Abs. 3 des Schulgesetzes entschieden.

Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte sind über eine drohende Nichtversetzung rechtzeitig zu informieren.

(2) Schülerinnen und Schüler werden in die Qualifikationsphase versetzt, wenn ihre Leistungen in höchstens einem Fach oder Kurs mit weniger als vier Punkten bewertet wurden oder Leistungen in höchstens zwei Fächern oder Kursen mit weniger als vier Punkten, darunter nur ein mit null Punkten bewertetes Fach oder Kurs, nach Maßgabe von Absatz 3 ausgeglichen werden können.

(3) Als Ausgleich gelten mit mindestens sieben Punkten bewertete Leistungen in mindestens zwei verschiedenen Fächern oder Kursen.

Dabei dürfen

1. nur entweder die Bewertung des Profilkurses oder die Note des gleichen Faches im Fundamentalbereich und

2. nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel und Sport

zum Ausgleich herangezogen werden.

(4) Wegen schwerwiegender, von den betroffenen Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretender Gründe kann die Klassenkonferenz auf Antrag ausnahmsweise zulassen, dass

1. Schülerinnen und Schüler bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 gleichwohl in die

Qualifikationsphase übergehen, wenn dort eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann, oder

2. Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe 10 oder die Einführungsphase noch nicht wiederholt haben und die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen, die Einführungsphase freiwillig wiederholen.

(5) Schwerwiegende Gründe im Sinne von Absatz 4 liegen insbesondere vor

1. bei längerer Krankheit,

2. bei von den Schülerinnen und Schülern nicht zu vertretendem Schulwechsel oder

3. bei Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache während der ersten zwei Jahre des Besuchs einer deutschen Schule.

Im Fall des Absatzes 4 Nr. 2 wird keine erneute Entscheidung über die Versetzung in die Qualifikationsphase getroffen.

(6) Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können die Einführungsphase zur Stabilisierung ihres Leistungsstandes auf Antrag freiwillig wiederholen, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

Die Wiederholung wird auf die Höchstverweildauer gemäß § 2 Abs. 5 angerechnet.

Kapitel 3 Qualifikationsphase

§ 19 Fächer und Aufgabenfelder

(1) Die Fächer sind mit Ausnahme des Faches Sport folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. Aufgabenfeld I (sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld):

Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Polnisch, Russisch, Türkisch, Japanisch, Chinesisch, Latein, Griechisch, Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel;

2. Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld):

Politikwissenschaft, Geschichte, Geografie, Sozialwissenschaften, Psychologie, Philosophie, Wirtschaftswissenschaft;

3. Aufgabenfeld III (mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld):

Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Informatik.

(2) An beruflichen Gymnasien treten noch folgende Fächer hinzu:

1. in den Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung:

Rechnungswesen, Recht (Aufgabenfeld II);

2. in der Fachrichtung Metalltechnik:

Technik (Schwerpunkt Metall- und Elektrotechnik, Aufgabenfeld III);

3. in der Fachrichtung Elektrotechnik:

Technik (Schwerpunkte Elektrotechnik oder Technische Informatik oder Medientechnik je nach Oberstufenzentrum, Aufgabenfeld III);

4. in der Fachrichtung Bautechnik:

Technik (Schwerpunkt Bautechnik, Aufgabenfeld III);

5. in den Fachrichtungen Chemie, Physik, Biologie:

Chemietechnik, Physiktechnik, Biologietechnik (Aufgabenfeld III);

6. in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft:

Recht (Aufgabenfeld II), Ernährungslehre, Lebensmitteltechnologie (Aufgabenfeld III).

§ 20 Kurse und Kursfolgen

(1) Grundkurse dienen der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Grundbildung; sie umfassen in Sport zwei und im Übrigen jeweils drei Wochenstunden; bei einer in Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache umfasst der Grundkurs vier Wochenstunden.

Leistungskurse sind Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen; sie umfassen jeweils fünf Wochenstunden.

(2) Für die einzelnen Fächer sind die in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Folgen von Kursen zu beachten.

Eine Schülerin oder ein Schüler darf in jedem Kurshalbjahr in jedem Fach nur einen Kurs aus der zugelassenen Kursfolge besuchen.

(3) Außerhalb der Kursfolgen sind in den Rahmenlehrplänen beschriebene zusätzliche Grundkurse als Ergänzung zu Leistungs- oder Grundkursen möglich; diese können keine Pflichtkurse ersetzen.

(4) In Seminarkursen (Grundkurse), die als Zusatzkurse im Sinne von Absatz 3 gelten, soll die inhaltliche und methodische Gestaltung fachübergreifendes und fächerverbindendes Lernen unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Begabung und der außerhalb der Schule erworbenen Kompetenzen sowie vertieftes wissenschaftspropädeutisches Arbeiten ermöglichen.

Seminarkurse werden für die Dauer von zwei aufeinander folgenden Halbjahren konzipiert und dürfen nur als Doppelkurs belegt werden.

§ 21 Schullaufbahn

(1) Für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase berücksichtigt.

Die Halbjahre der Qualifikationsphase werden vom ersten bis zum vierten Kurshalbjahr in aufsteigender Reihenfolge durchlaufen.

(2) Wer, insbesondere nach Unterbrechung des Schulbesuchs oder Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, in ein Kurshalbjahr eingegliedert werden muss, durchläuft die weiteren Kurshalbjahre bis zum Ende der Qualifikationsphase in der Reihenfolge gemäß Absatz 1.

Werden hierbei eines oder mehrere dieser vier Kurshalbjahre mehrmals besucht, so darf nur das jeweils zuletzt besuchte Kurshalbjahr für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe berücksichtigt werden, es sei denn, beim abermaligen Durchlaufen bleibt das Kurshalbjahr, insbesondere wegen Krankheit oder Beurlaubung, unbewertet.

(3) Kurse in den nach Absatz 2 nicht mehr zu berücksichtigenden Kurshalbjahren gelten als nicht besucht.

Dies gilt auf Antrag dann nicht, wenn sie nach den Feststellungen der Schulleiterin oder des Schulleiters

1. Pflichtkurse sind,

2. von der Schule in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren nicht mehr angeboten oder von der Schülerin oder dem Schüler aus stundenplantechnischen Gründen nicht mehr besucht werden können und

3. nicht durch andere Kurse desselben oder eines anderen Faches in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufen den Halbjahren ersetzt werden können.

Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht oder umgestellter Kursfolge gelten im Falle der Wiederholung Kurse desselben Faches aus der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 aus anderen, früher durchlaufenen Kurshalbjahren als nicht besucht.

(4) Wenn die Schullaufbahn aus schulorganisatorischen Gründen, auf Grund falscher Beratung oder unberechtigter Genehmigung der Kurswahl trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann, insbesondere wenn kein weiterer Schülerjahrgang folgt oder wenn Fächer an der Schule nicht mehr angeboten werden, kann die Schulaufsichtsbehörde

1. zulassen, dass die Noten einzelner fehlender Kurse jeweils durch die Gesamtnote einer besonderen in dem jeweiligen Fach durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prüfung, der die Unterrichtsinhalte und Lernziele des zu ersetzenden Kurses zugrunde liegen, ersetzt werden, oder

2. Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 sowie der §§ 10 und 20, § 23 Abs. 5, § 25 und § 27 Abs. 4 zulassen.

Satz 1 gilt entsprechend, um in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen Gründen die Fortsetzung eines Faches zu ermöglichen.

§ 22 Kurswahl

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler stellt beim Übergang in die Qualifikationsphase einen Übersichtsplan für die weitere Schullaufbahn auf, der von der Schule zu genehmigen ist.

Die Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der gegebenen organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten der Schule für jedes Kurshalbjahr den Übersichtsplan ändern.

Der Übersichtsplan muss geändert werden, wenn er nicht mehr realisiert werden kann.

§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Aus den Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die Pflichtkurse ergeben sich die zulässigen Wahlkombinationen.

