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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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Schulstufen-COVID-19-Verordnung 2021/2022 – SchulstufCOV-19-VO 2021/2022 - § 8 Klausuren

§ 8 Klausuren

(1) Klausuren gemäß § 14 Absatz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin werden grundsätzlich in Präsenz durchgeführt.

(2) Sind Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 2 der Zweiten Schul-Hygiene-Covid-19-Verordnung von der Präsenzpflicht befreit, können sie Klausuren außerhalb des Klassenverbandes an einem geeigneten Ort unter Aufsicht einer Lehrkraft schreiben.

Satz 1 gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer, wenn eine mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebende Person einer Personengruppe angehört, die nach Erkenntnissen des Robert Koch-Instituts ein höheres Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung hat, auf Antrag und bei Vorlage einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung, aus der sich die Risikosituation der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ergibt (qualifiziertes Attest).

Über Anträge entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Im Schuljahr 2021/2022 wird im vierten Kurshalbjahr abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur in den drei schriftlichen Prüfungsfächern jeweils eine Klausur geschrieben; abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausur stets zu einem Drittel gewichtet.

In allen anderen Kursen im vierten Kurshalbjahr beinhaltet die Zeugnisnote abweichend von § 15 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 16 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin nur die Bewertungen des allgemeinen Teils gemäß § 14 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 8 Satz 1 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin.

§ 14 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und § 15 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung über die staatlichen Kollegs und Abendgymnasien des Landes Berlin gelten mit der Maßgabe, dass die dort in Bezug genommene Zeitvorgabe als eingehalten gilt, wenn die Dauer der Klausur mindestens 180 Minuten beträgt.

 

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