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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Automatisiertes Schülerdateigesetz

 

Gesetz zur automatisierten Schülerdatei vom 2. März 2009 (GVBl. Berlin 2009, S. 62)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt
durch Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 95) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In dem Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 64 folgende Angaben eingefügt:

„§ 64a Automatisierte Schülerdatei, § 64b Evaluationsbericht“

2. Nach § 64 werden folgende §§ 64a und 64b eingefügt:

„§ 64a Automatisierte Schülerdatei

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ist berechtigt, für Zwecke der Schulorganisation und der Schulentwicklungsplanung sowie zur Kontrolle und Durchsetzung der Schul- und Berufsschulpflicht eine automatisierte Schülerdatei einzurichten. In dieser werden personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern an den öffentlichen Schulen und den Ersatzschulen sowie von allen übrigen schulpflichtigen Personen und allen im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werdenden Kindern gespeichert. Hinsichtlich der schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler sind die Ersatzschulen und die Ergänzungsschulen verpflichtet, an dem Verfahren zur Einrichtung und Nutzung der automatisierten Schülerdatei teilzunehmen, soweit dies für die in Satz 1 genannten Zwecke zwingend erforderlich ist.

(2) In der automatisierten Schülerdatei dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1. Name,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Anschrift,

5. Namen, Anschriften und Telefonnummern der Erziehungsberechtigten,

6. Schulnummer, Schulname und Adresse der Schule,

7. Klasse, Lerngruppe, Jahrgangsstufe,

8. Angaben zur Überwachung und Durchsetzung der Schulpflicht

durch die Bezirke,

9. Aufnahme- und Abgangsdatum an der Schule sowie der jeweilige Bildungsgang einschließlich des erreichten Abschlusses,

10. Angaben über die Schulanmeldung,

11. die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung,

12. Art und Umfang der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung,

13. nichtdeutsche Herkunftssprache,

14. die Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel,

15. der Schwerpunkt oder die Schwerpunkte und die Förderstufe sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie

16. Angaben zum Ausbildungsberuf, Ausbildungsschwerpunkt, beruflichen Bildungsgang und der Berufsschulpflicht sowie Name und Anschrift des Berufsausbildungsbetriebes und Datum des Eintritts und des Austritts aus dem Betrieb.


Die in Satz 1 Nummer 12 bis 15 genannten Daten dürfen außerhalb der einzelnen Schule nur in nicht-personalisierter aggregierter Form gespeichert, verwendet und verarbeitet werden.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung führt die automatisierte Schülerdatei mithilfe von Ordnungsmerkmalen. Als Ordnungsmerkmal darf für jede Schülerin und jeden Schüler in der automatisierten Schülerdatei eine landeseindeutige Schülernummer vergeben werden. Die Ordnungsmerkmale sind ausschließlich technische Merkmale und dürfen nicht an andere Stellen übermittelt werden.

(4) Die Schulen haben die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten über die bei ihnen angemeldeten Schülerinnen und Schüler unverzüglich in die automatisierte Schülerdatei einzutragen. Jede Schule ist zur umgehenden Berichtigung und Ergänzung der von ihr verarbeiteten Daten verpflichtet. Den Schulen werden zu diesem Zweck Datenverarbeitungs- und Zugriffsrechte auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Kinder eingeräumt, die ihre Schule besuchen, an ihr angemeldet sind oder an ihr angemeldet werden sollen. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 genannten Daten dürfen außerhalb der Schulen nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verwendet und verarbeitet werden. Bei einem Schulwechsel innerhalb des Landes Berlin gehen die Datenverarbeitungs- und Zugriffsrechte von der abgebenden auf die aufnehmende Schule über.

(5) Den bezirklichen Schulämtern sind in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Datenverarbeitungs- und Zugriffsrechte auf die Daten derjenigen Personen gestattet, die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegende Schulen besuchen, an diesen angemeldet sind oder in deren Einschulungsbereich sie fallen. Sie haben entsprechende Rechte hinsichtlich der Daten von Personen, die in dem jeweiligen Bezirk ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und von der Schulbesuchspflicht in Berlin befreit sind. Dies gilt nicht für die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 16 genannten Daten. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 genannten Daten dürfen die bezirklichen Schulämter nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verwenden. Diese Befugnisse beziehen sich auch auf die Daten der zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Ersatzschulen und Ergänzungsschulen. In Bezug auf die zentral verwalteten Schulen stehen der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung entsprechende Verarbeitungs- und Zugriffsrechte unter Einschluss der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 genannten Daten zu.

(6) Zum Zwecke der Schulorganisation sowie der Schulentwicklungsplanung darf die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Daten in pseudonymisierter Form automatisch abrufen. Dabei muss gesichert sein, dass keine Rückschlüsse auf eine konkrete Schülerin oder einen konkreten Schüler möglich sind. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 genannten Daten darf die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung nur in nicht-personalisierter aggregierter Form verwenden.

(7) Die in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten der Schülerinnen, Schüler und Kinder werden ein Jahr nach Ablauf des Schuljahres gelöscht, in dem diese zuletzt eine Schule besucht haben, jedoch nicht vor Beendigung der Schulpflicht. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und 11 genannten Daten mit Ausnahme des Schulbesuchsjahres sind spätestens zwei Jahre nach ihrer Eintragung zu löschen. Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 genannten Daten sind spätestens ein Jahr nach dem Wegfall der Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel zu löschen.

(8) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung teilt auf Anfrage im Einzelfall den Strafverfolgungsbehörden, den Polizeibehörden, den Jugendämtern einschließlich der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe für Jugendliche und Heranwachsende und den Gesundheitsämtern unverzüglich mit, welche Schule eine Schülerin oder ein Schüler besucht, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der anfragenden Stelle erforderlich ist. In der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung wird zu diesem Zweck eine Stelle eingerichtet, welche organisatorisch, personell und räumlich von anderen Organisationseinheiten der Senatsverwaltung zu trennen ist; sie erhält nur die für die Auskunftserteilung erforderlichen Zugriffsrechte auf die automatisierte Schülerdatei. Die anfragenden Behörden richten ihre Auskunftsersuchen an diese Stelle, dabei haben sie den Namen und das Geburtsdatum der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers anzugeben. Die Datenübermittlungen sind aktenkundig zu machen.

(9) Die nähere Ausgestaltung der Datenverarbeitung erfolgt durch Rechtsverordnung nach § 66 Nummer 9.

§ 64b Evaluationsbericht

Über die automatisierte Schülerdatei nach § 64a ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Schülerdatei vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss über Art und Umfang sowie die Erforderlichkeit der Datenerhebung geben und ist jährlich zu erstellen.“

3. In § 66 Nummer 8 wird der abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

„9. die Einzelheiten der automatisierten Schülerdatei nach § 64a, insbesondere weitere Vorgaben zum Umgang mit dieser Datei, zur Erforderlichkeit gemäß § 64a Absatz 1 Satz 3 nach Anhörung von Vertretungen der Verbände der Schulen in freier Trägerschaft, zur Nutzung der Daten für Statistikzwecke, zum Verfahren der Pseudonymisierung und Anonymisierung und zu anderen technisch-organisatorischen Maßnahmen.“


[...]

Artikel III - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

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