Die gewählte Kombination muss es ermöglichen, alle Pflichtkurse in die Gesamtqualifikation einzubringen, und sie darf nicht zu mehr als acht Leistungskursen und 24 Grundkursen führen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

Über die nach § 26 Abs. 1 in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse hinaus können im Rahmen der organisatorischen, insbesondere personellen Möglichkeiten der Schule weitere zusätzliche Grundkurse besucht werden.

§ 23 Wahl der Prüfungsfächer

(1) Die Schülerinnen und Schüler wählen beim Übergang in die Qualifikationsphase aus dem Angebot der Schule zwei Leistungskursfächer als erstes und zweites Prüfungsfach sowie ihr drittes und viertes Prüfungsfach und entscheiden bei der Wahl der fünften Prüfungskomponente zwischen einer mündlichen Prüfung in einem weiteren Fach (Präsentationsprüfung) und einer besonderen Lernleistung (§ 24).

Bei der fünften Prüfungskomponente muss der fachübergreifende Aspekt berücksichtigt werden.

(2) Unter den ersten drei Prüfungsfächern muss sich mindestens ein Fach mit einer von der Schulaufsichtsbehörde zentral vorgegebenen Aufgabenstellung befinden.

(3) Unter den vier Prüfungsfächern muss sich aus jedem der drei Aufgabenfelder mindestens ein Fach befinden.

Deutsch oder eine spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache muss Prüfungsfach sein; ist Deutsch erstes Prüfungsfach, so muss daneben Mathematik oder eine Fremdsprache Prüfungsfach sein.

(4) Erstes Prüfungsfach darf nur eine mindestens seit der Jahrgangsstufe 9 durchgehend erlernte Fremdsprache oder eines der Fächer Deutsch, Mathematik, Physik, Chemie oder Biologie sein.

Polnisch, Türkisch, Japanisch oder Chinesisch dürfen nicht zum ersten oder zweiten Prüfungsfach gewählt werden.

(5) Ein Fach kann nur zum ersten bis vierten Prüfungsfach gewählt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach in beiden Halbjahren der Einführungsphase oder bei unmittelbarem Eintritt in die Qualifikationsphase mindestens in der Jahrgangsstufe 10 unterrichtet wurde.

Dies gilt nicht für in der Einführungsphase besuchte Fächer mit epochalem Unterricht und für Fremdsprachen, wenn außerhalb der Schule Kenntnisse erworben wurden, die nach Entscheidung der Schule eine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lassen.

Das erste bis vierte Prüfungsfach muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

(6) Unter den zum dritten und vierten Prüfungsfach gewählten Fächern darf sich nur eines der Fächer Musik, Bildende Kunst, Darstellendes Spiel oder Sport befinden.

(7) Sport, Darstellendes Spiel sowie eine in der Jahrgangsstufe 10 oder in der Einführungsphase begonnene Fremdsprache dürfen nur zum vierten Prüfungsfach gewählt werden.

(8) Eine besondere Lernleistung als fünfte Prüfungskomponente setzt voraus, dass sie mindestens einem schulischen Referenzfach, das als Prüfungsfach zugelassen ist, zugeordnet werden kann.

Für die Präsentationsprüfung im Rahmen der fünften Prüfungskomponente kann jedes als Prüfungsfach zugelassene und von der Schule angebotene Fach als Referenzfach gewählt werden, sofern es nicht bereits erstes bis viertes Prüfungsfach ist.

Das Referenzfach der fünften Prüfungskomponente muss durchgehend in der Qualifikationsphase belegt werden.

Für die Zulassung zur Präsentationsprüfung muss ein weiteres Fach mit Bezug zum Prüfungsgegenstand zwei Kurshalbjahre belegt werden, sofern nicht anderweitig vertiefte Kenntnisse in diesem Fachgebiet erworben wurden.

(9) Während des Besuchs der Qualifikationsphase sind Änderungen zulässig bei der Wahl

1. der Leistungskursfächer im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten der Schule bis zu einem von der Schule festgelegten Termin am Beginn des ersten Kurshalbjahres; eine spätere Änderung ist nur bis zum Ende des zweiten Kurshalbjahres bei gleichzeitigem Rücktritt in den nachfolgenden Schülerjahrgang möglich,

2. des dritten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des dritten Kurshalbjahres,

3. des vierten Prüfungsfaches spätestens am Beginn des vierten Kurshalbjahres und

4. der Form, des Referenzfaches oder des Themas der fünften Prüfungskomponente spätestens am Ende des ersten Kurshalbjahres bei der Wahl einer besonderen Lernleistung, spätestens am Ende des zweiten Kurshalbjahres bei der Wahl einer kursbezogenen Arbeit und spätestens am Ende des dritten Kurshalbjahres bei der Wahl einer Präsentationsprüfung.

§ 24 Besondere Lernleistung

(1) Als besondere Lernleistung wird eine schriftliche Ausarbeitung als fünfte Prüfungskomponente in die Abiturprüfung eingebracht.

Das Thema der schriftlichen Ausarbeitung ergibt sich aus

1. der Teilnahme an zwei Seminarkursen,

2. einem Beitrag im Rahmen der Teilnahme an einem Wettbewerb oder

3. der vertiefenden oder erweiterten Beschäftigung mit einem belegten Unterrichtsfach.

Die besondere Lernleistung ist ihrem inhaltlichen Schwerpunkt entsprechend mindestens einem in der gymnasialen Oberstufe unterrichteten Fach (Referenzfach) zuzuordnen.

Ihr Ergebnis wird in den zweiten Block der Gesamtqualifikation eingebracht.

Für das Einbringen der Seminarkurse gilt § 26 Abs. 3 Nr. 4 und 5.

(2) Die kursbezogene schriftliche Ausarbeitung muss im Arbeitsaufwand den Ergebnissen zweier Halbjahreskurse entsprechen und im wissenschaftspropädeutischen Charakter den üblichen Abituranforderungen vergleichbar sein; der Arbeitsweg ist zu dokumentieren.

Die kursbezogene Ausarbeitung ist von der Schülerin oder dem Schüler spätestens im zweiten Kurshalbjahr zu beantragen; das jeweilige Thema wird von der für den Referenzkurs zuständigen Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter genehmigt.

(3) Die Wettbewerbe, bei denen die Wettbewerbsarbeiten im Rahmen der besonderen Lernleistung eingebracht werden können, werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt.

Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Einzubringen sind der Wettbewerbsbeitrag selbst und, soweit erforderlich, die zusätzliche, gegebenenfalls ergänzende schriftliche Dokumentation des Arbeitsweges und der schulfachlichen Bezüge.

Für das Einbringen ist spätestens zu Beginn des zweiten Kurshalbjahres bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Genehmigung zu beantragen.

§ 25 Belegverpflichtungen

(1) Für Prüfungsfächer einschließlich der fünften Prüfungskomponente gelten die in § 23 genannten Belegverpflichtungen.

Zusätzlich sind in jedem Kurshalbjahr Pflichtgrundkurse in Deutsch, in einer Fremdsprache, in Mathematik, in einem der Fächer Physik, Chemie, Biologie sowie in Sport zu besuchen, soweit diese Fächer nicht bereits Prüfungsfächer sind.

Die Verpflichtungen in den Fremdsprachen oder einem naturwissenschaftlichen Fach können nur durch ununterbrochenen Unterricht in diesem Fach erfüllt werden.

Die in § 10 festgelegten Verpflichtungen in einer Fremdsprache können mit Polnisch, Türkisch, Japanisch oder Chinesisch nur erfüllt werden, wenn diese Fächer zum dritten oder vierten Prüfungsfach gewählt werden.

(2) Im Aufgabenfeld I ist aus einem der Fächer Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel entweder in den ersten beiden Halbjahren oder in den letzten beiden Halbjahren je ein Pflichtgrundkurs zu besuchen; diese Verpflichtung entfällt bei Schülerinnen und Schülern, die mit dem Unterricht in der zweiten Fremdsprache erst in der Einführungsphase begonnen haben.

