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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchuldatenV - § 3 Schülerpersonalblatt, Schülerakte

§ 3 Schülerpersonalblatt, Schülerakte

In das Schülerpersonalblatt sind Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsbetriebes, Angaben zur schulischen Vorbildung, Zeugnisnoten, Bemerkungen auf Zeugnissen und Nachweise über den Schulbesuch aufzunehmen, in die Schülerakte Angaben zur Schullaufbahn (Aufnahme- und Abgangsdatum, besuchte Klassen und Kurse); im übrigen gelten für das Schülerpersonalblatt § 2, für die Schülerakte § 2 Abs. 5 sowie § 4 entsprechend.

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