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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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§ 3 Videoübertragung bei Prüfungen

§ 3 Videoübertragung bei Prüfungen

(1) Für die im Schuljahr 2021/2022 zu bildenden Ausschüsse gilt im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung auch ein Ausschussmitglied als anwesend im Sinne von § 37 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Sekundarstufe I-Verordnung, § 23 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung, § 32 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 33 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 10 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern, das mittels Videokonferenz dem jeweiligen Ausschuss zugeschaltet wird. Über die Befreiung des Ausschussmitglieds von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit und die Zuschaltung mittels Videokonferenz entscheidet die oder der Prüfungsvorsitzende nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Prüflinge können im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie zum Zeitpunkt der Prüfung zur Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz zugelassen werden, wenn sie oder eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehören, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, oder sie wegen einer infektionsschutzrechtlichen Anordnung des Gesundheitsamtes nicht am Prüfungsort erscheinen dürfen und sie die Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz bei der oder dem Prüfungsvorsitzenden unverzüglich nach Bekanntwerden des Antragsgrundes und spätestens bis zu fünf Arbeitstage vor dem anberaumten Prüfungstermin beantragt haben.

Die Gründe für die beantragte Prüfungsteilnahme mittels Videokonferenz gemäß Satz 1 sind durch eine besonders begründete ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation des Prüflings oder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest), nachzuweisen.

 

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