(3) Im Aufgabenfeld II sind bei der Wahl von Geschichte zusätzlich zwei Pflichtgrundkurse im Fach Politikwissenschaft (Kurs 3 und 4) zu belegen, es sei denn, ein weiteres Fach des Aufgabenfelds II ist zweites bis viertes Prüfungsfach.

Bei der Wahl von Politikwissenschaft, Geografie, Wirtschaftswissenschaft, Sozialwissenschaften, Psychologie oder Philosophie sind jeweils zwei Pflichtgrundkurse (Kurs 3 und 4) im Fach Geschichte zu belegen.

(4) Die naturwissenschaftliche Belegverpflichtung im Aufgabenfeld III kann nicht allein durch das Fach Biologie erbracht werden; zusätzlich sind in diesem Fall die Kurse 1 und 2 oder die Kurse 3 und 4 im Fach Physik oder im Fach Chemie als Pflichtgrundkurse zu belegen.

Fach Physik oder im Fach Chemie als Pflichtgrundkurse zu belegen.

(5) Zusätzlich zu den Pflichtgrundkursen sind mindestens so viele weitere Grundkurse zu besuchen, dass 24 Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingebracht werden können.

Die Bestimmungen im Teil V über weitere Pflichtgrundkurse bleiben unberührt.

§ 26 Gesamtqualifikation

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird auf Grund einer Gesamtqualifikation zuerkannt, die sich aus der Addition der Punkte für die Kurse der Qualifikationsphase und für die Prüfungsleistungen ergibt.

Für die Ermittlung der Gesamtqualifikation werden

1. im ersten Block (Kursblock) die Leistungen der in den vier Kurshalbjahren belegten Leistungskurse zweifach und die Leistungen von 24 Grundkursen einfach und

2. im zweiten Block (Prüfungsblock) die Prüfungsergebnisse und das Ergebnis der fünften Prüfungskomponente jeweils vierfach bewertet.

(2) In die Gesamtqualifikation müssen eingebracht werden:

1. die Leistungskurse im ersten und zweiten Prüfungsfach gemäß § 23,

2. die Pflichtgrundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach gemäß § 23,

3. die weiteren Pflichtgrundkurse gemäß § 25 mit Ausnahme der Pflichtgrundkurse in Sport,

4. der Abschlusskurs im Referenzfach der fünften Prüfungskomponente,

5. für die Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums die weiteren Pflichtgrundkurse gemäß § 47 Abs. 3 und

6. für die Schülerinnen und Schüler des altsprachlichen Bildungsganges die weiteren Pflichtgrundkurse gemäß § 48.

(3) Für die Einbringung in die Gesamtqualifikation gelten folgende Einschränkungen:

1. Von Kursen mit wesentlichen inhaltlichen Überschneidungen darf nur einer in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

2. In demselben Fach darf jeder der in der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 vorgesehenen Kurse nur einmal in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; wird ein Kurs mehrmals belegt, so darf nur der jeweils zuletzt belegte in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

3. In demselben Fach dürfen nur entweder Grund- oder Leistungskurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
Zusätzlich zu den Leistungskursen im gleichen Fach belegte Grundkurse dürfen nur dann in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn es sich um Zusatzkurse gemäß § 20 Abs. 3 handelt, jedoch nicht mehr als insgesamt zwei in beiden Leistungskursfächern.

Zusatzkurse, die einen Grundkurs ergänzen, können nur in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn in diesem Fach mindestens zwei Grundkurse in unterschiedlichen Halbjahren belegt wurden; dies gilt nicht für das Fach Musik.

4. In demselben Fach dürfen höchstens fünf Grundkurse in den ersten Block der Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Abweichend von Satz 1 dürfen

a) im Fach Sport höchstens drei,

b) bei Sport als Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente höchstens vier,

c) bei Sport als Prüfungsfach und Referenzfach der fünften Prüfungskomponente höchstens fünf Grundkurse eingebracht werden.

5. Es dürfen jeweils höchstens zwei Grundkurse Ensemblemusik und zwei Seminarkurse (§ 20 Abs. 4) eingebracht werden.

(4) In Fächern, in denen nur die Belegung von zwei Kursen erforderlich ist, können im ersten und zweiten Kurshalbjahr belegte Grundkurse auch einzeln durch im dritten und vierten Kurshalbjahr zusätzlich belegte Grundkurse ersetzt werden, im zweiten Aufgabenfeld jedoch nur, wenn damit noch die Bedingungen gemäß § 25 Abs. 3 erfüllt werden.

§ 27 Rücktritt

(1) Am Ende des ersten Kurshalbjahres muss eine Schülerin oder ein Schüler in die Einführungsphase zurücktreten, wenn sie oder er bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht hat, dass die Qualifikationsphase ohne Wiederholung dieses Kurshalbjahres nicht mehr erfolgreich besucht werden kann.

Bei Besuch der gymnasialen Oberstufe in der zweijährigen Form ist damit der Wechsel in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe verbunden.

Beim erneuten Übergang in die Qualifikationsphase wird keine erneute Versetzungsentscheidung getroffen.

(2) Am Ende des zweiten oder dritten Kurshalbjahres kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag, über den die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss entscheidet, in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss sie oder er in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.

Sofern in diesem Fall die Rücktrittsmöglichkeiten gemäß § 2 Abs. 6 bereits ausgeschöpft wurde, gilt der Rücktritt als Nichtbestehen der Abiturprüfung, sofern die gymnasiale Oberstufe nicht verlassen werden muss.

(3) Über einen Antrag gemäß § 2 Abs. 6 Satz 3 entscheidet die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss.

(4) Wer gemäß § 29 nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird oder gemäß § 35 von der Abiturprüfung zurücktritt, muss sofort in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten, es sei denn, er hat die gymnasiale Oberstufe gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 zu verlassen.

Auf Antrag kann die Schule eine Beurlaubung bis zum Beginn des dritten Kurshalbjahres gestatten; bei Teilnahme am Unterricht des zweiten Kurshalbjahres werden die Leistungen nicht bewertet.

Teil IV Abiturprüfung

Kapitel 1 Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 28 Noten des vierten Kurshalbjahres

Die Noten und Punkte der Kurse des vierten Kurshalbjahres werden spätestens bis zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin festgelegt und den Schülerinnen und Schülern umgehend schriftlich bekannt gegeben.

Die Schülerinnen und Schüler teilen bis zu einem von der Schule festgelegten Termin mit, welche Grundkurse sie endgültig in den ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 einbringen.

§ 29 Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Abiturprüfung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin aufgrund der Noten der vier Kurshalbjahre; die Entscheidung ist den Schülerinnen und Schülern schriftlich mitzuteilen.

(2) Zur Prüfung zugelassen wird, wer

1. alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 erfüllt und

2. im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 erfüllt.

(3) Die Nichtzulassung gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

§ 30 Zeitpunkt und Teile der Prüfung

(1) Die einheitlichen Termine für Fächer mit zentraler Aufgabenstellung sowie die weiteren Prüfungstermine und Prüfungszeiträume für die Durchführung der einzelnen Prüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben, in dem die Prüfung stattfindet.

(2) Die Abiturprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Im ersten bis dritten Prüfungsfach findet eine schriftliche Prüfung statt.

Im vierten Prüfungsfach und in der fünften Prüfungskomponente wird jeder Prüfling mündlich geprüft.

In höchstens zwei der drei schriftlichen Prüfungsfächer können zusätzlich mündliche Prüfungen stattfinden.

In einem dieser Fächer kann von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine mündliche Prüfung angesetzt werden.

In einem weiteren Fach oder, falls von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses keine Prüfung angesetzt wurde, in zwei Fächern ist auf Wunsch des Prüflings eine mündliche Prüfung anzusetzen.

(3) Im Falle der besonderen Lernleistung ist die schriftliche Arbeit spätestens zu dem von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzten Termin abzugeben.

Die Termine der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.

Für die Termine gemäß Satz 1 und 2 gibt die Schulaufsichtsbehörde einen Zeitrahmen vor.

