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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

§ 2 Schulisch angeleitetes Lernen zu Hause

(1) Findet aus infektionsschutzrechtlichen oder aus gesundheitlichen Gründen anstelle des Präsenzunterrichts schulisch angeleitetes Lernen zu Hause statt, gilt das schulisch angeleitete Lernen zu Hause als Unterricht und ersetzt ganz oder teilweise den Präsenzunterricht.

Es erfolgt entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.

(2) Die Möglichkeit des Zugangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause ist für alle Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten.

Jede Schule entwickelt ein Verfahren zur Verbindung von Präsenzunterricht und schulisch angeleitetem Lernen zu Hause entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde im Handlungsrahmen für das Schuljahr 2021/2022.

(3) Die während des schulisch angeleiteten Lernens zu Hause erbrachten Leistungen werden zur Leistungsbewertung herangezogen.

Dabei sind der Zugang zu den Lernangeboten und die für den Unterricht zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, in der Primarstufe auch Alter und Reife der Schülerinnen und Schüler, angemessen zu berücksichtigen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ sind zusätzlich deren kognitive Fähigkeiten zu berücksichtigen.

(4) Die Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung kann auch mittels Videokonferenz erfolgen.

 

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