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Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 des Schulgesetzes für Berlin

Vom 22. Dezember 1998 (GVBl. Berlin 1999, S. 62)

Auf Grund des § 5 a Abs. 6 des Schulgesetzes für Berlin in der Fassung vom 20. August 1980 (GVBl. S. 2103), zuletzt geändert durch Artikel XII § 1 des Gesetzes vom 12. März 1997 (GVBl. S.69), wird verordnet:

Artikel I

Daten nach § 5 ades Schulgesetzes für Berlin vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S.435) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 5 ades Schulgesetzes für Berlin (Schuldatenverordnung - SchuldatenVO)".

2. In § 2 Abs. 2 und in § 16 Abs. 3 wird jeweils nach dem Merkmal "Staatsangehörigkeit," das Merkmal "Muttersprache (deutsch/nichtdeutsch)," eingefügt.

3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Insbesondere ist vor einer außerschulischen Betreuung von Schülern durch Sozialpädagogen, Erzieher oder Sozialarbeiter im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben gegenüber dem Schulleiter die Angabe des Namens des Schülers, des Anlasses der außerschulischen Betreuung und des Betreuungsortes erforderlich."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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