§ 31 Nachteilsausgleich

(1) Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten bei Bedarf für die einzelnen Prüfungen einen ihrer Behinderung entsprechenden individuellen Nachteilsausgleich.

Festgesetzt werden können die in § 39 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten besonderen Hilfsmittel oder methodischen Unterstützungsmaßnahmen.

Über Art und Umfang des individuell zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet bis spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Prüfung die oder der jeweilige Prüfungsvorsitzende entsprechend dem in § 40 der Sonderpädagogikverordnung geregelten Verfahren; dabei sind die generellen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zu beachten.

(2) Schülerinnen und Schüler mit festgestellten gravierenden Lese- und Rechtschreibstörungen können bis zu einem von der Schule festgelegten Termin eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die schriftlichen Prüfungen beantragen, über die die Schulaufsichtsbehörde entscheidet.

(3) Hilfsmittel oder Unterstützungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auf Antrag auch gewährt werden, wenn Prüfungen infolge einer vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigung nicht ohne Erleichterungen bewältigt werden können.

Dem Antrag ist ein ärztliches Attest beizufügen.

Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(4) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich gemäß den Absätzen 1 bis 3 nicht verändert werden.

§ 32 Ausschüsse

(1) Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss aus vier Mitgliedern gebildet, die die Befähigung zur Anstellung als Studienrat besitzen müssen.

Den Prüfungsvorsitz übernimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; sie oder er bestellt die weiteren Mitglieder.

Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht selbst den Prüfungsvorsitz innehat, sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren.

Sind hierdurch weniger als vier Mitglieder bestimmt, so ist der Prüfungsausschuss durch Fachbereichsleiterinnen der Fachbereichsleiter zu ergänzen.

(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.

(3) In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Lehrkräften gebildet.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

Die beiden weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.

Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Befähigung zur Anstellung als Studienrat besitzen.

Im Falle der fünften Prüfungskomponente sollen bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden, denen sie zuzuordnen ist.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann außerdem in allen Prüfungen und Beratungen in den Fachausschuss eintreten und den Vorsitz übernehmen, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die für die Fachbereichs- oder Fachleitung im Prüfungsfach zuständige Lehrkraft zeitweilig als weiteres Mitglied in den Fachausschuss berufen oder ihr oder ihm den Vorsitz im Fachausschuss übertragen.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sind zur Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen verpflichtet.

Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erforderlich; sie oder er wird in diesem Fall von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertreten.

§ 33 Protokolle

Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

1. bei allen Prüfungen Angaben über

a) die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,

b) den Verlauf der Prüfungen,

c) die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,

d) besondere Vorkommnisse und

2. bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über

a) die Zusammensetzung der Ausschüsse,

b) die Prüfungsgegenstände und

c) die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie

d) beim Kolloquium der fünften Prüfungskomponente zusätzlich über den Verlauf der Präsentation.

Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

§ 34 Zuhörerinnen und Zuhörer, Gäste

(1) Lehrkräfte der Schule dürfen mit Zustimmung der oder des Prüfungsvorsitzenden bei der mündlichen Prüfung, den Kolloquien und bei den Beratungen der Fachausschüsse zuhören.

Entsprechen des gilt für die Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiterin oder Fachseminarleiter an der Schule tätig ist.

(2) Gäste dürfen nur bei der mündlichen Prüfung und den Kolloquien anwesend sein.

Als Gäste können je Prüfungstag bis zu zwei von der Gesamtelternvertretung bestimmte Elternvertreterinnen oder Elternvertreter, deren Kinder nicht zum Kreis der Prüflinge gehören, und bis zu acht von der Gesamtschülervertretung bestimmte Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase, die nicht zum Kreis der Prüflinge gehören, zugelassen werden.

Bei jeder Prüfung dürfen nur jeweils insgesamt zwei Eltern- und Schülervertreterinnen oder -vertreter mit Zustimmung des Prüflings oder der Prüflinge einer Gruppenprüfung anwesend sein.

In besonders begründeten Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende weitere Personen als Gäste zulassen.

§ 35 Nichtteilnahme an Prüfungen

(1) Die Jahrgangskonferenz oder der Oberstufenausschuss können den Rücktritt von der Prüfung gestatten, wenn ein Bestehen der Abiturprüfung auf Grund der bisherigen Leistungen nicht zu erwarten ist, sofern der Prüfling dies bis zum Ablauf des zweiten Unterrichtstages nach Bekanntgabe der Zulassung beantragt.

Der Rücktritt gilt als Nichtbestehen der Prüfung, es sei denn, der Prüfling kann noch gemäß § 2 Abs. 6 in den folgenden Schülerjahrgang zurücktreten.

(2) Hat ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen wesentliche Teile des Unterrichts im vierten Kurshalbjahr versäumt, so kann der Prüfungsausschuss noch bis zum Beginn der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach seinen Rücktritt gestatten.

Bereits erbrachte Prüfungsleistungen entfallen in diesem Fall.

(3) Nimmt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen an der gesamten Abiturprüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung einschließlich der besonderen Lernleistung nicht teil, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

(4) Kann ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen; bei Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

In Zweifelsfällen kann der schulärztliche Dienst hinzugezogen werden.

Der fehlende Prüfungsteil wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Zeitpunkt nachgeholt.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter entnimmt die Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung den nicht gewählten Aufgabenvorschlägen; ist dies nicht möglich, so werden gemäß § 39 Abs. 1 neue Aufgaben gestellt.

Im Falle zentral gestellter Prüfungsaufgaben werden die Nachholtermine von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.

§ 36 Wiederholung

(1) Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang und erneutem Besuch des dritten und vierten Kurshalbjahres einmal wiederholen.

Wird die Prüfung wiederholt, so sind alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen.

§ 37 Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten

(1) Hat ein Prüfling bei einer Prüfungsleistung

1. getäuscht oder zu täuschen versucht oder

2. andere als zugelassene Hilfsmittel in den Vorbereitungs- oder Prüfungsraum mitgebracht, so ist unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls nach Maßgabe der folgenden Absätze zu verfahren.

(2) Steht ein Prüfling in dem begründeten Verdacht, eine Täuschung begangen zu haben, oder wird er beim Begehen einer Täuschung bemerkt, wird die Prüfung in diesem Fach bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses unterbrochen; die Entscheidung über die Unterbrechung trifft die aufsichtführende Lehrkraft, während des Verlaufs der mündlichen Einzelprüfung der Fachausschuss.

Die oder der Prüfungsvorsitzende und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind unverzüglich zu informieren.

(3) Ist die Täuschung von geringem Umfang und eindeutig zu begrenzen, so wird der unter Täuschung entstandene Teil der Leistung als nicht erbracht bewertet.

Geht die Täuschung über die in Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus, so wird die gesamte Leistung mit ungenügend bewertet.

(4) Bei besonders schweren Fällen von Täuschung kann der Prüfling von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass die ordnungsgemäße Durchführung der eigenen Prüfung oder die anderer gefährdet ist, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Die Abiturprüfung gilt dann als nicht bestanden.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss.

Zuvor soll er die für die Stellung der Prüfungsaufgabe des betroffenen Prüfungsteils verantwortliche Lehrkraft, die mit der Fachleitung oder Fachbereichsleitung für dieses Fach beauftragte Lehrkraft, die aufsichtführende Lehrkraft sowie den Prüfling und seine Tutorin oder seinen Tutor hören.

Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 4 und 5 sind der Schulaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(7) Wird innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Abiturprüfung eine Täuschung festgestellt, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob die Abiturprüfung als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklärt werden.

(8) Werden Aufgabenstellungen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfung Unberechtigten bekannt oder stellt sich innerhalb eines Jahres nach der schriftlichen oder mündlichen Prüfung heraus, dass die Aufgabenstellung für die schriftliche oder mündliche Prüfung Unberechtigten bekannt gewesen ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung des § 39 Abs. 3 Satz 2 über das weitere Verfahren.

