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§ 12 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur
§ 12 Anzahl der zusätzlichen mündlichen Prüfungen im Abitur
Abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe, § 31 Absatz 2 Satz 5 bis 7 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin und § 17 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife von Nichtschülerinnen und Nichtschülern kann im Schuljahr 2021/2022 in jedem schriftlich geprüften Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung absolviert werden.
Erscheint eine zusätzliche mündliche Prüfung erforderlich, um das Bestehen der Prüfung zu ermöglichen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine solche Prüfung ansetzen; im Rahmen von Nichtschülerprüfungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu zwei zusätzliche mündliche Prüfungen ansetzen kann.
Im Übrigen erfolgt die Wahl zusätzlicher mündlicher Prüfungen durch den Prüfling.