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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht

Schulgesetz Berlin

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SchulG Berlin - Gesetz zum Mittagessen an Schulen

 

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 75. Jahrgang, Nr. 12, 18. April 2019, S. 255

Gesetz zum Mittagessen an Schulen

Vom 9. April 2019

 

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1 - Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 710) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19 wie folgt gefasst:

„§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen“


2. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung, Mittagessen“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, einschließlich der Jahrgangsstufen 1 bis 6 an den Gemeinschaftsschulen, sowie die der Jahrgangsstufen 5 und 6 an den Gymnasien und den Integrierten Sekundarschulen erhalten ein kostenbeteiligungsfreies Mittagessen. 

Im Übrigen erhalten die Schülerinnen und Schüler auf eigene Kosten ein Mittagessen.“

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Teilsatz wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt, und nach dem Wort „Ganztagsschule“ werden die Wörter „und des Mittagessens“ eingefügt.

bb) In Nummer 11 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ eingefügt.

cc) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zur Qualität des Schulmittagessens durch Rechtsverordnung zu regeln.“

 

[...]

 

Artikel 4 - Änderung der Grundschulverordnung

In § 27 Absatz 1 Satz 5 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. August 2018 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, wird das Wort „kostenpflichtige“ gestrichen.

 

Artikel 5 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und c tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

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