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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 5 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten

§ 5 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten

Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 19 Absatz 8 Satz 6 der Grundschulverordnung, § 20 Absatz 4 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung und § 12 Absatz 2 Satz 1 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde.

Die Grundschulen, Integrierten Sekundarschulen, Gemeinschaftsschulen und Gymnasien gewährleisten, dass schriftliche, mündliche und sonstige Leistungsnachweise gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 der Grundschulverordnung oder § 19 Absatz 2 Satz 3 der Sekundarstufe I-Verordnung erbracht werden können.

Im Rahmen des Zweiten Bildungsweges ist zu gewährleiten, dass die Leistungsnachweise gemäß § 11 Absatz 1 bis 3 der Zweiter Bildungsweg-Lehrgangs-Verordnung erbracht werden können.

Kann in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.

 

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