§ 38 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen

(1) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Abiturprüfung können auf schriftlichen Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss ihrer Prüfung Einsicht in die von ihnen angefertigten Prüfungsarbeiten und in die Protokolle über ihre mündlichen Prüfungen und Prüfungen in der fünften Prüfungskomponente nehmen.

Die Einsicht darf nur den Betroffenen selbst sowie bei nicht Volljährigen deren Erziehungsberechtigten gewährt werden; die Einsichtnahme anderer Personen ist nur mit schriftlicher Vollmacht der oder des zur Einsicht Berechtigten zulässig.

Bei der Einsichtnahme sind die Prüfungsarbeiten vollständig einschließlich aller Gutachten und Beurteilungen vorzulegen.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt unter Aufsicht.

Die Einsichtnehmenden haben sich vorher auszuweisen.

Die Einsichtnahme umfasst das Recht, Auszüge anzufertigen.

Bei begründetem Bedarf kann die Anfertigung von Fotokopien gegen Gebühr gestattet werden.

Kapitel 2 Prüfungsablauf

§ 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder aus Vorschlägen der jeweiligen Schule ausgewählt und genehmigt.

Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge ändern, durch neue ersetzen oder die Schule zur Abgabe neuer oder geänderter Aufgabenvorschläge auffordern.

(2) Grundlage der Prüfungsaufgaben sind die Kurse des ersten bis vierten Kurshalbjahres.

(3) Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.

Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben sowie jede zielgerichtete Vorbereitung auf die Aufgaben und sogenannte Konsultationen führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.

(4) Näheres über die Art, den Umfang und die Konstruktion der Aufgaben, über die den Prüflingen eingeräumte Bearbeitungszeit und Wahlmöglichkeiten, über das weitere Verfahren, insbesondere über die den Aufgabenvorschlägen beizufügenden weiteren Angaben, Materialien und Bewertungskriterien bestimmt die Schulaufsichtsbehörde.

§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Terminrahmen unmittelbar nach der Zulassung zur Abiturprüfung statt.

(2) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen oder allgemein zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden.

Hilfen für einzelne Prüflinge sind nur zulässig, wenn sie bei der jeweiligen Aufgabenstellung, insbesondere bei Schülerexperimenten, vorgesehen sind.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben.

§ 41 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Arbeit einschließlich der Entwürfe wird von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Kurses des vierten Kurshalbjahres durchgesehen und beurteilt.

In besonderen Fällen wird diese Aufgabe von einer anderen durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters zu bestimmenden Lehrkraft wahrgenommen.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft des jeweiligen Faches durchgesehen und beurteilt, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird.

Mindestens eine der beiden beurteilenden Lehrkräfte muss die Befähigung zur Anstellung als Studienrat haben.

(3) Die endgültige Note setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

Sie oder er ist berechtigt, die Beurteilung einer schriftlichen Arbeit unter Angabe der Gründe zu ändern oder eine weitere Lehrkraft mit der Anfertigung eines Gutachtens zu beauftragen.

Unter Angabe von Gründen, die schriftlich niedergelegt werden müssen, darf sie oder er im Benehmen mit den für das Erst- und Zweitgutachten zuständigen Lehrkräften von deren Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten abweichen.

(4) Im Widerspruchsverfahren kann die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weitere Fachgutachten in Auftrag geben; sie setzt auf der Grundlage der Prüfungsunterlagen und der zusätzlichen Fachgutachten die Endnote fest.

§ 42 Vorkonferenz, Ausschluss von der Prüfung

(1) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin nach der mündlichen Prüfung im vierten Prüfungsfach findet eine Sitzung des Prüfungsausschusses (Vorkonferenz) statt.

In der Vorkonferenz wird darüber entschieden, welche Prüflinge von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

Ferner entscheidet die oder der Vorsitzende, für welche Prüflinge in welchem der schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.

(2) Von der weiteren mündlichen Prüfung wird ausgeschlossen, wer

1. nicht alle Bedingungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,

2. nicht in mindestens einer schriftlichen Prüfung mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erzielt hat oder

3. auch bei bestmöglichen Ergebnissen in den weiteren mündlichen

Prüfungen und der fünften Prüfungskomponente im zweiten Block der Gesamtqualifikation die für das Bestehen der Abiturprüfung erforderlichen Leistungsbewertungen nicht erreichen kann.

Wer von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wird, hat die Abiturprüfung nicht bestanden.

(3) Zu dem von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Termin gibt die Schule den Prüflingen die bereits feststehenden Ergebnisse der Prüfung sowie die Fächer der angesetzten mündlichen Prüfungen bekannt.

Nach dieser Bekanntgabe kann jeder Prüfling bis zu einem von der Schule festgelegten Termin schriftlich eines oder, falls die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses selbst keine Prüfung angesetzt hat, zwei der schriftlichen Prüfungsfächer benennen, in denen er mündlich geprüft werden will; für die benannten Fächer sind ebenfalls Prüfungen anzusetzen.

§ 43 Mündliche Prüfung

(1) Die mündlichen Prüfungen (§ 30 Abs. 2) werden als Einzelprüfungen durchgeführt und dauern in der Regel 20 Minuten.

Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten unter Aufsicht zu gewähren, soweit nicht für einzelne Aufgabenstellungen von der oder dem Prüfungsvorsitzenden eine längere Vorbereitungszeit genehmigt wird.

(2) Die mündlichen Prüfungen finden vor Fachausschüssen (§ 32 Abs. 3) statt.

Prüferin oder Prüfer ist ein Mitglied des Fachausschusses, und zwar in der Regel die Lehrkraft, die den Prüfling zuletzt im Prüfungsfach unterrichtet hat.

Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen und darüber hinaus im Verlauf der Prüfung die Funktion der Prüferin oder des Prüfers zu übernehmen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erforderlich ist; in diesem Fall muss den übrigen Mitgliedern des Fachausschusses Gelegenheit gegeben werden, Zusatzfragen in angemessenem Umfang zu stellen.

(3) In jedem Prüfungsfach werden zwei Aufgaben aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, wobei eine Aufgabe den Sachgebieten des vierten Kurshalbjahres und die andere Aufgabe den Sachgebieten eines anderen vom Prüfling benannten Kurshalbjahres zu entnehmen ist.

Abweichend von Satz 1 kann ein Prüfling in einem Fach des Aufgabenfelds II mit Ausnahme des Faches Philosophie ein beliebiges Kurshalbjahr benennen, aus dessen Sachgebieten eine Aufgabe gestellt wird; die andere Aufgabe steht dazu in einem thematischen Zusammenhang und erschließt weitere Sachgebiete eines anderen Kurshalbjahres, das dem Prüfling spätestens zu Beginn des vierten Kurshalbjahres mitgeteilt wird.

(4) Die Prüferin oder der Prüfer schlägt für die Leistungen in den beiden Teilen der mündlichen Prüfung je eine Note vor; der Fachausschuss setzt die Teilnoten und die Gesamtnote fest.

(5) Stellt sich im Verlauf des Prüfungsverfahrens heraus, dass ein Prüfling die Abiturprüfung nicht mehr bestehen kann, wird die Prüfung unterbrochen und eine Entscheidung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über den Abbruch der Prüfung herbeigeführt und anschließend dem Prüfling mitgeteilt werden.

§ 44 Besonderheiten der fünften Prüfungskomponente

(1) Die fünfte Prüfungskomponente besteht entweder aus einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in Form eines Kolloquiums (Präsentationsprüfung) oder aus einer besonderen Lernleistung, auf die sich ein Kolloquium bezieht.

Für die Kolloquien gelten die Bestimmungen des § 43 Abs. 2, 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Kolloquien beider Formen der fünften Prüfungskomponente bestehen jeweils aus einer Präsentation und einem sich anschließenden Prüfungsgespräch.

Sie können als Einzel- oder Gruppenprüfung mit bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden.

Bei Gruppenprüfungen ist durch die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge zu tragen, dass die individuelle Leistung eindeutig erkennbar ist.

