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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 4 Klassenarbeiten

§ 4 Klassenarbeiten

(1) Klassenarbeiten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Grundschulverordnung, § 19 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 11 Absatz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.

(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung vom 29. Juli 2021 (GVBl. 926), die durch Verordnung vom 26. August 2021 (GVBl. S. 957) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klassenarbeiten außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben.

Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest).

Über Anträge nach Satz 1 und 2 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

 

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