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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 6 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

§ 6 Besondere Förderung für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache

Schülerinnen und Schüler ohne hinreichende Deutschkenntnisse, deren Lernprozess beim Erwerb der deutschen Sprache im Schuljahr 2020/2021 pandemiebedingt so umfassend beeinträchtigt wurde, dass sie dadurch nicht die zu erwartenden Fortschritte bei der Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit in der deutschen Sprache gemacht haben, können in der Primarstufe abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 1 der Grundschulverordnung an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und Notenschutzes gemäß § 17 Absatz 4 und 5 der Grundschulverordnung auch dann erhalten, wenn sie bereits im dritten Jahr eine deutschsprachige Regelklasse besuchen; in der Sekundarstufe I können sie abweichend von der in § 17 Absatz 8 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung vorgesehenen Höchstdauer an ihren Lernstand angepasste Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bis zum Abschluss des Schuljahres 2021/2022 erhalten, um ihre nicht ausreichenden Deutschkenntnisse auszugleichen.

 

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