Schulgesetz Berlin
schulgesetz | schulverordnungen | berlin
§ 7 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
§ 7 Leistungsbewertung und Bildung der Zeugnisnoten
(1) Soweit dies auf Grund der vorliegenden Bewertungen pädagogisch möglich ist, werden im Schuljahr 2021/2022 im Falle der Fortdauer der Pandemie Zeugnisnoten auch dann gebildet, wenn die in § 15 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin vorgesehene Mindestdauer der Unterrichtsteilnahme unterschritten wurde. Die Schulen gewährleisten, dass Leistungen im Rahmen von Klausuren und im allgemeinen Teil gemäß § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin erbracht werden können.
(2) Kann in der Einführungsphase an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule, dem beruflichen Gymnasium, den Kollegs oder den Abendgymnasien in einem Fach aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen pandemiebedingten Unterrichtsausfalls, keine Zeugnisnote gebildet werden, wird das Fach auf dem Zeugnis mit „n. e.“ (nicht erteilt) ausgewiesen.