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SchuldatenV - Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung
Dritte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung
Vom 15. August 2006 (GVBl. Berlin 2006, S. 888)
Auf Grund des § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:
Artikel I
Die Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Mai 2002 (GVBl. S. 155), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung - SchuldatenV)"
2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Schulen im Sinne dieser Verordnung sind auch Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges nach § 40 des Schulgesetzes, Schülerinnen und Schüler auch Hörerinnen und Hörer sowie Kollegiaten.
Schulen sind datenverarbeitende Stellen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 2. Oktober 2003 (GVBl. S. 486)."
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Der Schülerbogen enthält folgende Angaben:
1. Name,
2. Vornamen,
3. Geschlecht,
4. Geburtsdatum, Geburtsort und -land (Staat),
5. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
6. Staatsangehörigkeit,
7. Kommunikationssprache in der Familie,
8. Status als Aussiedler,
9. Anschrift,
10. Telefonnummer,
11. Name, Vornamen, Anschrift und Telefonnummer der oder des Erziehungsberechtigten,
12. Beginn der Schulpflicht,
13. Angaben über die Schullautbahn in der allgemein bildenden Schule,
14. Vermerke über Kontakte mit den Erziehungsberechtigten und Einrichtungen, die die Schülerin oder den Schüler betreuen, sowie
15. übereignete oder zum Gebrauch überlassene Lernmittel."
4. In § 6 wird die Angabe "6. Juli 1994 (GVBl. S. 270)" durch die Angabe "18. März 2004 (GVBl. S. 180)" ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die allgemeine Schule erhält bei gemeinsamem Unterricht aus dem sonderpädagogischen Förderbogen Abschriften des Ergebnisses des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Bescheid) einschließlich eines gegebenenfalls eingeholten sonderpädagogischen Gutachtens, des individuellen Förderplanes und seiner Fortentwicklung sowie erforderliche Hinweise auf besondere Gesundheitsrücksichten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Ihm sind ein gegebenenfalls eingeholtes sonderpädagogisches Gutachten zu Umfang, Grad und Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs beizufügen."
cc) In Satz 3 wird die Angabe "des Landesschulamtes" durch die Angabe "der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
6. In § 8 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe "3. Mai 1993 (BGBl. I S.637), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBL I S. 1229)" durch die Angabe "8. Dezember 1998 (BGBL I S. 3546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBL I S. 2729)" ersetzt.
7. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über die Sonderpädagogische Förderung vom 13. Juli 2000 (GVBl. S. 371)" durch die Angabe "Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57)" ersetzt.
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Sonderpädagogisches Gutachten"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Soweit die Schulaufsichtsbehörde zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs eine Sonderpädagogin oder einen Sonderpädagogen mit der Erstellung eines sonderpädagogischen Gutachtens beauftragt, darf sie oder er die zur Erstellung eines Gutachtens erforderlichen sonderpädagogischen, medizinischen und psychologischen Daten entsprechend ihrer oder seiner Aufgaben nach der Sonderpädagogikverordnung verarbeiten."
9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der Lemmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Schülerbezogene Merkmale der Schulstatistik sind:
1. Geburtsmonat und -jahr,
2. Geburtsland (Staat),
3. bei nichtdeutschem Geburtsland das Jahr des Zuzuges nach Deutschland,
4. Geschlecht,
5. Wohnort (Ortsteil),
6. Staatsangehörigkeit,
7. Kommunikationssprache in der Familie,
8. Status als Aussiedler,
9. sonderpädagogischer Förderbedarf,
10. Unterrichtsfächer,
11. Teilnahme an anderen schulischen oder schulisch initiierten Angeboten (zum Beispiel Ganztagsbetreuung, Betrieb spraktikum),
12. Status und Organisation des Unterrichts (zum Beispiel Wahlpflichtunterricht, Arbeitsgemeinschaften, Förderunterricht, Klassenteilung),
13. Angaben zur Schullaufbahn,
14. überregionale Herkunft bei Neuzugängern,
15. Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflicher Bildungsgang, Sitz des Ausbildungsbetriebes und
16. Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung eines Eigenanteils für die Beschaffung der erforderlichen Lernmittel im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 2 des Schulgesetzes.
Das in Satz 1 Nr. 16 genalmte Merkmal ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erheben.
Sie oder er kann diese Aufgabe ausschließlich auf eine schulische Mitarbeiterin oder einen schulischen Mitarbeiter übertragen, die oder der ohnehin Kenntnis von diesem Merkmal hat."
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die mit der Erstellung der Schulstatistik beauftragte Organisationseinheit in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist als Statistikstelle organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten zu trennen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.