Der Präsentationsteil der Kolloquien ist so durchzuführen, dass ein Vortrag oder eine Darstellung des Prüflings oder der Prüflinge durch gewählte Medien unterstützt wird.

Eine Vorbereitungszeit kann nach Entscheidung der oder des Prüfungsvorsitzenden angesetzt werden.

(3) Im Rahmen des Kolloquiums der Präsentationsprüfung sollen auch die fachübergreifenden und fächerverbindenden Aspekte der gewählten Thematik zum Ausdruck kommen.

Das Kolloquium der Präsentationsprüfung dauert als Einzelprüfung mit beiden Teilen ohne Vorbereitungszeit in der Regel 30 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils zehn Minuten.

Entsprechend der Schwerpunktlegung werden die Teilnoten für die Präsentation und das Prüfungsgespräch im Verhältnis 2:1 gewichtet.

Bei der Bewertung der jeweiligen Leistung sind nicht nur die fachlichen, sondern auch die methodischen und kommunikativen Kompetenzen zu berücksichtigen.

(4) Bei der besonderen Lernleistung besteht das Kolloquium aus einer Kurzpräsentation der Ergebnisse der schriftlichen Ausarbeitung (§ 24) und dem nachfolgenden Gespräch insbesondere über fachliche Aspekte, die erbrachte inhaltliche und methodische Leistung, ihre wissenschaftspropädeutische Einordnung und die Dokumentation.

Das Kolloquium der besonderen Lernleistung dauert als Einzelprüfung mit beiden Teilen ohne Vorbereitungszeit in der Regel 20 Minuten, bei Gruppenprüfungen erhöht sich die Dauer je weiterem Prüfling um jeweils fünf Minuten.

Für die Beurteilung der schriftlichen Ausarbeitung der besonderen Lernleistung gilt § 41 mit der Maßgabe, dass

1. für die Zweitkorrektur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch eine Fachgutachterin oder ein Fachgutachter außerhalb der Berliner Schule bestimmt werden kann,

2. die endgültige Note nach Abschluss des Kolloquiums durch den Fachausschuss festgelegt wird und

3. die schriftliche Ausarbeitung in dreifacher und das Kolloquium in einfacher Wertung zur Gesamtbewertung zusammengefasst werden.

Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 45 Prüfungsergebnis

(1) Nach dem Abschluss der Prüfung werden die Gesamtergebnisse der geprüften Fächer und das Ergebnis der Abiturprüfung von dem Prüfungsausschuss festgestellt.

Dabei wird in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wurde, das Gesamtergebnis im Verhältnis 2 zu 1 aus den beiden Prüfungsteilen gebildet; die Tabelle gemäß Anlage 2 ist zu verwenden.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn der Prüfling

1. acht Leistungskurse, die Pflichtgrundkurse im dritten und vierten Prüfungsfach, die verpflichtenden Anteile der gewählten fünften Prüfungskomponente gemäß § 26 sowie alle weiteren in die Gesamtqualifikation einzubringenden Pflichtkurse eingebracht hat,

2. alle Pflichtgrundkurse gemäß § 25, auch wenn sie nicht in die Gesamtqualifikation einzubringen sind, besucht hat,

3. in 20 der 24 Grundkurse des ersten Blocks der Gesamtqualifikation jeweils mindestens fünf Punkte und insgesamt mindestens 120 Punkte erreicht hat,

4. in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen,

5. und in den ersten Block der Gesamtqualifikation insgesamt mindestens 200 Punkte eingebracht hat, wobei kein Kurs mit null Punkten bewertet wurde,

6. im zweiten Block in zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungskursfach, je mindestens 20 Punkte in vierfacher Wertung und insgesamt einschließlich der fünften Prüfungskomponente mindestens 100 Punkte erreicht hat.
In allen übrigen Fällen gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.

(3) Die jeweils erreichte Gesamtpunktzahl von mindestens 300 und höchstens 900 Punkten wird nach der in der als Anlage 3 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(4) Die oder der Prüfungsvorsitzende kann Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse, die nach ihrer oder seiner Auffassung gegen Prüfungsrecht verstoßen, der Schulaufsichtsbehörde unter Beifügung sämtlicher Prüfungsunterlagen zur Überprüfung vorlegen.

Der Prüfling ist hierüber zu unterrichten; das Prüfungsergebnis ist ihm erst nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen.

(5) Nach Abschluss der Beratungen werden den Prüflingen die noch nicht bekannten Einzelergebnisse der Prüfung und das Ergebnis der Abiturprüfung mitgeteilt.

Prüflingen, die die Abiturprüfung nicht bestanden haben, ist das Ergebnis in einem Einzelgespräch mitzuteilen und zu erläutern.

§ 46 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben, wenn das Qualifikationsniveau der Kurse des ersten Schuljahres der Qualifikationsphase erreicht worden ist.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen, die in zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren erfüllt worden sein müssen:

1. In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.

2. Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

3. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.

4. Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein.

Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 dienen können.

(2) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wird nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

(3) Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife den Nachweis einer in Umfang und Ausgestaltung der fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule entsprechenden Ausbildung oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung erbringt, erhält auf Antrag ein Zeugnis über die Berechtigung zum Besuch der Fachhochschule (Fachhochschulreife).

Der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine für das Studium an einer Fachhochschule förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.

Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Teil V Sonderbestimmungen

§ 47 Berufliche Gymnasien

(1) Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe in beruflichen Gymnasien gilt für die Einführungsphase die Stundentafel der Anlage 1 b.

Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres können freiwillig gewählte Fächer abgewählt werden.

§ 17 Abs. 2 Satz 2 gilt für das Wahlpflichtfach entsprechend.

(2) Für die Versetzung in die Qualifikationsphase gilt § 18 mit der Maßgabe, dass

1. im Berufsfeld I (Wirtschaft und Verwaltung) das Fach Wirtschaftswissenschaft,

2. in den Berufsfeldern II (Metalltechnik), III (Elektrotechnik) und IV (Bautechnik) das Fach Technik,

3. im Berufsfeld XII (Ernährung und Hauswirtschaft) das Fach Ernährungslehre mit jeweils mindestens 4 Punkten bewertet sein muss und

4. im Berufsfeld VII (Chemie, Physik, Biologie) nur eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie mit weniger als 4 Punkten bewertet sein darf.

(3) Für berufliche Gymnasien des Berufsfeldes I gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:

1. Das Fach Wirtschaftswissenschaft muss als zweites Leistungskursfach belegt werden.

2. Wird Geschichte oder Politikwissenschaft als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen gemäß § 23 Abs. 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur der Kurs 3 und 4 belegt wurde.

3. In Rechnungswesen ist in den ersten beiden Kurshalbjahren zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 je ein Pflichtgrundkurs zu belegen.

4. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Abs. 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.

Darüber hinaus entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Abs. 4.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist das Fach Wirtschaftswissenschaft am Oberstufenzentrum Banken und Versicherungen in der Einführungsphase als Wahlpflichtkurs, in der Qualifikationsphase als Leistungskursfach oder als drittes Prüfungsfach verbindlich.

(4) Für berufliche Gymnasien der Berufsfelder II, III und IV gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:

1. Das Fach Technik (Schwerpunkt Metall- und Elektrotechnik) muss im Berufsfeld II, das Fach Technik (Schwerpunkte Elektrotechnik oder Technische Informatik oder Medientechnik) muss im Berufsfeld III und das Fach Technik (Schwerpunkt Bautechnik) muss im Berufsfeld IV als zweites Leistungskursfach gewählt werden.

2. Das Fach Biologie ist nicht als Leistungskursfach zulässig.

3. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Abs. 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.

4. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 ist im Berufsfeld II und am Oberstufenzentrum für Informations- und Medizintechnik in den ersten beiden Kurshalbjahren je ein Pflichtgrundkurs in Wirtschaftswissenschaft zu belegen.

