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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 69. Jahrgang, Nr. 16, 9. Juli 2013, S. 199

Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens
Vom 26. Juni 2013

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Angebot der ergänzenden Förderung und Betreuung an der Ganztagsschule der Primarstufe in der offenen Form, soweit nicht nur die Betreuungszeit von 6.00 bis 7.30 Uhr in Anspruch genommen wird, und die Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form umfassen ein grundsätzlich kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen.“

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Im zweiten Teilsatz werden nach dem Wort „Betreuung“ ein Komma und die Wörter „der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie des Ganztagsbetriebs an der Ganztagsschule der Primarstufe“ eingefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Betreuungsverträge“ die Wörter „für die ergänzende Förderung und Betreuung“ eingefügt.

cc) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Plätzen“ die Wörter „der ergänzenden Förderung und Betreuung“ eingefügt.

dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Angebots“ die Wörter „sowie zum Mittagessen“ eingefügt.

2. § 76 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.“

b) Es wird folgender Satz angefügt:

„Weicht die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nummer 7 bei der Auswahl des Essensanbieters von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber der Schulkonferenz zu begründen.“

3. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Wird an einer Schule ein Mittagessen angeboten oder ist ein solches Angebot geplant, so bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss. Der Ausschuss
dient insbesondere

1. der Unterstützung der Schulkonferenz bei der Stellungnahme zu der Auswahl des Essensanbieters,

2. der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens,

3. dem Informationsaustausch mit der für die Kontrolle des Mittagessens zuständigen Stelle im Bezirk.“

b) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

c) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder von Trägern der freien Jugendhilfe, die
in Kooperation mit der Schule Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6 erbringen, angehören. Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses als Gast an den Sitzungen teilnehmen.“

4. In § 109 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 7“ ein Komma und die Wörter „die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Schulen" eingefügt.

 

Artikel II

[...]

 

Artikel III - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2013 in Kraft. Artikel II tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.

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