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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

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SchuldatenV - Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung

 

Vierte Verordnung zur Änderung der Schuldatenverordnung

Vom 15. September 2010 (GVBl. Berlin 2010, S. 446)

Auf Grund des § 66 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Schuldatenverordnung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 435), die zuletzt durch Artikel XI der Verordnung vom 11. Dezember 2007 (GVBl. S. 677) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „berufsbildenden Schulen“ durch die Wörter „beruflichen Schulen“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 7 werden vor dem Wort „Kommunikationssprache“ die Wörter „nichtdeutsche Herkunftssprache und“ eingefügt.

3. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Empfehlung zum Schulanfang, Oberschulempfehlung“ durch die Wörter „Bildungsgangempfehlung oder Förderprognose und Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule“ ersetzt.

4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(Grund- und Oberschulen mit sonderpädagogischem Schwerpunkt)“ gestrichen.

5. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „berufsbildenden Oberschulen“ durch die Wörter „beruflichen Schulen“ ersetzt.

6. In § 10 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „berufsbildende Oberschule“ durch die Wörter „berufliche Schule“ ersetzt.

7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bildungsgangempfehlung oder die Förderprognose und die Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 aufbewahrt.“

8. Nach § 15 wird folgender neuer § 16 eingefügt:

„§ 16 Automatisierte Schülerdatei

(1) Die Verarbeitung und Nutzung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Daten an den Schulen zum Zwecke der Einrichtung und Führung der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter vorbehalten.

Sie oder er kann diese Aufgabe einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter übertragen, welche oder welcher schriftlich zu benennen ist.

(2) Datenverarbeitungsgeräte, welche zur Verarbeitung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Daten in der automatisierten Schülerdatei verwendet werden, dürfen nicht für Lehrzwecke verwendet werden.

Diese Datenverarbeitungsgeräte sind von den Lehrzwecken dienenden Geräten getrennt zu halten.

Eine Datenübermittlung zwischen diesen Geräten ist nicht zulässig.

(3) Zur Sicherstellung, dass die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten außerhalb der einzelnen Schule nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden können, sind diese Daten in der jeweiligen Schule durch eine spezielle Softwarekomponente, welche von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gestellt wird, in diese Form zu bringen.

Die Übermittlung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten an die für die Statistik zuständige Organisationseinheit erfolgt gesondert als eigenständige Teildatei.

Eine Zusammenführung dieser Teildatei mit den in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten darf nicht erfolgen.

Die Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird technisch gewährleistet.

(4) Die Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht durch die Bezirke (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 des Schulgesetzes) beinhalten

1. das Schulbesuchsjahr,

2. eine bestehende Befreiung von der Schulbesuchspflicht und den Grund für die Befreiung,

3. die von den Schulen an die Bezirke übermittelten Schulversäumnisanzeigen,

4. zwangsweise Zuführungen nach § 45 des Schulgesetzes und

5. Ordnungswidrigkeiten nach § 126 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes.

(5) Die Angaben über die Schulanmeldung (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Schulgesetzes) beinhalten

1. die sich aus den Ein- und Umschulanträgen ergebenden Erst-, Zweit- und Drittwünsche und

2. Daten über die Schülerin oder den Schüler, nach welchen im Fall eines Überschreitens der Aufnahmekapazität der Schule gemäß § 17a Absatz 5, §§ 55a, 56 und 57 des Schulgesetzes eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann.

(6) Die Angaben über Art und Umfang der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Schulgesetzes) beinhalten

1. den Abschluss eines Betreuungsvertrages,

2. die gewählten Module der ergänzenden Betreuung nach § 19 Absatz 6 des Schulgesetzes und § 4a des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung und

3. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von kindbezogenen Personalzuschlägen nach den Zumessungsrichtlinien für Erzieherinnen und Erzieher.

(7) Die Angaben über die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung, die nichtdeutsche Herkunftssprache sowie die Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 des Schulgesetzes) beschränken sich auf eine Bejahung oder Verneinung.

(8) Die in der Schülerdatei gespeicherten Daten dürfen bei einem Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb Berlins von der abgebenden an die aufnehmende Schule übermittelt werden.

(9) Der nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 64 Absatz 6 des Schulgesetzes bestehende Auskunftsanspruch der Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten in der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegenüber geltend zu machen.“

9. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden zu den §§ 17 und 18.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulstatistik“ die Worte „als Landesstatistik“ eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

„Weitere schul- und unterrichtsbezogene Einzeldaten können als Statistik im Verwaltungsvollzug im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Schulen oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, bei denen oder bei der die Daten anfallen oder vorliegen, geführt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Übermittlung ist auf diejenigen Einzelangaben beschränkt, welche nicht durch Verwendung der in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten verfügbar sind.“

bb) Es wird folgender Satz 5 angefügt:

„Soweit die Schulstatistik aus der automatisierten Schülerdatei übermittelt wird, ist sie eine Registerstatistik im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Landesstatistikgesetzes.“

c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 werden vor dem Wort „Kommunikationssprache“ die Wörter „nichtdeutsche Herkunftssprache und“ eingefügt.

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Erhebung der in Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 genannten schülerbezogenen Merkmale der Schulstatistik können die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 11 und Nummer 16 des Schulgesetzes genannten Daten in pseudonymisierter Form, die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten in nicht-personalisierter aggregierter Form verarbeitet werden.“

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und im neuen Absatz 5 wird die Angabe „vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365)“ gestrichen.

f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Aufgabe der Statistikstelle in der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist es insbesondere,

1. die statistischen Einzelangaben und Daten von den Schulen und den Schulbehörden zu erheben, auf ihre Plausibilität zu prüfen und statistisch aufzubereiten,

2. die Ergebnisse bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und der Kultusministerkonferenz zu übermitteln,

3. die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhängigkeit bei der Erhebung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse zu wahren sowie die Erhebungsmethodiken verbindlich festzulegen,

4. die statistische Geheimhaltung nach § 16 des Landesstatistikgesetzes zu sichern und

5. ein Verzeichnis der einzelnen Statistiken der Schulstatistik einschließlich eines Merkmalskataloges zu führen und zu veröffentlichen.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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