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SchuldatenV - Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen
Verordnung zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes an Schulen
Vom 11. Dezember 2007 (GVBl. Berlin 2007, 677)
Auf Grund von § 14 Abs. 5, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 7, § 27, § 28 Abs. 8, § 29 Abs. 6, § 31 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 40 Abs. 6, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 8, § 60 Abs. 4 und § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), wird verordnet:
[...]
Artikel XI
Die Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2006 (GVBl. S. 888), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Folgende Unterlagen werden in der Schule geführt:
1. Schülerbögen,
2. Schülerkarteien,
3. Klassenbücher.“
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Gesamtschule treten an die Stelle der Klassenbücher die Kerngruppenbücher.“
2. In § 2 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Ordnungsmaßnahmen“ durch die Worte „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Klassenbücher und vergleichbare Unterlagen“
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Noten der mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen sind durch die Lehrkräfte in geeigneter Weise zu dokumentieren.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 6 wird aufgehoben.
Artikel XII
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 tritt Artikel III Nr. 3 am 1. August 2008 in Kraft.