(5) Für berufliche Gymnasien des Berufsfeldes VII gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:

1. Eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie muss als erstes Leistungskursfach gewählt werden.

2. Die Fächer Musik und Bildende Kunst sind als Leistungskursfächer nicht zulässig.

3. In jedem der vier Kurshalbjahre ist

a) im Fall des Faches Physik als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Physiktechnik,

b) im Fall des Faches Chemie als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Chemietechnik,

c) im Fall des Faches Biologie als erstem Leistungskursfach ein Pflichtgrundkurs Biologietechnik zu belegen; die in den ersten beiden Kurshalbjahren belegten Pflichtgrundkurse müssen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Ist auch das zweite Leistungskursfach eines der Fächer Chemie, Physik oder Biologie, so ist im ersten und zweiten Kurshalbjahr ein diesem Leistungskursfach zugeordneter Technikkurs gemäß Satz 1 als Pflichtgrundkurs zu belegen.

Insgesamt dürfen aus den Fächern Physik-, Chemie- und Biologietechnik nur sechs Grundkurse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden; diese Fächer dürfen nicht Prüfungsfach sein.

4. Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtgrundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Abs. 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.

Darüber hinaus entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Pflichtkurse in Physik oder Chemie gemäß § 25 Abs. 4.

(6) Für berufliche Gymnasien des Berufsfeldes XII gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Teils III Kapitel 3 folgende Regelungen:

1. Das Fach Ernährungslehre muss als zweites Leistungskursfach gewählt werden.

2. Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 25 Abs. 1 ist in den ersten beiden Kurshalbjahren je ein Pflichtgrundkurs in Wirtschaftswissenschaft zu belegen.

3. Es entfällt die Belegverpflichtung gemäß § 25 Abs. 2, jedoch sind mindestens acht Pflichtkurse im Aufgabenfeld I zu belegen.

Darüber hinaus entfällt die Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 4, Grundkurse in Chemie oder Physik zu belegen.
§ 26 Abs. 3 Nr. 6 ist nicht anzuwenden.

(7) Anstelle der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören die Leiterinnen oder Leiter und Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Abteilung berufliches Gymnasium dem Prüfungsausschuss an.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied des Prüfungsausschusses; im Übrigen werden die der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Teil II bis IV obliegenden Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung berufliches Gymnasium wahrgenommen.

(8) In den Fällen der §§ 6 und 7 soll die Schülerin oder der Schüler nur dann in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn sie oder er bereits die Einführungsphase des entsprechenden Berufsfeldes besucht hat.

§ 48 Altsprachlicher Bildungsgang

Schülerinnen und Schüler eines ab der Jahrgangsstufe 5 beginnenden altsprachlichen Bildungsganges müssen das Fach Latein oder Griechisch als Prüfungsfach oder fünfte Prüfungskomponente wählen.

Die andere dieser Sprachen muss in der Qualifikationsphase mit zwei Pflichtgrundkursen besucht werden, von denen einer in die Gesamtqualifikation einzubringen ist.

Bei der Wahl von Griechisch als Leistungskursfach entfällt die Belegverpflichtung für Latein während der Qualifikationsphase.

Wird Griechisch durch eine andere dritte Fremdsprache ersetzt, so tritt diese Fremdsprache bei den Verpflichtungen gemäß Satz 1 bis 3 an die Stelle von Griechisch.

Teil VI Schlussvorschriften

§ 49 Übergangsregelungen

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2006/2007 im ersten und zweiten oder erstmals im dritten und vierten Kurshalbjahr befinden, gelten anstelle der Regelungen der § 26, § 29 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 45, § 13 Abs. 4 und Anlage 2 die Regelungen der § 17, § 19 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33, § 40 Abs. 4 und Anlage 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 26. April 1984 (GVBl. S. 723, 1170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2004 (GVBl. S. 180), bis zur Beendigung oder dem Verlassen des Bildungsganges.

Abweichend von § 44 Abs. 2 Satz 2 kann die Gruppenprüfung der Kolloquien der fünften Prüfungskomponente für die Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 mit bis zu fünf Prüflingen durchgeführt werden.

Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2007/2008 das erste und zweite Kurshalbjahr durchlaufen, gilt § 45 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass gemäß Nr. 3 in 19 der 24 Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht werden müssen und gemäß Nr. 4 höchstens drei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten in zweifacher Wertung bewertet sein dürfen.

(2) Für Schülerinnen und Schüler,

1. die im Schuljahr 2005/2006 erstmalig das Abitur nicht bestanden oder das erste und zweite Kurshalbjahr wiederholt haben oder

2. die im Schuljahr 2006/2007 das dritte und vierte Kurshalbjahr nach Rücktritt wiederholen, trifft die Schulaufsichtsbehörde ergänzend zu Absatz 1 Satz 1 und 2 hinsichtlich der Berücksichtigung der fünften Prüfungskomponente im Rahmen der Gesamtqualifikation die notwendigen Anordnungen.

(3) Wer in den Schuljahren 2006/2007 bis einschließlich 2009/2010 aus dem Gymnasium oder der Gesamtschule in die gymnasiale Oberstufe eintritt, geht abweichend von den Vorschriften der §§ 2 und 4 in die Einführungsphase über.

Im Einzelfall kann die Einführungsphase übersprungen werden, wenn auf Grund des Leistungsstandes eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann.

Über den Antrag entscheidet die Klassenkonferenz oder der Jahrgangsausschuss der in der Jahrgangsstufe 10 besuchten Schule.

Für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 findet § 5 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 keine Anwendung.

(4) Im Schuljahr 2006/2007 gelten anstelle der Anlagen 1 a und 1 b die Anlagen 1a und 1 b der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der Fassung gemäß Absatz 1.

(5) Die §§ 46 und 47 sowie § 48 Abs. 6 bis 11 und Anlage 1 c der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der Fassung gemäß Absatz 1 gelten für die dort genannten Schulen weiter.

(6) § 48 Abs. 1 bis 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der Fassung gemäß Absatz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler der genannten Schulen, die spätestens im Schuljahr 2004/2005 in Jahrgangsstufe 5 des altsprachlichen Bildungsganges eingetreten sind, bis zur Beendigung oder dem Verlassen dieses Bildungsganges der dort genannten Schulen.

§ 50 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe in der Fassung gemäß § 49 Abs. 1 außer Kraft.

 

 

Anlagen

Anlage 1 a: Stundentafel der Einführungsphase am Gymnasium und an der Gesamtschule

Fach Wochenstunden Jahreswochenstunden

Pflichtunterricht
Fundamentalbereich

   Deutsch
   Fremdsprache a)
   Weitere Fremdsprache a)
  Geschichte/Politikwissenschaft
   Geografie/Politikwissenschaft c)
  Mathematik
  Physik
  Chemie
  Biologie
  Musik, Bildende Kunst oder Darstellendes Spiel a)
  Sport


 

 3
  3 b)
  3 / 4 b)
  1,5 d)
  1,5 d)
  3
  2
  2
  2
  2
  2



  120
  120
 120 / 160
 60
 60
 120
 80
 80
 80
 80
 80

Wahlpflichtunterricht
Profilbereich

1.   Profilkurs
      (Deutsch , eine spätestens in Jahrgangsstufe 9 begonnene
      Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft)
2.   Profilkurs

 

2

2

 

80

80

Insgesamt e)

29 / 30 b) 1160 / 1200
Wahlunterricht f)
ein weiterer Basis- oder Profilkurs je nach Fach
2 - 4  80 - 160

Anmerkungen:

a)  Die Fächer können jeweils auch als Basiskurs unterrichtet werden.

b)  Im Fundamentalbereich werden alle Fremdsprachen mit drei Wochenstunden unterrichtet; die Wochenstundenzahl kann
im  Rahmen  der  organisatorischen  Möglichkeiten  erhöht  werden.  Abweichend  hiervon  muss  jede  in  der  gymnasialen
Oberstufe begonnene zweite Fremdsprache mit vier Wochenstunden unterrichtet werden.

c)  Geografie/Politikwissenschaft kann durch Wirtschaftswissenschaft oder Sozialwissenschaften ersetzt werden; in diesem
Fall können diese Fächer in Basiskursen unterrichtet werden.

