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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 11 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur
§ 11 Sonderregelungen für die mündliche Prüfung im Abitur
(1) Abweichend von § 43 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 44 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden im Schuljahr 2021/2022 die beiden Aufgaben für die mündliche Prüfung im vierten Prüfungsfach und in den zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis dritten Prüfungsfach jeweils aus verschiedenen Sachgebieten oder thematischen Schwerpunkten gestellt, die zwei vom Prüfling zu benennenden Kurshalbjahren zu entnehmen sind.
Im Fach Philosophie werden zwei Aufgaben aus verschiedenen vom Prüfling zu wählenden Reflexionsbereichen gestellt.
In allen Fächern unterstützt die Fachlehrkraft die Auswahl durch Vorschläge.
Die Auswahl ist von der Schule zu dokumentieren.
(2) Abweichend von § 15 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern geben die Prüflinge für zusätzlich durchzuführende mündliche Prüfungen mit dem Antrag auf Zulassung vier Schwerpunkte an.
Mit der Stellung des Antrages für zusätzliche mündliche Prüfungen oder unverzüglich nach der Information der oder des Prüfungsvorsitzenden über die Ansetzung einer zusätzlichen mündlichen Prüfung hat der Prüfling die Möglichkeit, für das jeweilige Fach zwei der vier bereits benannten Schwerpunkte für die zusätzliche mündliche Prüfung zu wählen, wobei diese nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung gewesen sein dürfen.