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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 10 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel

§ 10 Abweichungen in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel

(1) Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann, und die für längere Zeit vom Präsenzunterricht befreit sind, müssen anstelle von Sport ein Ersatzfach belegen.

Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat.

Die Belegverpflichtung gemäß § 13 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe für das Fach Sport gilt damit für das jeweils betroffene Kurshalbjahr als erfüllt.

(2) Ergeben sich auf Grund des Übergangs zum schulisch angeleiteten Lernen zu Hause oder auf Grund der Erteilung einer Befreiung vom Sportunterricht während des Kurshalbjahres Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme am praktischen Sportunterricht und ist die Bildung einer Zeugnisnote auf Grund bereits erbrachter Leistungen pädagogisch nicht möglich, wird zur Leistungsüberprüfung im Fach Sport eine mündliche oder schriftliche Ersatzleistung herangezogen.

(3) In der Abiturprüfung in den Fächern Sport und Darstellendes Spiel kann die Schulaufsichtsbehörde

1. auf einzelne Teile des praktischen Abschnitts verzichten,
2. den Ersatz vorgesehener praktischer Prüfungsteile durch andere
praktische oder theoretische Prüfungsteile anordnen,
3. auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile verzichten oder
4. auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, bei Minderjährigen mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten, eine Änderung bei der Wahl des vierten Prüfungsfachs oder der fünften Prüfungskomponente auch zu einem späteren Zeitpunkt als den in § 23 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe oder § 25 Absatz 9 Nummer 3 und 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin jeweils genannten Terminen gestatten,

sofern die ordnungsgemäße Durchführung der Abiturprüfung in dem jeweiligen Fach auf Grund von Infektionsschutzmaßnahmen im Schuljahr 2021/2022 nicht möglich ist.

 

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