d)  Der Unterricht kann epochal mit 3 Wochenstunden in einem Halbjahr oder mit einem halbjährlich wechselnden Stun-
denansatz über das gesamte Schuljahr erteilt werden, wobei der Jahresdurchschnitt von 1,5 Wochenstunden zu gewähr-
leisten ist. Die Entscheidung trifft die Gesamtkonferenz.

e)  Gemäß § 13 Abs. 5 und 7  des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei  Stunden innerhalb der normalen
Unterrichtszeit für den Religions- oder Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

f)   Im Rahmen des Wahlunterrichtes kann, soweit die Schule dies zulässt, ein zusätzlicher Profilkurs oder ein zusätzlicher
Basiskurs besucht werden, für die uneingeschränkt die für die entsprechenden Kurse des Pflichtunterrichts geltenden
Vorschriften mit der Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz anzuwenden sind. Darüber hinaus sind an-
dere fakultative, nicht mit Noten beurteilte Unterrichtsveranstaltungen wie Chor, Orchester, Sport oder Fördermaßnah-
men zulässig. Für die zusätzlichen Profil- und Basiskurse umfasst der Unterricht

Profilkurs
Fundamentalbereich (Basiskurse)
Fremdsprache
Musik, Bildende Kunst oder
Darstellendes Spiel
Psychologie
Informatik
Wirtschaftswissenschaft
Sozialwissenschaft
Philosophie

2 Wochenstunden

3 oder 4 Wochenstunden gemäß Anmerkung b

2 Wochenstunden
3 Wochenstunden
3 Wochenstunden
2 Wochenstunden
2 Wochenstunden
2 Wochenstunden

 

Anlage 1 b: Stundentafel der Einführungsphase an beruflichen Gymnasien

Wochenstunden / Jahreswochenstunden im Berufsfeld
Fach I  
Wirtschaft
und
Verwaltung
II
Metall-
technik
III
Elektro-
technik
IV
Bau-
technik
VII
Chemie,
Physik,
Biologie
XII
Ernährung
und Haus-
wirtschaft
Pflichtunterricht
Deutsch
Englisch
Politikwissenschaft/
Geschichte/Geografie
Mathematik
Physik
Chemie
Biologie
Wirtschaftswissenschaft
Recht
Rechnungswesen
Informatik
Technik:
-Metall- und Elektrotechnik
-Elektrotechnik
-Bautechnik
Fachpraxis
Technische Kommunikation
Physik mit Laborübungen
Chemie mit Laborübungen
Biologie mit Laborübungen
Ernährungslehre

3/120
3/120
 
2/80
3/120
-
-
-
5/200
3/120
2/80
2/80 a)
 
-
-
-
-
-
-
-
-
-

3/120
3/120

3/120  
3/120
2/80
2/80
-
2/80
-
-
2/80 a)

7/280 a)
-
-
-
2/80
-
-
-
-

3/120
3/120

3/120
3/120
2/80
2/80
-
-
-
-
-
 
-
6/240 a)b)c)
-
6/240 a)i)
-
-
-
-
-

3/120
3/120

3/120
3/120
2/80
2/80
-
-
-
-
-
 
-
-
4/160 a)
7/280 a)
2/80
-
-
-
-
 
3/120
 3/120
 
3/120
3/120
-
-
-
-
-
-
-
 
-
-
-
-
-
5/200 a)
5/200 a)
5/200 a)
-
 
3/120
3/120
 
3/120
3/120
2/80
3/120
2/80
2/80
-
-
2/80 a)
 
-
-
-
-
-
-
-
-
5/200 a)
Unterricht in einer zweiten
Fremdsprache

Französisch d)
 
(4/160) (4/160) (4/160) (4/160) (4/160) (4/160)
Wahlpflichtunterricht
Erste Naturwissenschaft e)
Zweite Naturwissenschaft e)
Sport, Musik, Bildende
Kunst oder Informatik f)
 
2/80
2/80
 
2/80
-
-
 
2/80
-
-
 
2/80
-
-
 
2/80
-
-
 
2/80
-
-
 
2/80
Insgesamt g)h) 29/1160  
(33/1320)
31/1240  
(35/1400)
30/1200  
(34/1360)
31/1240  
(35/1400)
29/1160  
(33/1320)
30/1200  
(34/1360)

Anmerkungen:

a)   Der Unterricht wird geteilt durchgeführt.

b)   Schwerpunkte in der Qualifikationsphase sind Elektrotechnik, Medientechnik oder Technische Informatik.

c)  Die Einführungsphase schließt Grundlagen der Informatik, Informations-, Kommunikations- und Medientechnik ein.

d)  Der Unterricht in der zweiten Fremdsprache ist Pflichtunterricht für alle Schülerinnen und Schüler, die nicht vom Beginn der Jahrgangsstufe 7 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden. Bei ausreichender Beteiligung sind im Rahmen des organisatorisch Möglichen auch andere Fremdsprachen gemäß § 19
oder fakultativer Unterricht in einer zusätzlichen Fremdsprache zulässig.

e)  Eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie ist zu wählen.

f)  Informatik ist nur in den Berufsfeldern Bautechnik und Chemie, Physik und Biologie wählbar.

g)  Gemäß § 13 Abs. 5 und 7 des Schulgesetzes sind im Stundenplan wöchentlich zwei Stunden innerhalb der normalen
Unterrichtszeit für den Religions- und Weltanschauungsunterricht freizuhalten.

h)  Im  Rahmen  des  Wahlunterrichts  kann,  soweit  die  Schule  dies  zulässt,  zusätzlich  eines  der  im  Wahlpflichtunterricht aufgeführten Fächer oder eine weitere Fremdsprache besucht werden; hierfür gelten dann uneingeschränkt die Regelungen - insbesondere über die Leistungsbewertung und Versetzung - , die für die übrigen Wahlpflichtfächer gelten. Darüber hinaus sind weitere fakultative Unterrichtsveranstaltungen zulässig.

i)  An den Oberstufenzentren Informations- und Medientechnik und Maschinen- und Fertigungstechnik wird in der Fachpraxis des Berufsfeldes III Informationstechnik und Wirtschaftswissenschaft integriert unterrichtet.

 

Anlage 2: Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung (Verhältnis 2:1)

Anlage 3: Tabelle zur Ermittlung der Abiturdurchschnittsnote

Durchschnitts-
note
Punkte

Durchschnitts-
note

Punkte Durchschnitts-
note
Punkte
1,0 900 – 823 2,0 660 – 643 3,0 480 – 463
1,1 822 – 805 2,1 642 – 625 3,1 462 – 445
1,2 804 – 787 ,2, 624 – 607 3,2 444 – 427
1,3 786 – 769 2,3 606 – 589 3,3 426 – 409
1,4 768 – 751 2,4 588 – 571 3,4 408 – 391
1,5 750 – 733 2,5 570 – 553 3,5 390 – 373
1,6 732 – 715 2,6 552 – 535 3,6 372 – 355
1,7 714 – 697 2,7 534 – 517 3,7 354 – 337
1,8 696 – 679 2,8 516 – 499 3,8 336 – 319
1,9 678 – 661 2,9 498 – 481 3,9 318 – 301
        4,0 300

 

Anlage 4: Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Durchschnitts-
note
Punkte

Durchschnitts-
note

Punkte Durchschnitts-
note
Punkte
1,0 285-261 2,0 209-204 3,0 152-147
1,1 260-255 2,1 203-198 3,1 146-141
1,2 254-249 ,2, 197-192 3,2 140-135
1,3 248-244 2,3 191-187 3,3 134-130
1,4 243-238 2,4 186-181 3,4 129-124
1,5 237-232 2,5 180-175 3,5 123-118
1,6 231-227 2,6 174-170 3,6 117-113
1,7 226-221 2,7 169-164 3,7 112-107
1,8 220-215 2,8 163-158 3,8 106-101
1,9 220-215 2,9 157-153 3,9 100-96
        4,0 95

 

 

 

 

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